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Mehrwertsteuer in der Schweiz – ein Überblick

Mehrwertsteuer

Aktualisiert am 07.03.2025

Das müssen Gründer über die Mehrwertsteuer wissen

Unternehmen in der Schweiz sind grund­sätzlich zur Abgabe der Mehrwert­steuer verpflichtet – unab­hängig von ihrer Rechts­form. Bei der Mehr­wert­steuer, abge­kürzt MWST, handelt es sich um eine indirekte Steuer, die vom Bund erhoben wird. Sie ist neben der direkten Bundes­steuer mit rund 30 Prozent die wichtigste Einnahme­quelle des Staates.

Ein Unternehmen ist in der Schweiz MWST-pflichtig, sobald es einen Jahres­umsatz von 100‘000 Franken (im In- und Aus­land) erzielt. Ist der Umsatz Ihres Unternehmens tiefer, können Sie sich freiwillig der Mehrwertsteuer unterstellen.

MWST-Sätze in der Schweiz

Die Mehrwertsteuer wird vom Bund auf allen Konsumgütern sowie Dienst­leistungen erhoben. Aktuell gelten diese MWST-Sätze in der Schweiz:

  • Normalsatz: 8,1 Prozent für Güter und Dienst­lei­stungen
    Gilt zum Beispiel für Restaurantbesuche, Coiffeur-Dienst­leis­tungen, Benzin, Kauf von Fahr­zeugen, Maschinen, Mobi­liar
  • Sondersatz: 3,8 Prozent für Beherbergungen inklusive Frühstück
    Gilt insbesondere für Hotellerie und Para­hotellerie
  • Reduzierter Satz: 2,6 Prozent für Güter des täglichen Bedarfs
    Gilt hauptsächlich für Lebens­mittel und alkohol­freie Getränke, Bücher, Zeitungen und Zeit­schriften, Radio- und Fernseh­gebühren, Medikamente, Pflanzen, Getreide sowie Eintritte bei Sport- und Kultur­veran­stal­tungen

Gewisse Berufsgattungen und deren Dienstleistungen aus dem land­wirtschaft­lichen Sektor sind von der Mehrwert­steuer­pflicht ausge­nommen. Darunter fallen:

  • Viehhändler für die Umsätze von Vieh
  • Landwirte, Forstwirte und Gärtner für die Lieferung der im eigenen Betrieb ge­wonnenen Er­zeug­nisse
  • Milchsammelstellen für die Umsätze von Milch an Milch­ver­arbeiter


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Umsatzsteuer, Vorsteuer – so funktioniert die MWST

Aus praktischen Gründen wird die Mehrwertsteuer nicht direkt bei den Konsument­innen und Konsumenten erhoben, sondern indirekt über die Produ­zenten, Dienst­leistungs­er­bringer­innen und Händler. Die Unter­nehmen rechnen in ihrem Ver­kaufs­preis die MWST ein und führen diese an die Eid­ge­nössische Steuer­verwaltung (ESTV) ab. Von der MWST-Schuld können sie die Vor­steuer abziehen, also die Mehrwertsteuer, die sie selber auf Waren und Dienst­leis­tungen bezahlt haben (siehe Tabelle).

Vorsteuerabzug

Meist durchläuft ein Produkt in der Wertschöpfungs­kette mehrere Stationen – vom Roh­material bis zum Fertig­produkt –, und auf jeder Stufe fällt Mehrwert­steuer an. Sie als Unter­nehmerin oder Unter­nehmer dürfen aber die Vor­steuer, also die MWST-Beträge, die Sie den Lie­fe­rant­innen und Dienst­leistungs­erbringern bezahlt haben, von Ihrer Umsatz­steuer abziehen. Als Umsatz­steuer wird die Mehrwert­steuer bezeichnet, die Sie auf Ihren Umsätzen erheben.

Das Gesetz spricht im Übrigen nicht von Waren, sondern von Gegenständen. Das können bewegliche und unbewegliche Sachen sein – etwa eine gekaufte Maschine, ein geleastes Fahrzeug, aber auch Gas, Wärme oder Elektrizität.

