Sozialversicherungen für Unternehmen

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Sozialversicherungen: Versicherer und Prämien vergleichen

Unternehmen mit Personal müssen in der Schweiz die gesetzlichen Sozialversicherungen abschliessen. Während einige fest über die Ausgleichskasse vorgegeben sind, ist der Versicherer bei den übrigen (Unfall, Pensionskasse, Krankentaggeld) frei wählbar. Die Prämien unterscheiden sich dabei je nach Anbieter. Mit Gryps erhalten Sie kostenlos und unverbindlich Angebote für die frei wählbaren Versicherungen – von geprüften Schweizer Versicherungsanbietern aus unserem Partner-Netzwerk. Füllen Sie dazu unseren Fragebogen aus.

Hier erfahren Sie zudem mehr über die obligatorischen Versicherungen für Ihre Mitarbeitenden, die Prämien und die Wahl des richtigen Versicherers.

Arbeitgeber am Schreibtisch setzt sich mit dem Thema Sozialversicherungen für seine Mitarbeitenden auseinander.

Was sind obligatorische Sozialversicherungen für das Personal?

Sobald Sie Personal einstellen, müssen Sie Ihren Betrieb bei der AHV-Ausgleichskasse anmelden und die nötigen Sozialversicherungen abschliessen (3-Säulen-Prinzip). Zu den obligatorischen Versicherungen gehören:

  • Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
  • Invalidenversicherung (IV)
  • Erwerbsersatzordnung (EO) für Dienstleistende sowie für die Mutterschaftsversicherung
  • Familienausgleichskasse (FAK) für die Familienzulagen
  • Arbeitslosenversicherung (ALV)
  • Unfallversicherung (UVG)
    • BU – Berufsunfall: Gegen Berufsunfall müssen Sie alle Mitarbeitenden versichern. Das gilt auch für Heimarbeitende, Lernende, Praktikanten, Volontärinnen.
    • NBU – Nichtberufsunfall: Arbeitet jemand in Ihrem Unternehmen mindestens acht Stunden pro Woche, müssen Sie diese Person auch für Unfälle in der Freizeit versichern.
  • Pensionskasse (BVG), sobald der Jahreslohn über der Eintrittsschwelle liegt
Wer muss BVG-versichert werden?Bei einer Pensionskasse versichern müssen Sie Ihre Angestellten, wenn diese mindestens 22’680 Franken pro Jahr verdienen (Stand 2026). Ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag sind die Mitarbeitenden gegen die Risiken Invalidität und Tod versichert; ab dem 1. Januar nach dem 24. Geburtstag fängt auch das Alterssparen an. Nicht mehr versichern müssen Sie Angestellte, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben.

Gilt in Ihrer Branche ein GAV, der eine Krankentaggeldversicherung (KTG) vorschreibt, müssen Sie auch diese abschliessen. Das ist zum Beispiel in der Gastronomie oder in der Baubranche der Fall. Am besten fragen Sie bei Ihrem Branchenverband nach.

Müssen sich Firmeninhaber den Sozialversicherungen auch unterstellen?

Welche Sozialversicherungen für Sie als Inhaber oder Inhaberin obligatorisch sind, hängt von der Rechtsform Ihres Unternehmens ab:

  • Ist Ihr Unternehmen eine GmbH oder AG, sind Sie als Inhaber oder Inhaberin quasi angestellt in Ihrer eigenen Firma. Dadurch sind alle Sozialversicherungen, die Sie für Ihre Mitarbeitenden abschliessen müssen, auch für Sie obligatorisch. Sie sind also bei der AHV/IV/EO, der Familienausgleichskasse, der Arbeitslosenversicherung, der Unfallversicherung und der beruflichen Vorsorge über die Pensionskasse versichert. 
  • Sind Sie Inhaberin einer Einzelfirma oder Mitinhaber einer Kollektiv- bzw. Kommanditgesellschaft, gelten Sie als selbstständig erwerbend. Damit ist für Sie nur die AHV/IV/EO und die Familienausgleichskasse obligatorisch. Alle weiteren Absicherungen müssen Sie selbst organisieren. Sie haben die Möglichkeit, sich freiwillig bei der Unfallversicherung und der Pensionskasse zu versichern und eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen. Gegen Arbeitslosigkeit können sich Selbstständigerwerbende nicht versichern, ihre Angestellten müssen sie aber natürlich bei den obligatorischen Sozialversicherungen anmelden.

