Was sind Ergänzungsleistungen (EL)?
Wer hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen?
- für Bezüger und Bezügerinnen einer AHV-Rente, auch bei einem Rentenvorbezug, sowie für Bezüger und Bezügerinnen einer IV-Rente respektive einer Hilflosenentschädigung der IV (nach Vollendung des 18. Altersjahrs) respektive eines IV-Taggelds während mindestens sechs Monaten,
- die nicht mehr als 100'000 Franken (Alleinstehende) oder 200'000 Franken (Eheleute) Vermögen haben,
- die in der Schweiz Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt haben und
- die Bürgerinnen oder Bürger der Schweiz sind.
Personen, die keinen Anspruch auf eine Rente haben, weil sie keine oder zu wenig AHV- und IV-Beiträge bezahlt haben, können unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf EL geltend machen.
Was vergüten die Ergänzungsleistungen?
- Jährliche Leistungen, die monatlich ausgezahlt werden
- Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten
Unter dem Titel «Krankheits- und Behinderungskosten» kommt die EL zudem für Selbstbehalt und Franchise, zahnärztliche Behandlungen, Betreuung und Pflege, Hilfsmittel und weitere effektive Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung auf.
Wer bezahlt die Ergänzungsleistungen?
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