So funktioniert die Mehrwertsteuer
Verkaufspreis inklusive MWSTUmsatzsteuer VorsteuerAbzuliefernde MWST
Textilfabrik verkauft Stoff an KleiderfabrikFr. 10'000
+ Fr. 810
Fr. 10‘810
Fr. 810Fr. 810 
Kleiderfabrik verarbeitet Stoff, verkauft Kleider an BoutiqueFr. 30'000
+ Fr. 2'430
32‘430
Fr. 2'430 Fr. 810 Fr. 2'430
– Fr. 810
Fr. 1'620
Boutique verkauft Kleider an KundinnenFr. 70‘000
+ Fr. 5'670
Fr. 75'670
Fr. 5'670 Fr. 2'430 Fr. 5‘670
– Fr.  2'430
Fr. 3'240 
Von Kundinnen bezahlte und von den Unternehmen insgesamt abgelieferte MehrwertsteuerFr. 5'670 

Effektive Methode oder Saldosteuersatz?

Standard bei der Mehrwertsteuer ist die effektive Methode: Das Unternehmen über­weist die MWST, die es den Kundinnen und Kunden ver­rechnet hat, an die Eidge­nössische Steuer­verwaltung (ESTV), darf davon aber die Vor­steuer aus den Rech­nungen der Lie­fe­ranten und Dienst­leistern ab­ziehen. Das alles bedeutet viel admini­strativen Aufwand: Sie müssen die unter­schiedlichen Steuer­sätze berück­sich­tigen, die Vorsteuer aus den Lie­fe­ranten­rech­nungen heraus­rechnen – und das alle drei Monate.

Vor allem kleinere KMU rechnen deshalb oft nach der Saldo­steuer­satz­methode ab. Dabei erhält man von der ESTV einen fixen Satz zuge­wiesen, der je nach Branche unter­schied­lich hoch ist und in dem der durch­schnitt­liche Vor­steuer­abzug bereits berück­sichtigt ist. Die geschul­dete MWST ergibt sich dann einfach aus der Multi­plikation des Umsatzes mit diesem Satz; in den Kunden­rechnungen wird aber der normale MWST-Satz ausgewiesen.

BeispielEine Texterin verrechnet für einen Auftrag 5‘000 Franken, darauf schlägt sie 8,1% MWST, das Total für den Kunden beläuft sich also auf 5‘405 Franken. Ihr Saldo­steuer­satz beträgt 6,2%. An die ESTV überweist sie 335.10 Franken (5'405 x 6,2%).
TippGerade in der Gründungsphase empfiehlt sich die Saldo­steuer­satz­methode oft nicht. Denn dann haben Sie zwar noch keinen grossen Umsatz, tätigen aber allenfalls hohe Investi­tionen. Da lohnt sich die effektive Methode, weil Sie damit die ganzen Vor­steuern abziehen können. Zur einfacheren Saldo­steuer­methode können Sie später immer noch wechseln. Dazu genügt ein Antrag an die ESTV.

Abrechnungsperioden

Die Mehrwertsteuer abrechnen müssen Unternehmen bei der effektiven Methode vierteljährlich, bei der Saldosteuersatzmethode halbjährlich. Liegt Ihr Jahresumsatz unter 5'005'000 Franken können Sie seit dem 1. Januar 2025 auf Antrag auch jährlich mit der ESTV abrechnen. Diese administrative Erleichterung ist verbunden mit der Pflicht zur Ratenzahlung.

Vereinbarte und vereinnahmte Entgelte – der Unterschied

Bei der Mehrwertsteuer gibt es zwei Arten der Abrechnung: nach vereinbarten Entgelten und nach vereinnahmten Entgelten. Hier die Unterschiede.

Abrechnung nach vereinbarten Entgelten

Bei dieser Abrechnungsart wird die Mehrwertsteuer zum Zeit­punkt der Rechnungs­stellung fällig. Die Umsätze sind in der MWST-Abrechnungs­periode zu dekla­rieren, in der die Rechnung gestellt wurde. Ihre Vor­steuern können Sie in der Abrechnungs­periode geltend machen, in der Sie die Rechnung der Lie­fe­ranten erhalten.

