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Häufige Fragen zur Pensionsplanung

Hier finden Sie die häufigsten Fragen und Unklarheiten zu den Themen Pensionsplanung und Frühpensionierung. Darunter fallen:

  • Frühpensionierung planen
  • Einkommenslücke überbrücken
  • richtigen Zeitpunkt für die Pensionierung wählen

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Häufige Fragen zur Pensionierung

Ob mitten in der Pensionsplanung oder ob Sie sich über die ersten Schritte informieren wollen, diese Informationen erleichtern Ihnen die Übersicht:

Genügt mein Einkommen nach der Pensionierung?
Die monatliche Rente der AHV beträgt zwischen 1’225 CHF (Minimalrente) und 2’450 CHF (Maximalrente) bzw. 3'675 CHF für Ehepaare[Stand 2023]. Die Höhe der Pensionskassengelder wird durch das BVG geregelt und ist abhängig vom einbezahlten Betrag. Diese Information kann dem PK-Auszug entnommen werden. Im Normalfall decken diese Leistungen ca. 60 bis 75% der Ausgaben ab.

Hinzu kommen Auszahlungen der Säule 3a, sofern diese eingezahlt wurden, sowie persönliche Ersparnisse. Um sicherzugehen, dass dies für die Finanzierung des dritten Lebensabschnitts ausreicht, empfehlen wir eine Finanzplanung.

Kann ich mir eine Frühpensionierung leisten?
Bei einer Frühpensionierung entsteht eine deutlich grössere Vorsorgelücke, denn:
  • Die Sparbeiträge steigen mit dem Alter und sind in den letzten Jahren vor der Pensionierung am höchsten.
  • Das angesparte Kapital der Pensionskasse ist geringer und wird weniger lang verzinst.
  • Der Umwandlungssatz der Pensionskasse ist tiefer.
  • Bei vorzeitigem Bezug sind die AHV-Leistungen gekürzt.
  • Die Minimalbeiträge der AHV müssen nach wie vor einbezahlt werden.

Ob man sich dennoch eine Frühpensionierung leisten kann, hängt von der Höhe der Säule 3a sowie sonstigen Ersparnissen und den geplanten Ausgaben im Alter ab. Hier empfiehlt sich, eine Finanz- oder Pensionsplanung vorzunehmen.

Wie kann ich eine Einkommenslücke überbrücken?
Da die Leistungen der 2. und 3. Säule die Ausgaben im Normalfall nur zu 60 bis 75% decken, entsteht eine Einkommenslücke. Diese muss entweder aus der privaten Vorsorge (3. Säule) oder Ersparnissen finanziert werden. Eine andere Möglichkeit ist die Anpassung des gewohnten Lebensstandards, um Ausgaben zu senken.

Wann ist für mich der richtige Zeitpunkt für eine Pensionierung?
Der Zeitpunkt der Pensionierung hängt vor allem von den individuellen Bedürfnissen und Zielen, aber auch von der finanziellen Situation ab. Hier ist eine Übersicht der Vor- und Nachteile der verschiedenen Pensionierungszeitpunkten:

Frühpensionierung:

+ Mehr Lebensqualität
Kürzung der Altersleistungen
Komplexe Planung

Teilpensionierung:

+ Finanziell besser tragbar als Frühpensionierung
+ Sanfter Ausstieg
+ Steuerliche Vorteile
Kein vorzeitiger Ausstieg aus dem Berufsleben

Ordentliche Pensionierung:

+ Kein organisatorischer Aufwand
Evtl. nicht den individuellen Wünschen entsprechend

Aufgeschobene Pensionierung:

+ Höhere Gesamtrente
Längere Erwerbstätigkeit

Bin ich trotz Frühpensionierung weiterhin dazu verpflichtet, AHV-Beiträge zu leisten?
Bei Männern endet die AHV-Beitragspflicht mit 65 Jahren, bei Frauen mit 64 Jahren. Auch Frühpensionierte müssen bis dahin jedes Jahr in die AHV einzahlen. Um die Beiträge zu berechnen, wird das jährliche Renteneinkommen mit 20 multipliziert und zum Reinvermögen addiert. Wenn sich daraus eine Summe von weniger als 300’000 CHF ergibt, ist der Mindestbeitrag von 514 CHF pro Jahr zu zahlen [Stand 2023]. Bei einem Vermögen und vervielfachten Renteneinkommen von 8,55 Mio CHF ist der Maximalbeitrag von 25’150 CHF pro Jahr fällig. Bei Nichterwerbstätigen Eheleuten wird die Hälfte des gemeinsamen Vermögens und Renteneinkommens als Berechnungsgrundlage herangezogen.
Wer vorzeitig in Pension geht, sollte sich bei der für sich zuständigen Zweigstelle als nicht erwerbstätig anmelden. Sonst wird eine Beitragslücke riskiert, die die Altersrente mindern kann.

