Personal

Berufliche Vorsorge über die Pensionskasse

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Pensionskasse

Aktualisiert am 08.01.2024

Das BVG regelt nur ein Minimum

Die berufliche Vorsorge ist die 2. Säule der Altersvorsorge Ihrer Mitarbeitenden. Spätestens beim Erreichen des AHV-Rentenalters (65 für Männer, 64 für Frauen, Stand: 2024) haben Angestellte Anspruch auf die Altersleistung aus der beruflichen Vorsorge. Daneben erbringen die Pensionskassen auch Leistungen im Todesfall oder bei Invalidität.

Eines vorab: Das Gesetz über die Berufliche Vorsorge (BVG) regelt nur ein Minimum, das sogenannte Obligatorium. Viele Pensionskassen kennen aber darüber hinausgehende Leistungen (Überobligatorium); für diesen Teil ist jeweils das Reglement der Pensionskasse massgebend (hier erfahren Sie mehr zum BVG).

Welche Pensionskassen-Lösung wählen Sie?

Wenn Sie Mitarbeitende beschäftigen, die obligatorisch zu versichern sind, müssen Sie sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anschliessen (hier lesen Sie mehr zur Versicherungswahl). Die Beiträge sind im Reglement jeder Vorsorgeeinrichtung festgelegt: 7 bis 18 Prozent des versicherten Lohnes (je nach Alter) für Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin macht das BVG-Obligatorium aus. Ihre Firma muss mindestens die Hälfte der Beiträge übernehmen, kann aber freiwillig die Anstellungsbedingungen verbessern, indem sie mehr bezahlt, etwa 60 Prozent der Beiträge.

Sie können für Ihre Mitarbeitenden auch eine Pensionskasse mit überobligatorischen Leistungen wählen – zum Beispiel mit höheren Einzahlungen, mit besseren Leistungen bei Invalidität und im Todesfall oder mit Leistungen für Löhne über dem Maximallohn nach BVG. Damit geniessen Ihre Angestellten einen verbesserten Vorsorgeschutz, was Ihre Arbeitgeberattraktivität steigert und sich im Vorstellungsgespräch positiv vermarkten lässt. Zudem können Sie höhere Arbeitgeberbeiträge steuerlich abziehen. Gewisse Pensionskassen bieten auch verschiedene Sparpläne an. Damit können Ihre Mitarbeitenden entscheiden, ob sie nur den Standardbeitrag einzahlen oder mit höheren Beiträgen ihre berufliche Vorsorge verbessern wollen.

Gut zu wissen Sie bestimmen, welche Pensionskasse mit welchem Angebot in Ihrem Betrieb gilt. Aber Mitarbeitende haben ein Mitspracherecht bei der Auswahl. Bei einem Pensionskassenwechsel sollten Sie deshalb das Einverständnis Ihrer Angestellten oder deren Vertretung einholen, um nicht später gegebenenfalls für Nachteile in der neuen Lösung zu haften. Auch um die Mitarbeiterzufriedenheit zu fördern, lohnt es sich, eine Abstimmung in der Belegschaft durchzuführen.


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Was ist Ihr Anliegen zur beruflichen Vorsorge? (Mehrfachnennung möglich)

Wen müssen Sie in der beruflichen Vorsorge versichern?

Das Obligatorium der beruflichen Vorsorge gilt grundsätzlich für alle Personen, die als Arbeitnehmende in der AHV beitragspflichtig sind. Sie müssen aber einen AHV-pflichtigen Jahreslohn von mindestens 22'050 Franken verdienen (Eintrittsschwelle, Stand 2024). Junge Mitarbeitende sind erst für die Risiken Invalidität und Todesfall versichert und sparen noch nicht fürs Alter (siehe unten stehende Tabelle).

Im BVG-Obligatorium beträgt der maximale versicherte Jahreslohn 88'200 Franken (Stand 2024). Viele Pensionskassen sehen aber im Überobligatorium höhere Leistungen vor.