Die Abrechnung nach vereinbarten Entgelten wird von der Steuer­ver­waltung als Standard­methode verwendet. Sie ist aber recht komplex und empfiehlt sich nur, wenn Sie über eine professionell geführte Buch­haltung (Haupt- und Neben­buch) verfügen. Denn in der Praxis stimmen der Rechnungs­betrag und die effektive Zahlung oft nicht überein, etwa wenn ein Kunde Skonto abzieht, eine Kundin Ware zurück­schickt oder die Rechnung nicht bezahlt. Das führt zu nach­träglichen Korrekturen Ihrer Steuer­abrechnung.

Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten

Dies ist die einfachere Methode: Bei der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten wird die Mehrwertsteuer in der Abrechnungs­periode fällig, in der die Zahlung der Rechnung eingegangen ist; die Vor­steuer kann man abziehen, wenn die Lie­fe­ranten­rechnung bezahlt wird. Für kleinere Firmen und vor allem für solche, die bloss eine einfache Buch­haltung führen, ist dies der richtige Weg, denn ein Blick aufs Bank­konto genügt, um die Mehr­wert­steuer­ab­rechnung zu erstellen. Auch kommt es nicht zu nach­träglichen Korrekturen. Der Nach­teil besteht darin, dass Sie keine tages­aktuellen Zahlen erhalten. Möchten Sie nach ver­ein­nahmten Ent­gelten abrechnen, brauchen Sie eine Be­wil­li­gung der eid­ge­nössischen Steuer­verwaltung. Das Formular finden Sie auf der Website.

Gut zu wissenIm Endergebnis bezahlen Sie denselben Betrag an Mehr­wert­steuer, egal ob Sie nach ver­ein­barten oder nach ver­ein­nahmten Ent­gelten abrechnen. Der Unter­schied liegt einzig im Zahlungs­zeitpunkt.

Mehrwertsteuer anmelden – so geht's

Als Schweizer KMU gehen Sie bei der Anmeldung für die Mehrwertsteuer am besten so vor:

  • Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen mehrwertsteuerpflichtig ist.
  • Nach Beginn der Steuerpflicht müssen Sie sich innert 30 Tagen unaufgefordert bei der Eid­ge­nössischen Steuer­verwaltung (ESTV) anmelden.
  • Legen Sie fest, ob Sie nach effektiver oder nach Saldo­steuer­satz­methode und aufgrund der verein­barten oder der verein­nahmten Entgelte abrechnen wollen. 
  • Nutzen Sie für die Anmeldung das Online-Portal der ESTV.
Tipp
Ist Ihnen die ganze Abrech­nerei zu viel? Dann lagern Sie die MWST-Abrechnung an eine Treu­händerin aus. Haben Sie Ihre Buch­haltung ohnehin schon ausgelagert, ist die MWST-Abrech­nung oft Teil des Angebots. Über die Gryps-Anbietersuche  unterstützen wir Sie kostenlos bei der Suche nach drei passenden Anbietern.

Freiwillige Anmeldung bei der MWST für Start­-ups

Auch wenn Ihr Unternehmen nach der Firmengründung den Jahres­umsatz von 100‘000 Franken noch nicht er­reicht, können Sie es frei­willig für die Mehrwert­steuer anmelden – unab­hängig von der Rechts­form. Das kann durchaus sinn­voll sein:

  • Sie erzielen als Start-up noch geringe Umsätze, haben aber grössere Investitionen und möchten den Vor­steuer­abzug nutzen. Unter Umständen erhalten Sie dabei sogar Geld zurück.
  • Sie sind Zulieferer oder Dienst­leister für mehr­wert­steuer­pflichtige Unter­nehmen. Diese wollen ihrerseits die Vor­steuer abziehen können.
  • Ihr Unternehmen exportiert grösstenteils ins Ausland. Obwohl auf Exporten keine MWST ver­rechnet werden muss, können Sie trotzdem die bezahlten Vor­steuern abziehen, wenn Ihr Unter­nehmen im Mehr­wert­steuer­register einge­tragen ist.
  • Unterstellen Sie Ihr Unternehmen nicht der MWST, sehen potenzielle Kundinnen und Kunden sofort, dass Sie über einen Jahres­umsatz von weniger als 100’000 Franken verfügen.
FazitAuch wenn Sie den Jahresumsatz von 100'000 Franken unter­schreiten, lohnt es sich häufig, eine Mehr­wert­steuer-An­meldung vorzu­nehmen. Lassen Sie sich dabei zum Beis­piel von einem Treuhänder beraten.