Viele Selbstständigerwerbende sorgen über massgeschneiderte Versicherungslösungen in der 3. Säule vor. Mehr dazu erfahren Sie auf unserer Seite «BVG für Selbstständige ». Gryps findet für Sie auch gern passende Anbieter von Lebensversicherungen .

Welche Versicherungen können Arbeitgebende frei wählen?

Unternehmen können den Versicherer bei der Pensionskasse, der Unfall- und der Krankentaggeldversicherung frei wählen. Die 1. Säule (AHV/IV/EO, FAK, ALV) ist dagegen über die Ausgleichskasse fest vorgegeben. Die Ausnahmen von der freien Wahl im Überblick:

  • Pensions​kasse: Versicherer und Vorsorgeplan sind frei wählbar, ausser ein GAV gibt die Kasse vor, wie GastroSocial im Gastgewerbe.
  • Unfallversicherung: Unternehmen können den Versicherer frei wählen, ausser ihr Betrieb ist Suva-pflichtig; dann müssen Sie die Versicherung bei der Suva (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) abschliessen. Dies ist in Betrieben mit erhöhtem Risiko (etwa Bau, Industrie, Gastronomie) der Fall. Eine Übersicht der Suva-pflichtigen Branchen finden Sie in unserem KMU-Lexikon.
  • Krankentaggeldversicherung: Diese ist freiwillig und frei wählbar, ausser ein GAV schreibt sie vor.

Über unseren Fragebogen können Sie kostenlos und unverbindlich Angebote für die frei wählbaren Versicherungen einholen. Geben Sie dazu an, welche Versicherungen Sie abschliessen möchten.

Gut zu wissenAuch wo die KTG  freiwillig ist, schliessen viele Unternehmen für ihre Angestellten eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung ab, um das Risiko einer teuren Lohnfortzahlung bei längerer Erkrankung abzusichern. Die Krankentaggeldversicherung deckt üblicherweise während 720 oder 730 Tagen innerhalb 900 Tagen 80 % des Lohnes der erkrankten Mitarbeitenden. Sie können aber auch einen KTG-Vertrag für 100% des Lohnes abschliessen; das kann bei der Rekrutierung von gesuchten Fachkräften ein Plus darstellen.

Prämienvergleich: So wählen Sie den richtigen Versicherungsanbieter

Den richtigen Versicherungsanbieter finden Unternehmen  in wenigen Schritten:

  1. Bedarf klären: Prüfen Sie, welche Versicherungen obligatorisch sind und welche freiwilligen Deckungen Sie zusätzlich anbieten möchten (UVG-Zusatz, Krankentaggeld, überobligatorisches BVG).
  2. Wahlfreiheit beachten: Prüfen Sie, ob eine Suva-Pflicht oder ein GAV die Wahl des Versicherers einschränkt.
  3. Offerten einholen: Holen Sie über den Fragebogen  von Gryps Offerten für die gewünschten, frei wählbaren Sozialversicherungen ein. BVG, UVG und KTG lassen sich häufig gebündelt abschliessen, oft mit Kombinationsrabatt.
  4. Beraten lassen: Besonders bei BVG und KTG lohnt sich eine persönliche Beratung zur passenden Lösung.
  5. Prämien und Leistungen vergleichen: Da die obligatorischen Leistungen gesetzlich identisch sind, entscheiden Prämiensätze, Zusatzleistungen und Service. Ein Prämienvergleich lohnt sich in jedem Fall.
  6. Kündigungsfrist prüfen: Stellen Sie sicher, dass Sie die Kündigungsfrist einhalten. Eine Übersicht über die Fristen finden Sie weiter unten.
Tipp der Gryps-EinkaufsberaterNennen Sie allen Anbietern dieselben Rahmenbedingungen (Lohnsumme, Branche bzw. Risikoklasse und die gewünschte Wartefrist beim KTG). Nur so sind die Offerten wirklich vergleichbar und der Prämienvergleich sauber.