Gut zu wissen Arbeitet einer Ihrer Angestellten noch für andere Arbeitgeber, werden alle Löhne zusammengezählt, um die Versicherungspflicht zu bestimmen. Der Angestellte wird – wenn er insgesamt das Lohnminimum erreicht und versichert sein möchte – der Pensionskasse eines seiner Arbeitgeber angeschlossen, alle Arbeitgeber müssen den Arbeitgeberbeitrag an diese Pensionskasse überweisen.
Welche Risiken sind ab wann versichert?
AlterBVG-Obligatorium 
Bis zum 31.12. nach vollendetem 17. AltersjahrKeine Beitragspflicht
Ab dem 1.1. nach vollendetem 17. Altersjahr bis zum 31.12. nach vollendetem 24. AltersjahrRisikobeitrag für Tod und Invalidität
Ab dem 1.1. nach vollendetem 24. Altersjahr bis zum RentenalterAlterssparbeitrag sowie Risikobeitrag Tod und Invalidität
Bei Erwerbstätigkeit nach Erreichen des RentenaltersKeine Beitragspflicht

Ausnahmen von der Versicherungspflicht

Verschiedene Personengruppen sind dem BVG-Obligatorium nicht unterstellt (mehr zu den Ausnahmen finden Sie im Merkblatt «Anschlusspflicht an eine Vorsorgeeinrichtung gemäss BVG» der AHV/IV):

  • Selbstständigerwerbende – als selbstständig erwerbende Inhaberin können Sie sich aber freiwillig bei der Pensionskasse Ihrer Angestellten versichern.
  • Angestellte mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten – wird die Beschäftigung verlängert, ist der oder die Angestellte ab diesem Zeitpunkt in die Pensionskasse aufzunehmen. Auch befristet Angestellte müssen einen Jahreslohn von mindestens 22'050 Franken verdienen, das Einkommen wird auf ein ganzes Jahr umgerechnet.
  • Arbeitnehmer, die bei Ihnen nur einen Nebenjob haben und im Haupterwerb bei einer Pensionskasse versichert sind.
  • Personen, die im Sinn der IV mindestens zu 70 Prozent erwerbsunfähig sind. Unter Umständen können sie sich jedoch freiwillig versichern.

So läuft die Lohnmeldung bei der Pensionskasse korrekt

Jeweils Ende des Jahres melden Sie Ihrer Vorsorgeeinrichtung die voraussichtlichen AHV-pflichtigen Jahreslöhne der Mitarbeitenden für das Folgejahr. Wenn Sie die genaue Lohnhöhe des kommenden Jahres noch nicht wissen, geben Sie die mutmasslichen Jahreslöhne an. Das Formular dafür erhalten Sie von Ihrer Pensionskasse in der Regel ein bis zwei Monate im Voraus zugeschickt oder Sie finden es auf deren Website.

Lohnänderungen unter dem Jahr – zum Beispiel eine Lohnerhöhung oder einen Wechsel des Beschäftigungsgrads – müssen Sie Ihrer Vorsorgeeinrichtung möglichst schnell melden, damit diese einen neuen Vorsorgeausweis für den Mitarbeiter, die Mitarbeiterin ausstellen kann. Mehr dazu erfahren Sie im Pensionskassenreglement.

Erklären Sie Ihren Mitarbeitenden den Vorsorgeausweis

Im Vorsorgeausweis, den die Pensionskasse den Versicherten jedes Jahr zustellt, sind die voraussichtlichen Leistungen und weitere wichtige Versicherungsdaten festgehalten. Diesen Vorsorgeausweis sollten Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin ebenfalls verstehen, damit Sie ihn bei Rückfragen erklären können. Das folgende Factsheet erklärt die wichtigsten Begriffe.

Kapitalbezug oder Rente – informieren Sie Ihre Angestellten

Ihre Angestellten können wählen zwischen einer lebenslangen Rente, dem Bezug des Kapitals oder einer Mischung aus beidem. Wer die Rente beziehen will, braucht nichts zu unternehmen; für den Kapitalbezug aber muss man sich rechtzeitig anmelden – die Fristen sind je nach Pensionskasse unterschiedlich lang. Informieren Sie Ihre Mitarbeitenden über diese Möglichkeiten – am besten ein paar Jahre vor der Pensionierung. Rechtzeitig vor dem Pensionierungsdatum erinnern Sie in einem Schreiben daran, dass der Entscheid der Vorsorgeeinrichtung gemeldet werden sollte. Schicken Sie Ihren Mitarbeitenden spätestens ein halbes Jahr vor der ordentlichen Pensionierung ein Schreiben mit der Aufforderung, ihren Entscheid der Vorsorgeeinrichtung zu melden. Achtung: Die Fristen sind je nach Vorsorgeeinrichtung unterschiedlich lang – informieren Sie sich im Pensionskassenreglement und schicken Sie Ihr Schreiben so ab, dass die Mitarbeitenden noch reagieren können.