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MWST Schweiz – Online-Abrechnung ist Standard

2020 wurde die MWST-Abrechnung in der Schweiz von Papier auf online umgestellt. Sie rechnen also über SuisseTax, die Online-Plattform der Eidgenössischen Steuerverwaltung, ab. Ein Papierformular erhalten Sie nur noch auf schriftliches Gesuch hin. Die ESTV SuisseTax bietet diese Vorteile:

  • Die Einreichung der MWST-Abrechnung ist jederzeit möglich.
  • Sie können online Fristverlängerungen beantragen.
  • Abrechnungen lassen sich nachträglich korrigieren.
  • In der Abrechnungshistorie können Sie Ihre bisherigen Abrechnungen jederzeit einsehen.
Gut zu wissen
Mit der MWST-Abrechnung easy benötigen Sie keinen eigenen Account bei der ESTV, sondern wählen sich jeweils mit Ihrer Mobiltelefonnummer ein. Zudem ist es einfacher, die Mehrwertsteuerabrechnung Ihrem Steuerberater zu übergeben.

MWST-Kontrolle – so sind Sie vorbereitet

Bei der Mehrwertsteuer handelt es sich um eine sogenannte Selbst­ver­anlagungs­steuer. Das heisst, dass Sie selber die Ver­ant­wortung für die korrekte MWST-Abrechnung Ihres Unter­nehmens tragen. Die ESTV führt deshalb immer wieder MWST-Kon­trol­len durch. Diese Kon­trol­len beziehen sich jeweils auf  die letzten fünf Jahre.

Für die Kontrolle wird der zuständige Revisor mit Ihnen Kontakt auf­nehmen und einen Termin verein­baren. Dieser findet an Ihrer Domizil­adresse und zu den üblichen Geschäfts­zeiten statt. Eine gute Vorbe­reitung lohnt sich. Legen Sie im Vor­feld, falls vor­handen, neben den verlangten Unter­lagen auch diese Akten bereit:

  • Buchhaltung (mit Belegen) und Jahresabschlüsse
  • Grundbuchauszüge
  • Kreditorenrechnungen
  • Doppel der Debitorenfakturen
  • Jahresendlisten über Debitoren, Kredi­toren, Waren­inventare, ange­fangene Arbeiten
  • Lohnbücher
  • Einfuhr- und Ausfuhr­dokumente
  • Kauf- und Leasing­verträge etc.
  • Unterlagen zu verbuchten Privat­anteilen
  • Doppel der Mehrwertsteuer­abrechnungen mit Details

Wann bezahle ich keine Mehrwertsteuer mehr?

Sie beenden die unternehmerische Tätigkeit
Für inländische Unternehmen endet die Steuerpflicht mit dem Ende der unter­nehmerischen Tätig­keit oder – bei einer Vermögens­liquidation – mit dem Abschluss des Liqui­dations­ver­fahrens. Die Steuer­pflicht auslän­discher Unternehmen verfällt am Ende des Kalender­jahrs, in dem letzt­mals eine Leistung im Inland erbracht wurde, wenn mit höchster Wahr­schein­lich­keit davon auszu­gehen ist, dass keine weiteren Inland­leistungen folgen werden. In beiden Situationen müssen Sie als steuer­pflichtige Person sich innert 30 Tagen bei der ESTV schrift­lich abmelden.

Ihr Unternehmen erreicht die Umsatzgrenze der MWST nicht mehr
Unterschreitet der Umsatz Ihrer Firma die Umsatz­grenze von 100’000 Franken und er­reichen Sie den mass­gebenden Umsatz vermut­lich auch in der folgenden Steuer­periode nicht mehr, können Sie sich von der Steuer­pflicht befreien und Ihr Unter­nehmen aus dem MWST-Register löschen lassen. Die Abmeldung ist frühestens auf das Ende der Steuer­periode möglich, in der Ihr Unternehmen den mass­gebenden Umsatz erstmals nicht mehr erreicht hat. Sie müssen die Abmeldung innert 60 Tagen nach Ende der Steuer­periode einreichen. Melden Sie Ihr Unter­nehmen nicht ab, gilt dies als Verzicht auf die Befreiung von der Steuer­pflicht.

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