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Haushaltshilfe und Hausangestellte richtig versichern
Wer eine Haushaltshilfe, Nanny oder Reinigungskraft anstellt, wird als Privathaushalt zum Arbeitgeber und muss sie obligatorisch bei AHV/IV/EO, der Arbeitslosen- und Unfallversicherung sowie ab einem Jahreslohn von 22'680 Franken (Stand 2026) bei der Pensionskasse anmelden. Mit Gryps erhalten Sie kostenlos und unverbindlich Offerten für die frei wählbaren Sozialversicherungen. Füllen Sie dazu unseren Fragebogen aus.
Hier erfahren Sie zudem, welche Versicherungen für Hausangestellte obligatorisch sind, wie Sie Ihre Haushaltshilfe anmelden und was der Versicherungsschutz kostet.
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Welche Sozialversicherungen sind für eine Haushaltshilfe obligatorisch?
Für eine Haushaltshilfe sind AHV/IV/EO, die Familienausgleichskasse, die Arbeitslosenversicherung (ALV) und die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch. Dies gilt unabhängig vom Pensum und schon bei tiefem Lohn. Ab einem Jahreslohn von 22'680 Franken (Stand 2026) kommt die Pensionskasse (BVG) dazu. Freiwillig sind die Krankentaggeldversicherung sowie die Unfallzusatzversicherung.
Mehr allgemeine Informationen zu den Sozialversicherungen finden Sie auf unserer Übersichtsseite.
So melden Sie Ihre Haushaltshilfe an
Ihre Haushaltshilfe melden Sie bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse Ihres Wohnorts an – sie ist für AHV, IV, EO, ALV und die Familienausgleichskasse zuständig. Für die Unfallversicherung wählen Sie zusätzlich einen privaten Versicherer, ab der BVG-Eintrittsschwelle eine Pensionskasse.
Bei der Ausgleichskasse haben Sie als Privathaushalt die Wahl zwischen zwei Abrechnungsverfahren:
1. Vereinfachtes Abrechnungsverfahren (empfohlen für Privathaushalte)
Das vereinfachte Verfahren steht Privathaushalten offen, wenn der Lohn pro Person 22'680 Franken pro Jahr und die Gesamtlohnsumme aller im Haushalt beschäftigten Hausangestellten 60'580 Franken pro Jahr nicht übersteigt (Stand 2026). Als Privathaushalt ziehen Sie die Beiträge laufend vom Lohn ab und deklarieren die Jahreslohnsumme bis zum 30. Januar des Folgejahres. Die Ausgleichskasse stellt Ihnen anschliessend die Gesamtrechnung. Zusätzlich zieht sie pauschal eine vereinfachte Quellensteuer von 5% auf dem Bruttolohn ein – für alle Angestellten, auch Schweizerinnen und Schweizer sowie Personen mit C-Bewilligung. Damit ist der Lohn steuerlich abgegolten.
2. Ordentliches Abrechnungsverfahren
Das ordentliche Verfahren gilt, wenn die Lohngrenzen überschritten werden, Sie Grenzgängerinnen und Grenzgänger beschäftigen oder sich bewusst dafür entscheiden. Die Beiträge werden regulär abgerechnet, ohne 5%-Pauschale. Schweizerinnen und Schweizer sowie Personen mit Niederlassungsbewilligung C versteuern den Lohn selbst. Bei ausländischen Angestellten ohne C-Bewilligung rechnen Sie die Quellensteuer zum regulären Kantonstarif ab.
Unfallversicherung für Hausangestellte
In der Schweiz sind Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin verpflichtet, für Ihre Haushaltshilfe eine Unfallversicherung abzuschliessen: Gegen Berufsunfall (BU) müssen Sie Ihre Hausangestellten immer versichern, gegen Nichtberufsunfall (NBU) ab acht Wochenstunden im selben Haushalt. Die BU-Prämie zahlen Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin, die NBU-Prämie dürfen Sie vom Lohn der Reinigungsfachkraft oder Nanny abziehen.
Da jeder Versicherer eigene Prämien hat, lohnt sich ein Offertenvergleich. Nutzen Sie dazu den Beschaffungsservice von Gryps: Füllen Sie den Fragebogen aus, um kostenlos und unverbindlich Offerten von bis zu drei passenden Versicherungsanbietern aus unserem Partner-Netzwerk zu erhalten.
Krankentaggeld und Lohnfortzahlung bei Haushaltshilfen
Erkrankt Ihre Haushaltshilfe, sind Sie gemäss OR 324a zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Vielen privaten Arbeitgebenden ist diese Lohnfortzahlungspflicht nicht bekannt. Insbesondere bei Privathaushalten kann sie aber bei längeren Krankheitsabsenzen ins Geld gehen. Eine freiwillige Krankentaggeldversicherung deckt dieses Risiko ab, sie ist allerdings nicht bei jedem Versicherungsanbieter erhältlich. Entsprechend schwierig kann der Abschluss sein. Gryps vernetzt Sie mit Versicherern, die eine Lösung für Ihre Hausangestellten bieten. Füllen Sie dazu den Fragebogen aus.
