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Aufbewahrungspflicht und -fristen in der Schweiz

Die digitale Archivierung der Unternehmensunterlagen muss unter strenger Einhaltung verschiedener Vorschriften durchgeführt werden. Das Scannen und Archivieren muss revisionssicher erfolgen, um der Aufbewahrungspflicht in der Schweiz nachzukommen.

Unsere Archivierungsdienstleister archivieren Ihre Dokumente revisions-, rechts- und datenschutzkonform. Geben Sie uns Ihre Anforderungen via Fragebogen an und wir finden für Sie bis zu 3 passende Anbieter.

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Aufbewahrungspflicht in der Schweiz

Seit dem 01.01.2013 sind alle Einzel­firmen und Personen­gesellschaften zur Aufbewahrung der Geschäfts­bücher verpflichtet. Bis die Aufbewahrungspflicht abgelaufen ist, ist es Unternehmen nicht gestattet, die Unterlagen zu vernichten. Die Aufbewahrungs­pflicht beginnt jeweils nach Ablauf des Geschäfts­jahres (Art. 958f OR). Die Archivierung dient dazu, Rechtsstreitigkeiten (zum Beispiel mit der Steuerbehörde) zu vermeiden. Gegen die Verletzung der Aufbewahrungs­pflicht wird von Gesetzes wegen geahndet.

Bei der Dokumentenarchivierung sind insbesondere diese Kriterien wichtig:

  • Aufbewahrungspflicht für bestimmte Dokumente
  • Aufbewahrungsfristen je nach Art des Dokuments
  • Aufbewahrungsform je nach Dokument nur physisch oder auch digital


Gesetzliche Verpflichtung zur Aufbewahrung von Dokumenten

Gewisse Unterlagen müssen zwingend in schriftlicher Form und unterzeichnet aufbewahrt werden, darunter vor allem:

  • der Geschäftsbericht
  • der Revisionsbericht

Die elektronische Archivierung ist bei diesen Dokumenten möglich, aber nicht zwingend:

  • Geschäftsbücher
  • Buchungsbelege
  • Korrespondenz

Werden Dokumente dieser Art elektronisch aufbewahrt, so müssen sie jederzeit lesbar sein. Die Beweis­kraft der archivierten Dokumente gilt als gewähr­leistet, wenn sie den Anforderungen der Integrität, also der Echt­heit und Unverfälsch­barkeit, genügen. Das heisst, die Unter­lagen müssen so aufbewahrt werden, dass sie sich nicht abändern lassen, ohne dass es offen­sichtlich ist (revisionssicher).


Fristen für aufbewahrungspflichtige Dokumente

Durch eine Aufbewahrungs­pflicht soll sichergestellt werden, dass Sie als Unternehmer oder Unternehmerin der Beweis­pflicht für Geschäfts­vorfälle Folge leisten können. Die Aufbewahrungs­frist variiert je nach Dokument:

Geschäftsbücher / Belege / Korrespondenz mit Buchungsrelevanz (auch E-Mails und sonstige elektronische Kommunikation)

  • 10 Jahre nach Ablauf des Geschäftsjahres
  • 10 Jahre nach Löschung der Gesellschaft

Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer

  • Allgemein 10 Jahre
  • 20 Jahre für Geschäftsunterlagen, die mit unbeweglichen Gegenständen zusammenhängen

Geschäfts- und Revisionsbericht: zwingend in Papierform und unterzeichnet

  • 10 Jahre nach Ablauf des Geschäftsjahres
  • 10 Jahre nach Löschung der Gesellschaft

Steuerunterlagen

  • Je nach Kanton, zum Beispiel in Zürich: 15 Jahre

Auserlesene Personalakten, Akten, die notwendig für Sozial­versicherungen und Lohn­deklarationen oder für die Erstellung und Begründung eines Arbeits­zeugnisses und für Referenz­auskünfte sind

  • bis zu 10 Jahre nach Austritt des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin
Tipp der KMU-ExpertenBenötigen Sie Unterstützung bei der revisionssicheren Archivierung oder suchen Sie eine Archivierungssoftware, die die Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist automatisch löscht? Füllen Sie unseren Fragebogen aus und wir finden für Sie, abgestimmt auf Ihre Anforderungen, bis zu drei passende Anbieter.


Ein Aktenplan als praktischer Helfer

Um die Übersicht über die Aufbewahrungs­fristen verschiedener Dokumente zu behalten, kann ein Aktenplan erstellt werden. Dieser sollte diese Angaben beinhalten:

  • Eine Liste existierender Informationen in Form von Geschäfts­unterlagen im Unternehmen
  • Systeme, die über den gesamten Informations­lebenszyklus beteiligt sind
  • Verantwortlichkeiten
  • Gesetzliche Grundlagen
  • Frist der Aufbewahrung inklusive der Angabe des Archivierungsstarts
  • Tätigkeiten bei abgelaufener Frist
  • Ort der Aufbewahrung

Zur Erstellung eines Aktenplans kann Sie ein Anbieter näher beraten. Fragen Sie bei Bedarf bei der Offertenstellung nach, ob ein Aktenplan in der Archivierungssoftware oder im DMS erstellt werden kann.


Mehr zum Thema Archivierung erfahren Sie auf unserer Übersichtsseite.

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Häufige Fragen zur Aufbewahrungspflicht

Für diverse Dokumente gilt in der Schweiz eine Aufbewahrungspflicht. Solange diese nicht abgelaufen ist, dürfen Dokumente nicht vernichtet werden.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt nach Ablauf des Geschäftsjahres und beträgt in der Regel zehn Jahre. Einige Unterlagen müssen 20 Jahre lang aufbewahrt werden.

Die Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang) muss schriftlich sowie unterzeichnet in physischer Form aufbewahrt werden. Übrige Bücher, Belege und wichtige Geschäfts­korres­pondenzen können in elektronischer Form archiviert werden. Wenn die digitale Archi­vierung auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben durchgeführt wurde, steht einer Vernichtung der Originale nichts im Wege. Dabei spielt die Revisionssicherheit des speichernden Systems eine wichtige Rolle.

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Sandro Weber

Sandro Weber

Leiter Kundenberatung