Was ist die Arbeitslosenversicherung (ALV)?
Die Arbeitslosenversicherung (ALV) deckt (teilweise) den Erwerbsausfall, wenn jemand arbeitslos ist. Ziel ist die Existenzsicherung während der Stellensuche. Weiter bekämpft die Arbeitslosenversicherung die Arbeitslosigkeit in der Schweiz durch rasche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und verhütet drohende Arbeitslosigkeit. Insbesondere versucht sie, Langzeitarbeitslosigkeit, Aussteuerungen und wiederholte Arbeitslosigkeit zu verhindern.
Welches Risiko ist bei der ALV versichert?
Die ALV deckt das Risiko der Arbeitslosigkeit. Wer seine Stelle verliert oder nach einer Ausbildung, einem Studium keine Anstellung findet, kann Arbeitslosengelder beziehen. Unter gewissen Voraussetzungen haben auch Nichterwerbstätige, die eine Anstellung suchen, Anspruch auf Leistungen der ALV (zum Beispiel nach Wegfall der Kinder- oder Angehörigenbetreuung, nach langer Krankheit).
Die ALV kommt ausserdem bei Kurzarbeit, wetterbedingten Ausfällen und Insolvenz des Arbeitgebers zum Tragen.
Die ALV kommt ausserdem bei Kurzarbeit, wetterbedingten Ausfällen und Insolvenz des Arbeitgebers zum Tragen.
Wer ist bei der ALV versichert?
Bei der ALV sind grundsätzlich alle in der Schweiz bei einem Arbeitgeber angestellten Arbeitnehmenden versichert. Bedingung ist, dass in den vergangenen zwei Jahren (Rahmenfrist für die Beitragszeit) mindestens zwölf Monate lang Beiträge eingezahlt wurden. In bestimmten Fällen – zum Beispiel Ausbildung oder Studium, Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Haft – ist man von der Beitragspflicht befreit und die Versicherung kommt trotzdem zum Einsatz. Ebenfalls versichert sind Personen, die aufgrund einer Scheidung, einer Trennung oder des Todes des Ehemanns, der Gattin gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Dasselbe gilt für Menschen, die nach dem Wegfall einer IV-Rente auf Arbeitssuche sind. Grenzgänger werden nur bei Kurzarbeit entschädigt. Wenn sie ihre Stelle verlieren, erhalten sie vom Land, in dem sie wohnen, Arbeitslosengeld. Profitieren können sie jedoch von der regionalen Arbeitsvermittlung in der Schweiz.
Wer ist von der ALV ausgenommen?
Von der Versicherung ausgenommen und damit von der Beitragspflicht befreit sind Familienmitglieder, die in einem Landwirtschaftsbetrieb mitarbeiten, sowie Personen, die im ordentlichen AHV-Alter sind. Auch Selbstständigerwerbende sind nicht versichert; sie können sich auch nicht freiwillig versichern.
Einige weitere Personengruppen bezahlen zwar Beiträge an die ALV, haben aber keinen Leistungsanspruch:
Einige weitere Personengruppen bezahlen zwar Beiträge an die ALV, haben aber keinen Leistungsanspruch:
- Arbeitnehmende, die weniger als 500 Franken monatlich verdienen
- Asylbewerberinnen und Asylbewerber
- Arbeitslose in arbeitgeberähnlicher Stellung
- Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllen (zum Beispiel, weil sie zu wenig Beitragszeit mitbringen oder weil sie demnächst ein Vollzeitstudium aufnehmen und deshalb nicht vermittelbar sind)
Was gilt für Selbstständigerwerbende?
Selbstständigerwerbende können sich nicht gegen Arbeitslosigkeit versichern, auch nicht freiwillig. Scheitern sie mit ihrem Unternehmen, haben sie keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggeld.