Gut zu wissen Auf dem bezogenen Kapital zahlen Ihre Angestellten zum Zeitpunkt des Bezugs Steuern. Um eine Steuerprogression zu vermeiden, sollten nicht im selben Jahr Gelder aus der 2. Säule und der Säule 3a bezogen werden, da solche Kapitalauszahlungen zusammen besteuert werden. Ausserdem gilt nach einem Einkauf in die Pensionskasse eine dreijährige Sperrfrist für Kapitalbezüge. Weisen Sie Ihren Mitarbeiter bei einem Gespräch zur Pensionierung darauf hin.

Vorbezug oder Aufschub der Altersrente – was ist möglich?

Unter Umständen will eine Mitarbeiterin gar nicht bis 64 warten, sondern plant eine Frühpensionierung. Oder ein Mitarbeiter hat im Sinn, auch über 65 hinaus noch berufstätig zu sein. Folgendes ist bei der Pensionskasse möglich:

  • Die Altersrente können Arbeitnehmende frühestens ab dem 58. Altersjahr vorbeziehen – sofern im Pensionskassenreglement eine Frühpensionierung vorgesehen ist. Natürlich reduziert sich damit die Rente; die meisten Pensionskassen weisen die genauen Zahlen auf dem Vorsorgeausweis aus.
  • Wenn das Reglement der Pensionskasse dies erlaubt, kann die Altersrente bis maximal zum 69. Altersjahr für Frauen und bis zum 70. Altersjahr für Männer aufgeschoben werden, sofern weiterhin eine Anstellung besteht. Meist erhöht sich dann der Umwandlungssatz und somit die Rentenauszahlung danach.
Gut zu wissen Bei der AHV-Rente ist ein Vorbezug um eines oder zwei Jahre möglich. Aufschieben können Ihre Angestellten den Rentenbezug um maximal fünf Jahre.

Teilpensionierung ermöglichen

Gerade für Mitarbeitende in einem physisch und psychisch anstrengenden Beruf kann eine gestaffelte Pensionierung eine gute Lösung sein, damit sie gesund aus dem Arbeitsprozess austreten können. Wenn Sie Ihren älteren Angestellten die Möglichkeit bieten, sich auf eigenen Wunsch teilpensionieren zu lassen, tragen Sie aktiv zu einem präventiven präventives Gesundheits­management bei. Zudem erhöhen Sie damit die Arbeitsmotivation und die Leistung Ihrer älteren Mitarbeitenden und senken das Risiko krankheits- oder unfallbedingter Absenzen. Voraussetzung ist, dass im Reglement Ihrer Pensionskasse die Möglichkeit einer Teilpensionierung vorgesehen ist.

Weiterbeschäftigung nach der ordentlichen Pensionierung

Möchten Sie eine Angestellte über das ordentliche Rentenalter weiterbeschäftigen, sollten Sie einen befristeten Arbeitsvertrag abschliessen. Die meisten Pensionskassen erlauben in ihren Reglementen ein Weiterarbeiten bis maximal 70. Es empfiehlt sich, nicht gleich die maximal mögliche Anstellungsdauer festzulegen, auch wenn Ihnen Ihre Mitarbeiterin sagt, dass sie gerne bis 70 arbeiten möchte, und Sie das ebenfalls begrüssen. Je nach Situation können sich dann doch Ermüdungserscheinungen einstellen und es kommt zu einem unerwarteten Leistungsabfall.

TippVereinbaren Sie, wenn eine längere Weiterbeschäftigung vorgesehen ist, einen ersten Vertrag, beispielsweise mit einer Laufdauer von zwei Jahren. Überprüfen Sie dann vor Ablauf gemeinsam, ob eine Fortführung der Anstellung nach wie vor von beiden Seiten gewünscht ist. Wenn ja, können Sie einen weiteren befristeten Vertrag aufsetzen. Kettenverträge – zum Beispiel jedes Jahr ein neuer befristeter Vertrag – sind jedoch auch bei einer Anstellung nach dem ordentlichen Rentenalter nicht zulässig.

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