Was kostet es, Hausangestellte zu versichern?
Die Versicherungskosten für eine Haushaltshilfe sind überschaubar: Die obligatorische Unfallversicherung startet bei einer Minimalprämie von rund 100 Franken pro Jahr und richtet sich nach der Lohnsumme. Die AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge teilen sich Arbeitgeber und Angestellte. Ab 22’680 Franken Jahreslohn kommen die vom Vorsorgeplan abhängigen BVG-Beiträge dazu. Die genaue Prämie erhalten Sie über unseren Fragebogen– kostenlos und unverbindlich von bis zu drei geprüften Versicherungsanbietern aus unserem Partner-Netzwerk.
Zuletzt aktualisiert am: 06.08.2026 von Cheyenne Spycher
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Häufig gestellte Fragen
Für eine Haushaltshilfe wie Nanny, Reinigungskraft oder Gärtner sind AHV/IV/EO, die Familienausgleichskasse, die Arbeitslosenversicherung und die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch; ab einem Jahreslohn von 22’680 Franken zusätzlich die Pensionskasse (Stand 2026). Freiwillig sind die Krankentaggeld- und die Unfallzusatzversicherung.
AHV/IV/EO und die Unfallversicherung sind ab dem ersten Franken Lohn Pflicht, unabhängig vom Pensum. Nur wenn Ihre Haushaltshilfe unter 25 Jahre alt ist und weniger als 750 Franken pro Jahr verdient, dürfen Sie mit ihrem Einverständnis auf die AHV-Anmeldung verzichten.
Ihre Haushaltshilfe melden Sie über das vereinfachte Abrechnungsverfahren der kantonalen AHV-Ausgleichskasse an. Sie ziehen die Beiträge unter dem Jahr vom Lohn ab und rechnen bis zum 30. Januar des Folgejahres mit der Ausgleichskasse ab.
Bei der Pensionskasse anmelden müssen Sie Ihre Haushaltshilfe, sobald sie bei Ihnen mindestens 22’680 Franken pro Jahr verdient (Stand 2026). Liegt der Lohn darunter, besteht keine BVG-Pflicht. Details zur beruflichen Vorsorge erfahren Sie auf unserer BVG-Seite.
Die Unfallversicherung für eine Haushaltshilfe beginnt bei einer Minimalprämie von rund 100 Franken pro Jahr und richtet sich nach der Lohnsumme. Die Berufsunfallprämie zahlen Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin, die Nichtberufsunfallprämie dürfen Sie vom Lohn abziehen.
Eine Krankentaggeldversicherung lohnt sich, weil Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin im Krankheitsfall zur Lohnfortzahlung verpflichtet sind – was bei längerer Absenz teuer wird. Die Versicherung übernimmt dann einen Grossteil des Lohnes. Sie ist aber für Hausangestellte nicht bei jedem Anbieter erhältlich.
Die Versicherungspflicht gilt für alle im Privathaushalt angestellten Personen, ganz gleich ob Nanny, Reinigungskraft, Gärtner oder Betreuungsperson. Sobald Sie jemanden gegen Lohn beschäftigen, werden Sie zum Arbeitgeber bzw. zur Arbeitgeberin mit den entsprechenden Pflichten.
Wer eine Haushaltshilfe schwarz beschäftigt, riskiert rückwirkende Beitragsnachzahlungen, Bussen und – bei einem Unfall der nicht versicherten Person – hohe persönliche Haftungskosten. Die Anmeldung über die Ausgleichskasse schützt beide Seiten.
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für eine Haushaltshilfe nur begrenzt, etwa als Spitex-Leistung oder über eine Zusatzversicherung nach Operation oder Krankheit. Wer dagegen selbst eine Haushaltshilfe anstellt, ist als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin für deren Sozialversicherungen zuständig.
Eine Haushaltshilfe hat Anrecht auf mindestens vier Wochen bezahlte Ferien (fünf Wochen bis zum vollendeten 20. Altersjahr). Bei einer Anstellung auf Stundenlohnbasis wird dieser Ferienanspruch als Zuschlag vergütet. Bei vier Wochen Ferien beträgt er 8,33%, bei fünf Wochen 10,64%. Den Ferienzuschlag müssen Sie im Arbeitsvertrag und in jeder Lohnabrechnung explizit aufführen – in Franken oder in Prozent.
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Caroline Schupp
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