Aber: Wenn jemand vor der selbstständigen Existenz angestellt war und nach relativ kurzer Zeit die Selbstständigkeit wieder beenden muss, hat er oder sie unter Umständen Anspruch auf Taggelder. Dann verlängert sich die Rahmenfrist für die Beitragszeit um die Dauer der selbstständigen Erwerbstätigkeit (maximal um zwei Jahre). Wer also zum Beispiel sechzehn Monate lang selbstständig erwerbend war, hat eine Rahmenfrist von drei Jahren und vier Monaten statt der üblichen zwei Jahre. Hat er oder sie in dieser Zeit mindestens zwölf Monate lang Beiträge bezahlt, besteht ein Anspruch auf Arbeitslosentaggeld.
Aber: Wenn jemand vor der selbstständigen Existenz angestellt war und nach relativ kurzer Zeit die Selbstständigkeit wieder beenden muss, hat er oder sie unter Umständen Anspruch auf Taggelder. Dann verlängert sich die Rahmenfrist für die Beitragszeit um die Dauer der selbstständigen Erwerbstätigkeit (maximal um zwei Jahre). Wer also zum Beispiel sechzehn Monate lang selbstständig erwerbend war, hat eine Rahmenfrist von drei Jahren und vier Monaten statt der üblichen zwei Jahre. Hat er oder sie in dieser Zeit mindestens zwölf Monate lang Beiträge bezahlt, besteht ein Anspruch auf Arbeitslosentaggeld.
Was leistet die ALV?
Die Arbeitslosenversicherung (ALV) erbringt Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, wetterbedingten Arbeitsausfällen und bei der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Sie bezahlt auch Wiedereingliederungsmassnahmen.
Das Arbeitslosentaggeld liegt bei 70 oder 80 Prozent des versicherten Verdiensts, der sich aus dem Durchschnitt der letzten sechs oder zwölf Monatslöhne ergibt (je nachdem was für den Versicherten vorteilhafter ist). Wenn Versicherte Unterhaltspflichten gegenüber Kindern haben, wenn ihr versicherten Verdienst unter 3'797 Franken liegt oder wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid sind und eine IV-Rente erhalten, haben sie Anspruch auf ein Taggeld von 80 Prozent des versicherten Verdiensts. In allen übrigen Fällen bezahlt die ALV 70 Prozent. Maximal versichert ist ein Monatslohn von 12'350 Franken (Stand 2024).
Die Höhe der Taggelder von Versicherten, die von der Beitragspflicht befreit sind, wird pauschal nach Ausbildung, Alter und Unterhaltspflicht definiert und beträgt zwischen 40 und 153 Franken pro Tag. (In bestimmten Situationen können diese Beträge halbiert werden.)
Neben den Taggeldern bietet die ALV professionelle Unterstützung bei der Stellensuche. Das geschieht sowohl in Form von Kursen und Programmen, in denen Kenntnisse verbessert werden können, wie auch mittels Beratung in den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV).
Das Arbeitslosentaggeld liegt bei 70 oder 80 Prozent des versicherten Verdiensts, der sich aus dem Durchschnitt der letzten sechs oder zwölf Monatslöhne ergibt (je nachdem was für den Versicherten vorteilhafter ist). Wenn Versicherte Unterhaltspflichten gegenüber Kindern haben, wenn ihr versicherten Verdienst unter 3'797 Franken liegt oder wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid sind und eine IV-Rente erhalten, haben sie Anspruch auf ein Taggeld von 80 Prozent des versicherten Verdiensts. In allen übrigen Fällen bezahlt die ALV 70 Prozent. Maximal versichert ist ein Monatslohn von 12'350 Franken (Stand 2024).
Die Höhe der Taggelder von Versicherten, die von der Beitragspflicht befreit sind, wird pauschal nach Ausbildung, Alter und Unterhaltspflicht definiert und beträgt zwischen 40 und 153 Franken pro Tag. (In bestimmten Situationen können diese Beträge halbiert werden.)
