Aufbewahrungspflicht in der Schweiz

Kostenlos und unverbindlich Offerten anfordern

So funktioniert’s

  • Fragen beantworten
  • Offerten erhalten
  • Passenden Anbieter auswählen
Fragebogen
Frage 1 von 2

Zeitsparend: mit 1 Anfrage mehrere Offerten erhalten und vergleichen

Unabhängig: Gryps steht Ihnen im gesamten Prozess als unabhängiger Berater zur Seite.

Preiswert: Top-Angebote durch Offertenvergleich

Eine Auswahl unserer Partner:

DigiUs AG – Gryps-Partner

Logo der Ricoh AG

Helvetia Cloud GmbH – Gryps-Partner

Logo der Faigle AG

Sharp Electronics Schweiz AG – Gryps-Partner

Logo der Convotis Schweiz AG

Alles, was Sie über die Aufbewahrungspflicht wissen müssen 

Sie suchen einen Archivierungsdienstleister, der Ihre Dokumente revisions-, rechts- und datenschutzkonform archiviert? Mit Gryps erhalten Sie kostenlos und unverbindlich Offerten. Füllen Sie dazu einfach unseren Fragebogen aus.

Hier erfahren Sie zudem mehr über die Aufbewahrungspflicht von Dokumenten in der Schweiz.

Person am Laptop mit Visualisierung eines Archivierungssystems

Aufbewahrungspflicht in der Schweiz

Seit dem 01.01.2013 gilt für Geschäftsbücher eine Archivierungspflicht bzw. Aufbewahrungspflicht für alle Einzelunternehmen und Personen­gesellschaften in der Schweiz. Bis die Aufbewahrungspflicht abgelaufen ist, ist es Unternehmen nicht gestattet, die Unterlagen zu vernichten. Die Archivierungspflicht beginnt jeweils nach Ablauf des Geschäfts­jahres (Art. 958f OR). Die Archivierung dient dazu, Rechtsstreitigkeiten (zum Beispiel mit der Steuerbehörde) zu vermeiden. Gegen die Verletzung der Aufbewahrungs­pflicht wird von Gesetzes wegen geahndet.

Bei der Dokumentenarchivierung sind insbesondere diese Kriterien wichtig:

  • Aufbewahrungspflicht für bestimmte Dokumente
  • Aufbewahrungsfristen je nach Art des Dokuments
  • Aufbewahrungsform je nach Dokument nur physisch oder auch digital

Gesetzliche Aufbewahrungspflichten

Die Aufbewahrungspflichten sind je nach Dokument unterschiedlich geregelt. Gewisse Unterlagen müssen zwingend in schriftlicher Form und unterzeichnet aufbewahrt werden, darunter vor allem:

  • der Geschäftsbericht
  • der Revisionsbericht

Die elektronische Archivierung ist bei diesen Dokumenten möglich, aber nicht zwingend:

  • Geschäftsbücher
  • Buchungsbelege
  • Korrespondenz

Werden Dokumente dieser Art elektronisch aufbewahrt, so müssen sie jederzeit lesbar sein. Die Beweis­kraft der archivierten Dokumente gilt als gewähr­leistet, wenn sie den Anforderungen der Integrität, also der Echt­heit und Unverfälsch­barkeit, genügen. Das heisst, die Unter­lagen müssen so aufbewahrt werden, dass sie sich nicht abändern lassen, ohne dass es offen­sichtlich ist (revisionssicher).

Gut zu wissenSuchen Sie einen Anbieter für die revisionssichere Archivierung in der Schweiz, zum Beispiel für die Aufbewahrung von Personalunterlagen oder die E-Mail-Archivierung? Gryps unterstützt Sie kostenlos beim Einholen von Offerten. Füllen Sie dazu den Fragebogen aus.
Bild von Aktenschränken. Eine der Schränke ist offen und voll mit Dokumenten.
In der Schweiz gilt für viele Unterlagen eine Aufbewahrungspflicht. Ein Archivierungsexperte sorgt für eine revisionssichere und datenschutzkonforme Archivierung.

