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Versicherungen für die Mitarbeitenden

Versicherungen für die Mitarbeitenden

Aktualisiert am 22.11.2023

Diese Versicherungen sind obligatorisch

Sobald Sie Personal einstellen, sind viele Sozialversicherungen obligatorisch für Ihren Betrieb. Sie müssen Ihre Angestellten bei der AHV anmelden, müssen sie gegen Unfall und Arbeits­losig­keit versichern und für alle mit einem bestimmten Mindestlohn eine Pensions­kassen­lösung haben. In vielen Branchen schreibt zudem ein GAV vor, dass Sie für Ihre Ange­stell­ten eine Kranken­tag­geld­ver­sicherung ab­schliessen müssen.

Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin melden Sie Ihre Firma bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse oder bei der Aus­gleichs­kasse Ihres Branchen­verbands an. Am ein­fachsten geht das über EasyGov, den Online-Schalter des Bundes. Die Aus­gleichs­kasse erhebt die Beiträge für die AHV / IV, die EO und die Familien­aus­gleichs­kasse.

Die Beiträge an AHV / IV / EO tragen Sie und Ihre Mitarbeitenden je zur Hälfte; die Beiträge für die Familien­ausgleichs­kasse müssen Sie als Arbeit­geberin oder Arbeit­geber selber über­nehmen.

Hier die wichtigsten Punkte zu den weiteren Sozialversicherungen. Mehr zu den einzelnen Versicherungszweigen und zu den besten Ab­schluss­möglich­keiten lesen Sie in unserem Lexikon und auf unserer Seite Sozialversicherungen.

Gut zu wissen Gründen Sie eine GmbH oder eine AG, gelten Sie als in Ihrer eigenen Firma ange­stellt. Das heisst, Sie müssen für sich selbst die obli­ga­to­risch­en Sozial­ver­si­che­rungen ab­schliessen – auch wenn Sie sonst kein Personal ein­stellen.

Arbeitslosenversicherung (ALV)

Die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung werden zusammen mit den AHV-Beiträgen erhoben. Die Hälfte davon können Sie Ihren Ange­stellten vom Lohn ab­ziehen.

Die ALV zahlt bei Arbeitslosigkeit 70 oder 80 Prozent des versicherten Lohnes aus. Wie lange Stellen­lose Geld erhalten, hängt von mehreren Fak­toren ab: vom Alter, davon, ob jemand Kinder hat, und von der Beitrags­zeit.

Interessant für Sie als Unternehmer oder Unternehmerin sind aber vor allem:

  • Kurzarbeitsentschädigung – bekannt geworden durch die Corona­pandemie: Bei einem Ein­bruch der Aufträge deckt die Ver­siche­rung für eine be­grenzte Zeit 80 Prozent des Lohn­ausfalls, sodass das Unter­nehmen die «Durst­strecke» über­stehen kann.
  • Schlechtwetterentschädigung: Sie übernimmt 80 Prozent des Lohnausfalls, wenn schlechtes Wetter das Ar­bei­ten ver­un­möglicht. Die Ent­schädi­gung wird nur in bestimmten Branchen aus­ge­richtet.
  • Insolvenzentschädigung: Sie deckt die Lohnforderungen der Mit­arbei­tenden, wenn ein Arbeit­geber zahlungs­un­fähig wird.

Unfallversicherung nach UVG

Alle Ihre Angestellten müssen Sie gemäss UVG gegen Unfall versichern. Das gilt auch für Ihre Ehefrau, Ihren Partner, wenn diese im Betrieb mitarbeiten und einen Lohn beziehen. Die Versicherung gegen Betriebsunfall (BU) müssen Sie für alle Angestellten abschliessen, egal wie tief das Pensum. Gegen Unfälle in der Freizeit (NBU) versichern Sie Angestellte, die mindestens acht Wochenstunden in Ihrem Betrieb arbeiten.

Gut zu wissen Die Prämien für die Berufsunfallversicherung gehen ganz zu Ihren Lasten. Die Prämie für die NBU-Ver­siche­rung können Sie den Angestellten vom Lohn abziehen.

Nach einem Unfall übernimmt die Unfallversicherung die Heilungskosten und bezahlt ein Taggeld von 80 Prozent des versicherten Lohnes (Obergrenze: 148‘200 Franken, Stand 2023). Das Taggeld wird bezahlt, bis der oder die Verunfallte wieder voll arbeits­fähig ist oder bis eine Invaliden­rente gesprochen wird. Nach einem Todes­fall er­halten die Witwe oder der Witwer und die Waisen eine Rente.

Achtung Im UVG gilt für den versicherten Lohn eine Obergrenze von 148‘200 Franken pro Jahr (Stand 2023). Verdient eine Ange­stellte mehr, müssen Sie die UVG-Zahlung ergänzen und selber 80 Prozent des Lohnes über dieser Grenze be­zahlen. Möchten Sie dies ab­decken, benötigen Sie eine UVG-Zusatz­ver­sicherung.