Neben den Taggeldern bietet die ALV professionelle Unterstützung bei der Stellensuche. Das geschieht sowohl in Form von Kursen und Programmen, in denen Kenntnisse verbessert werden können, wie auch mittels Beratung in den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV).
Wann endet ein Anspruch auf Arbeitslosengelder?
Die Bezugsdauer ist befristet: Die Rahmenfrist, während der die Taggelder bezogen werden können, dauert maximal zwei Jahre. In dieser Zeitspanne besteht ein Anspruch auf 200 bis 520 Taggelder, je nach Beitragszeit, Alter und Unterhaltspflichten (siehe Tabelle). Die meisten Arbeitslosen können 400 Taggelder beziehen, was rund 18 Monaten entspricht. Beitragsbefreite Personen haben Anspruch auf höchstens 90 Taggelder (was etwas mehr als vier Monaten entspricht).
Taggeldanspruch bei der ALV | ||
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Anzahl Taggelder | Beitragszeit in Monaten* | Weitere Bedingungen |
640 | mindestens 22 | In den letzten vier Jahren vor Erreichen des AHV-Alters arbeitslos geworden |
520 | mindestens 22 | Älter als 55 |
520 | mindestens 22 | Bezug einer IV-Rente, mit einem IV-Grad von mindestens 40 Prozent (ausgenommen unter 25-Jährige ohne Unterhaltspflicht) |
520 | mindestens 18, aber weniger als 22 | In den letzten vier Jahren vor Erreichen des AHV-Alters arbeitslos geworden |
400 | mindestens 18 | |
380 | mindestens 12, aber weniger als 18 | In den letzten vier Jahren vor Erreichen des AHV-Alters arbeitslos geworden |
260 | mindestens 12, aber weniger als 18 | |
200 | 12 bis 24 | Jünger als 25 und keine Unterhaltspflicht für Kinder |
90 | beitragsbefreit | Personen, die aufgrund des Wegfalls einer IV-Rente von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, haben seit dem 1.1.2022 sogar 180 Taggelder zugute. Ab dem 91. Tag übernimmt die IV die Kosten der Taggeldleistungen samt Sozialversicherungsbeiträgen sowie die Kosten für arbeitsmarktliche Massnahmen. |
* Die Beitragsmonate müssen innerhalb der zwei Jahre vor Beginn der Arbeitslosigkeit liegen. |
An welche Bedingungen sind die Leistungen geknüpft?
Wer Arbeitslosengelder bezieht, ist verpflichtet, während dieser Zeit eine Stelle zu suchen. Eine wesentliche Grundvoraussetzung ist deshalb, dass die versicherte Person zu mindestens 20 Prozent vermittlungsfähig ist. Sie muss gewillt sein, eine angemessene Arbeit anzunehmen und an Massnahmen teilzunehmen, die ihre Rückkehr in die Arbeitswelt fördern. Sie muss den Anforderungen des Beraters des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) Folge leisten.
Bei Verletzung dieser Pflichten streicht das RAV als Sanktion einige Taggelder. Bis zu 60 Einstelltage werden unter anderem verhängt, wenn jemand durch eigenes Verschulden arbeitslos ist, sich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht oder Weisungen des RAV nicht befolgt. Gegen solche Entscheide kann man Einsprache erheben.
Bei Verletzung dieser Pflichten streicht das RAV als Sanktion einige Taggelder. Bis zu 60 Einstelltage werden unter anderem verhängt, wenn jemand durch eigenes Verschulden arbeitslos ist, sich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht oder Weisungen des RAV nicht befolgt. Gegen solche Entscheide kann man Einsprache erheben.
Wer bezahlt die Prämie bei der ALV?
Die Prämien setzen sich wie folgt zusammen (Stand 2024):
Arbeitgeberbeitrag | Arbeitnehmerbeitrag | Total | |
Jahreseinkommen bis 148’200 Franken | 1,1% | 1,1% | 2,2% |