Aufbewahrungsfristen von Dokumenten für Unternehmen

Durch eine Aufbewahrungs­pflicht soll sichergestellt werden, dass Sie als Unternehmer oder Unternehmerin der Beweis­pflicht für Geschäfts­vorfälle Folge leisten können. Die Aufbewahrungs­fristen für Unternehmen variieren je nach Dokument:

Geschäftsbücher / Belege / Korrespondenz mit Buchungsrelevanz (auch E-Mails und sonstige elektronische Kommunikation)

  • 10 Jahre nach Ablauf des Geschäftsjahres
  • 10 Jahre nach Löschung der Gesellschaft

Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer

  • Allgemein 10 Jahre
  • 20 Jahre für Geschäftsunterlagen, die mit unbeweglichen Gegenständen zusammenhängen

Geschäfts- und Revisionsbericht: zwingend in Papierform und unterzeichnet

  • 10 Jahre nach Ablauf des Geschäftsjahres
  • 10 Jahre nach Löschung der Gesellschaft

Steuerunterlagen

  • Je nach Kanton, zum Beispiel beträgt die Aufbewahrungspflicht von Steuerunterlagen im Kanton Zürich 15 Jahre.

Auserlesene Personalakten, Akten, die notwendig für Sozial­versicherungen und Lohn­deklarationen oder für die Erstellung und Begründung eines Arbeits­zeugnisses und für Referenz­auskünfte sind

  • Bis zu 10 Jahre nach Austritt des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin

Medizinische Unterlagen (zum Beispiel Patientendossiers)

  • Für Krankengeschichten je nach Kanton unterschiedlich (10 bis 20 Jahre)
  • 40 Jahre für arbeitsmedizinische Unterlagen (Ergebnisse aus Pflichtuntersuchungen, Eignungsuntersuchungen etc. von Arbeitnehmenden)
Gut zu wissenGemäss der Standesordnung der FMH Swiss Medical Association sind Aufzeichnungen zu Patientinnen und Patienten während mindestens 20 Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.

Ein Aktenplan als praktischer Helfer

Um die Übersicht über die Aufbewahrungs­fristen verschiedener Dokumente zu behalten, kann ein Aktenplan erstellt werden. Dieser sollte diese Angaben beinhalten:

  • Eine Liste existierender Informationen in Form von Geschäfts­unterlagen im Unternehmen
  • Systeme, die über den gesamten Informations­lebenszyklus beteiligt sind
  • Verantwortlichkeiten
  • Gesetzliche Grundlagen
  • Frist der Aufbewahrung inklusive der Angabe des Archivierungsstarts
  • Tätigkeiten bei abgelaufener Frist
  • Ort der Aufbewahrung

Zur Erstellung eines Aktenplans kann Sie ein Anbieter näher beraten. Fragen Sie bei Bedarf bei der Offertenstellung nach, ob ein Aktenplan in der Archivierungssoftware oder im DMS erstellt werden kann.

Tipp der KMU-ExpertenBenötigen Sie Unterstützung bei der revisionssicheren Archivierung oder suchen Sie eine Archivierungssoftware, die die Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist automatisch löscht? Geben Sie Ihre Anforderungen in den Fragebogen ein, um Offerten von passenden Anbietern in der Schweiz anzufordern.

Mehr zum Thema Archivierung  erfahren Sie auf unserer Übersichtsseite.

Häufig gestellte Fragen

Für diverse Dokumente gilt in der Schweiz eine Aufbewahrungspflicht. Solange diese nicht abgelaufen ist, dürfen Dokumente nicht vernichtet werden.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt nach Ablauf des Geschäftsjahres und beträgt in der Regel zehn Jahre. Einige Unterlagen müssen 20 Jahre lang oder länger aufbewahrt werden.

Die Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang) muss schriftlich sowie unterzeichnet in physischer Form aufbewahrt werden. Übrige Bücher, Belege und wichtige Geschäfts­korres­pondenzen können in elektronischer Form archiviert werden. Wenn die digitale Archi­vierung auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben durchgeführt wurde, steht einer Vernichtung der Originale nichts im Wege. Dabei spielt die Revisionssicherheit des speichernden Systems eine wichtige Rolle.

Die Aufbewahrungspflicht von Steuerunterlagen ist in der Schweiz von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Im Kanton Zürich beispielsweise beträgt die Frist 15 Jahre.

Fehlen Ihnen oder Ihrem KMU intern die Ressourcen, können Sie die Archivierung an einen Experten oder eine Expertin auslagern. Sie stellen sicher, dass die Aufbewahrung Ihrer Dokumente revisionssicher erfolgt.

Brauchen Sie Hilfe bei Ihrer Beschaffung?

Unsere KMU-Einkaufsexperten freuen sich auf den Kontakt mit Ihnen und beantworten gerne Ihre Fragen.

Caroline Schupp

Caroline Schupp

Leiterin Einkaufsberatung

Aufbewahrungspflicht in der Schweiz
Kostenlos und unverbindlich Offerten anfordern
Offerten anfordern

Kostenlos und unverbindlich
Offerten anfordern