Höhe der Prämien

Die Prämien für die Sozialversicherungen werden in der Schweiz zwischen den Angestellten und dem Unternehmen aufgeteilt. Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin übernehmen Sie ungefähr die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge. Rechnen Sie für Ihren Anteil zwischen 10% und 20% der Bruttolohnsumme ein. Mehr dazu erfahren Sie auf unserer Seite zum Thema  Sozialversicherungsbeiträge .

Um zu prüfen, wie hoch die Prämien für Ihr Unternehmen sind, füllen Sie den Fragebogen aus. Basierend auf Ihren Angaben erhalten Sie bis zu 3 Angebote aus unserem Partner-Netzwerk von über 50 Versicherungspartnern. Die Prämien können Sie kostenlos und unverbindlich miteinander vergleichen und so das für Sie beste Angebot wählen.

Können Firmen eine Sozialversicherung kündigen und den Anbieter wechseln?

Für die AHV wird Ihr Betrieb entweder der Ausgleichskasse Ihres Branchenverbands oder der kantonalen Ausgleichskasse angeschlossen – hier haben Sie weder eine Kündigungs- noch eine Wechselmöglichkeit. Bei allen anderen Sozialversicherungen können Sie den Versicherer wechseln (ausser bei Suva-Pflicht). Es lohnt sich, bestehende Verträge regelmässig zu prüfen und mit dem Markt zu vergleichen. Oft sparen Sie damit Prämien. So gehen Sie bei einem Wechsel vor:

  1. Vertragslaufzeit klären
  2. Angebote prüfen, Vertrag mit dem neuen Versicherer abschliessen
  3. Rechtzeitig innerhalb der Kündigungsfrist die alte Versicherung per Einschreiben kündigen

Übersicht über die Kündigungs­fristen

VersicherungKündigungsfrist
BVG – Pensionskasse
  • 6 Monate auf Ende Jahr
  • Kündigungszugang: 30. Juni
KTG – Krankentaggeldversicherung
  • 3 Monate auf Ende Jahr
  • Kündigungszugang: 30. September
UVG – Unfallversicherung
  • Individuell im Vertrag geregelt, in der Regel 3 Monate
  • Kündigungszugang: 30. September
AchtungKündigen Sie die bestehende Police erst, wenn der neue Vertrag steht – sonst stehen Sie im schlimmsten Fall ohne Deckung da.

Wie funktioniert das Drei-Säulen-Prinzip der Schweizer Vorsorge?

Die Vorsorge für das Alter sowie die Absicherung gegen Invalidität und Tod basieren auf dem Drei-Säulen-Prinzip; die Komponenten sind:

  • 1. Säule, staatliche Vorsorge: AHV, IV, EO, FAK, ALV
  • 2. Säule, berufliche Vorsorge: BVG, UVG
  • 3. Säule, private Vorsorge: Einzahlungen in die Säule 3a, Lebensversicherungen der Säule 3a und 3b

Die Krankentaggeldversicherung wird häufig auch zur 2. Säule gezählt. Sie gehört aber nicht zu den obligatorischen Sozialversicherungen und ist, sofern ein GAV sie nicht vorschreibt, freiwillig.

Drei Säulen für die Vorsorge in der Schweiz

Visualisierung des Schweizerischen Vorsorgesystems: Die staatliche Vorsorge, berufliche Vorsorge und private Vorsorge werden in 3 Säulen dargestellt.