Bin ich als Angestellter im Rentenalter AHV-Beitragspflichtig?
Als Angestellte oder Angestellter im Rentenalter zahlt man weiterhin AHV-, IV- und EO-Beiträge wie Erwerbstätige, die ihr ordentliches Rentenalter noch nicht erreicht haben. Allerdings werden die Beiträge nur auf das Einkommen erhoben, das den Freibetrag von 1’225 CHF pro Monat oder 14'700 CHF pro Jahr übersteigt [Stand 2023]. Übt man verschiedene Tätigkeiten aus und wird dafür separat entlohnt, so kann der Freibetrag für jede dieser Tätigkeiten geltend gemacht werden. Dies gilt beispielsweise dann, wenn gleichzeitig bei zwei Arbeitgebenden gearbeitet wird oder wenn man angestellt ist und nebenbei einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht.

Wie kann ich meine Steuern optimieren?
Mit der Pensionierung entstehen verschiedene Gelegenheiten, Steuern zu sparen:
  • Säule 3a: Einzahlungen dürfen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, Auszahlungen werden zu einem reduzierten Satz versteuert.
  • Nachzahlungen in die Pensionskasse für fehlende Beitragsjahre können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
  • Zusätzliche Einkäufe in die Pensionskasse
  • Gestaffelte Auszahlung der 3. Säule
  • Kapitalauszahlung der Pensionskasse

Soll ich meine Pensionskasse als Rente oder als Kapital beziehen?
Ob man eine Rente möchte oder die Pensionskasse auszahlen lässt, hängt vor allem von den persönlichen Bedürfnissen, der Lebenssituation und der Pensionskasse ab. Viele Pensionskassen bieten auch einen Teilkapitalbezug an.

Die Vorteile der Rente sind, dass man die Auszahlung lebenslänglich erhält, der Partner oder die Partnerin mitversichert bleibt (Hinterlassenenleistung), kein Anlagerisiko besteht und keine Vermögensverwaltung notwendig ist.

Die Vorteile des Kapitalbezugs sind die grosse Flexibilität, der Steuervorteil gegenüber dem Rentenbezug und dass individuelle Anlagen möglich sind.

Soll ich meine Hypothek amortisieren?
Mit der Auszahlung der Pensionskasse kann die Rückzahlung der Hypothek finanziert werden. Allerdings muss man sich bewusst sein, dass damit das Renteneinkommen erheblich sinkt. Falls, zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen, plötzlich mehr flüssige Mittel benötigt werden, muss die Immobilie möglicherweise verkauft werden.

Was passiert, wenn mein Ehepartner oder meine Ehepartnerin vor mir pensioniert wird?
Bei Ehepaaren wird die Pension bei der Person, die zuerst in Pension geht, auf Basis des durchschnittlichen Jahreseinkommens und Gutschriften berechnet.
Bei der Rente des zweiten Ehepartners bzw. der zweiten Ehepartnerin werden die Einkommen während der Ehejahre gesplittet, das heisst je zur Hälfte den beiden Ehepartnerinnen oder Ehepartnern gutgeschrieben.

Da die Erwerbseinkommen zwischen Mann und Frau oft ungleich verteilt sind, erhalten viele Rentner bis zur Pension ihrer Ehefrau die maximale Einzelrente. Rentnerinnen hingegen bekommen bis zur Pensionierung ihres Ehemannes oft nur die Minimalrente. Ehepaaren, welche noch keine AHV-Rente beziehen und sich scheiden möchten, sollten das Splitting möglichst zeitnah nach der Scheidung beantragen.

Was passiert mit der Pension meines Ehepartners, wenn er verstirbt?
Wenn ein Ehepartner oder eine Ehepartnerin verstirbt, wird die Altersrente des überlebenden Ehepartners bzw. der überlebenden Ehepartnerin neu berechnet. Diese Person bekommt neu eine Altersrente wie eine alleinstehende Person sowie einen Witwen- oder Witwerzuschlag von 20 Prozent. Inklusive diesem Zuschlag dürfen Witwen und Witwer aber maximal 2450 Franken Rente pro Monat [Stand 2023] bekommen.

Verwitwete Personen, die auch die Voraussetzungen für eine Hinterlassenenrente erfüllen, erhalten die höhere der beiden Renten.

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Sandro Weber

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