Sozialversicherungen für Ihre Mitarbeitenden
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Aktualisiert am 29.11.2023
Sozialversicherungen – Ihre Pflichten als Arbeitgeber
Sie tragen die Verantwortung, Ihre Mitarbeitenden im Rahmen der Sozialversicherungen vor Risiken zu schützen. Sozialversicherungen bieten in erster Linie Leistungen in Form von Erwerbsersatz, Renten oder Zulagen an.
Um diese Versicherungen geht es
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz sind durch die folgenden Sozialversicherungen abgesichert:
- Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und Invalidenversicherung (IV)
- Erwerbsersatzordnung (EO), Mutterschaftsentschädigung (MSE) und Vaterschaftsentschädigung (VSE)
- Familienzulagen (FZ)
- Ergänzungsleistungen (EL)
- Arbeitslosenversicherung (ALV)
- Berufliche Vorsorge (BVG)
- Unfallversicherung (UV)
- Krankentaggeldversicherung (meist freiwillig)
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Das sind Ihre Aufgaben
Für die Anmeldung Ihrer Angestellten und für die Abrechnung und Überweisung der Beiträge sind Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin zuständig. Zentral ist dabei die AHV – bei ihr müssen Sie alle Ihre Angestellten ab dem 1. Januar vor dem 18. Geburtstag anmelden und regelmässig die Beiträge für sie abrechnen. Die Hälfte der Beiträge ziehen Sie den Angestellten ab, die andere Hälfte bezahlen Sie. Über die Ausgleichskassen laufen auch die Beiträge an die Invalidenversicherung (IV), die Erwerbsersatzordnung (EO) und die Arbeitslosenversicherung (ALV).
Arbeitgeber sind zudem verpflichtet, eine Unfallversicherung nach UVG für alle Ihre Angestellten abzuschliessen. Je nach Branche müssen Sie dies bei der Suva tun oder können einen anderen Versicherer wählen. Die Prämien für die Berufsunfallversicherung bezahlen Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin, diejenigen für die Nichtberufsunfallversicherung können Sie den Angestellten vom Lohn abziehen.
Auch die berufliche Vorsorge über die Pensionskasse ist obligatorisch. Bei der Pensionskasse müssen Sie alle Mitarbeitenden melden, die den Mindestlohn von 22'050 Franken verdienen (Stand 2024). Auch hier übernehmen Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge.
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Autorin und Expertin: Laetitia Dacorogna