Die Unfallversicherung schliessen Sie entweder bei der SUVA oder bei einem privaten Ver­sicherer ab. Je nach Branche müssen Sie Ihr Unter­nehmen zwingend bei der SUVA versichern.

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Welche Versicherungen benötigen Sie? (Mehrfachnennung möglich)

Berufliche Vorsorge in der Pensionskasse

Jeder Arbeitgeber muss die berufliche Vorsorge für seine Angestellten organisieren und sein Unternehmen einer Pensionskasse anschliessen. Obligatorisch ver­sichern müssen Sie Mit­arbei­tende, die min­destens 22‘050 Franken pro Jahr ver­dienen (Stand 2023).

Bekannt ist die Pensionskasse vor allem als Teil der Altersvorsorge – mit einer Rente oder einer Kapitalzahlung nach der Pen­si­onie­rung. Sie ist aber auch eine Ver­sicherung gegen die Risiken Invali­dität und Tod und richtet Invali­den­renten und Hinter­lassenen­renten aus.

Bei der Pensionskasse haben Sie die Wahl. Sie können Ihre Angestellten für die BVG-Minimalleistungen versichern oder eine Pensions­kassen­lösung wählen, die beispielsweise bessere Leistungen bei Invali­di­tät und Tod kennt, auch Löhne auch über dem BVG-Maximum ver­sichert oder Leistungen für Konku­bi­nats­partner kennt. Mehr zu den verschiedenen Möglich­keiten lesen Sie auf unserer Seite «Pensionskasse (BVG)».

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Krankentaggeldversicherung – oft empfehlenswert

Werden Ihre Mitarbeitenden krank, sind Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin verpflichtet, den Lohn dennoch während einer bestimmten Zeit weiter­zu­zahlen. Im ersten Dienst­jahr sind das drei Wochen, danach mehr – je länger eine Mit­arbei­terin schon bei Ihnen gearbeitet hat, desto länger dauert diese Lohn­fort­zahlungs­pflicht. Die Dauer ist in Skalen fest­ge­schrieben, je nach­dem, wo Ihr Betrieb sich befindet, kommt die Basler, die Berner oder die Zürcher Skala zur An­wendung.

Die Lohnfortzahlungspflicht kann Ihr Unternehmen bei langen Krankheitsabwesenheiten in finanzielle Schwierigkeiten bringen. Nicht nur müssen Sie den Lohn zahlen, ohne dafür eine Gegen­leis­tung zu erhalten, oft benötigen Sie zudem eine Er­satz­arbeits­kraft, die eben­falls kostet. Dieses Risiko können Sie mit einer Krankentaggeldversicherung absichern. Solche Ver­siche­rungen decken in der Regel 80 Prozent des Lohnes während 720 oder 730 Tagen. Die Ver­siche­rungs­prämien dürfen Sie zur Hälfte den Ange­stellten belasten.

Gut zu wissen Die Krankentaggeldversicherung ist frei­willig. In ver­schiedenen Branchen – etwa in der Bau­branche oder im Gast­ge­werbe – wird sie aber durch einen GAV vor­ge­schrieben. Infor­mieren Sie sich und schliessen Sie die Ver­siche­rung so ab, wie im GAV vorgesehen.

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Versicherungen für das Personal im Überblick

VersicherungObligatorisch?Die wichtigsten Leistungen
(Stand 2023)
AHV / IVJaRenten im Alter, bei Invalidität, an Hinterbliebene,
  • Altersrente mindestens 1‘225, maximal 2‘450 Franken
  • Witwen-, Witwerrente zwischen 980 und 1‘960 Franken
  • Waisenrente zwischen 490 und 980 Franken
  • Invalidenrente abhängig von Invaliditätsgrad, volle Rente zwischen 1‘225 und 2‘450 Franken
EOJaEntschädigung für den Erwerbsausfall von Dienstleistenden in Militär, Zivildienst und Zivilschutz
  • 80% des Lohnes (maximal 220 Franken pro Tag)
Mutterschaftsentschädigung während 14 Wochen
  • 80% des Lohnes (maximal 220 Franken pro Tag) 
Vaterschaftsentschädigung während 2 Wochen
  • 80% des Lohnes (maximal 220 Franken pro Tag)
FamilienausgleichskasseJaFamilienzulagen von 200 (Kinder bis 16) oder 250 Franken (Jugendliche in Ausbildung bis 25)
ArbeitslosenversicherungJaArbeitslosentaggelder
  • 70% oder 80% des versicherten Lohnes (200 bis maximal 520 Taggelder je nach Situation)
Kurzarbeitsentschädigung
Schlechtwetterentschädigung
Insolvenzentschädigung
UnfallversicherungJaHeilungskosten
Taggeld
  • 80% des versicherten Lohnes (Obergrenze 148‘200 Franken)
Invalidenrenten
Hinterlassenenrenten
BVG – Pensionskasse

Ja, ab Jahreslohn von 22‘050 Franken

Altersrente oder Kapital
Invalidenrente
Kinderrente
Hinterlassenenleistungen
KrankentaggeldversicherungNein, ausser wenn im GAV vorgeschrieben80% des versicherten Lohnes während 720 oder 730 Tagen
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