Eine Übersicht über die drei Säulen der Sozialversicherungen finden Sie in unserem KMU-Lexikon.


Zuletzt aktualisiert am: 04.08.26 von Cheyenne Spycher

Häufig gestellte Fragen

Ab dem ersten Personal müssen Sie dieses bei der AHV-Ausgleichskasse für die AHV/IV/EO versichern. Zudem müssen Sie sich einer Familien­ausgleichs­kasse anschliessen. Ebenfalls obligatorisch ist die Versicherung bei der Arbeitslosen­versicherung (ALV), bei der Unfall­versicherung nach UVG und ab einem Jahreslohn von 22’680 Franken (Stand 2026) bei einer Pensionskasse. Falls der GAV Ihrer Branche dies vorschreibt, ist zudem die Krankentag­geld­versicherung (KTG) obligatorisch.

Die 1. Säule und die Unfallversicherung gelten in der Schweiz für alle Unternehmen mit Personal. Je nach Branche kommen Sonderregeln dazu, etwa die Suva-Pflicht bei erhöhtem Risiko oder eine GAV-Pflicht zur Krankentaggeldversicherung.

Arbeitgebende müssen auch kurzfristig oder temporär Beschäftigte ab dem ersten Arbeitstag bei AHV/IV/EO und der Unfallversicherung anmelden. Für die BVG-Pflicht ist der voraussichtliche Jahreslohn massgebend.

Träger der 1. Säule sind die AHV-Ausgleichskassen. Für die Unfall-, Krankentaggeld- und Pensionskassen-Versicherung sind private Versicherer bzw. Vorsorgeeinrichtungen zuständig, die Unternehmen frei wählen können. Die frei wählbaren Versicherer können Sie mit dem kostenlosen Service von Gryps vergleichen. Füllen Sie dazu unseren Fragebogen aus.

Die Beiträge der 1. Säule teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmende je zur Hälfte. Die Berufsunfallprämie trägt der Arbeitgeber allein, die Nichtberufsunfallprämie die Angestellten. Die genauen Sätze finden Sie auf unserer Seite zu den Sozialversicherungsbeiträgen.

Sind Sie Inhaber einer Einzelfirma oder Mitinhaberin einer Kollektivgesellschaft, ist für Sie nur die AHV/IV obligatorisch. Den weiteren Schutz müssen Sie selbst organisieren, zum Beispiel indem Sie der Pensionskasse für Ihr Personal beitreten, sich freiwillig gegen Unfall versichern oder eine Krankentaggeldversicherung abschliessen. Gegen Arbeitslosigkeit können Sie sich nicht versichern.

Selbstständigerwerbende können sich nicht gegen Arbeitslosigkeit versichern. Freiwillige Versicherungen wie eine Krankentaggeldversicherung bei Arbeitsunfähigkeit oder eine Unfallversicherung helfen, Existenzrisiken abzufedern.

Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin schliessen Sie sich mit dem ersten Personal einer AHV-Ausgleichskasse an, benennen einen UVG-Versicherer und melden ab der BVG-Schwelle eine Pensionskasse.

Neue Mitarbeitende melden Sie vor Stellenantritt bei der AHV-Ausgleichskasse an. Der Unfallversicherungsschutz muss ab dem ersten Arbeitstag bestehen.

Versäumt ein Unternehmen die Anmeldung bei der Ausgleichskasse, riskiert es rückwirkende Beitragsnachzahlungen samt Verzugszinsen. Im Wiederholungsfall drohen zudem Bussen und eine persönliche Haftung der Geschäftsleitung.

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Unsere KMU-Einkaufsexperten freuen sich auf den Kontakt mit Ihnen und beantworten gerne Ihre Fragen.

Caroline Schupp

Caroline Schupp

Leiterin Einkaufsberatung

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