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Broker-Preise & Entschädigungsmodelle

Die Dienstleistung eines Ver­si­cherungs­brokers oder einer Ver­sicherungs­brokerin ist in der Regel kostenlos für KMU und Privat­personen. Entschädigt werden sie seitens der Ver­sicherungen. Diese zahlen den Brokerinnen und Brokern eine Courtage, deren Höhe durch diese Punkte bestimmt wird:

  • Erfolgreicher Vertrags­abschluss
  • Vertraglich geregelter Prozent­satz
  • Allfällige Schadens­fälle oder Ab­schreibungen

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Versicherungsbroker – Kosten

Versicherungsbroker und Versicherungsbrokerinnen arbeiten nicht mit einem ein­heitlichen Kosten­schema. Die entstehenden Kosten setzen sich aus diversen Faktoren zusammen. Für Privat­personen und Unter­nehmen sind ver­sicherungs­bezogene Dienst­leistungen in der Regel kosten­los. Für Dienst­leistungen ausser­halb des erwähnten Bereiches, wie beispiels­weise Über­prüfungs­mandate und reine Beratungs­auf­träge ohne Broker­mandat, wird ein Honorar verrechnet.


Entschädigungs­modelle für Ver­sicherungs­broker

Versicherungsbrokerinnen und Ver­sicherungs­broker ver­rechnen in der Regel nach zwei Ent­schädigungs­modellen: durch Courtagen seitens der Ver­sicherungs­gesell­schaft oder nach Auf­wand bzw. über Honorare seitens des Kunden oder der Kundin.


Courtagevereinbarung – klassisches Bro­ker­mandat

Versicherungs­prämien setzen sich zusammen aus der Netto­prämie und einem Ver­waltungs­kosten­anteil. Der Ver­sicherungs­broker bzw. die Ver­sicherungs­brokerin wird bei erfolg­reichem Vertrags­ab­schluss in­direkt über die Ver­sicherungs­gesell­schaft ver­gütet, indem er oder sie jährlich einen An­teil an der Netto­prämie erhält, sofern ein Mandat mit dem Kunden oder der Kundin besteht. Der Prozent­satz ist abhängig von der jeweiligen Ver­sicherungs­art. Üblich sind Courtagen von 1-15% der Netto­prämie. Ein Vor­teil ist, dass Brokerinnen und Broker hier nicht nur Ver­sicherungs­offerten ver­gleichen und die beste Lösung suchen, sondern auch nach Ver­sicherungs­ab­schluss weitere Dienst­leistungen wie die regel­mässige Über­prüfung der Ver­träge und Unter­stützung im Schadens­fall über­nehmen. Die Höhe der Courtage ist dem Kunden bzw. der Kundin nach Art. 48k Abs. 2 BVV 2 offen­zu­legen. Dies dient dazu, Ver­trauen für eine lang­fristige Zusammen­arbeit auf­zu­bauen.


Honorarvertrag – die moderne Alternative?

Einige Brokerinnen und Broker ver­rechnen auch mit einem Pauschal­honorar, während andere nach geleis­teten Stunden ver­rechnen. Die Tarife fallen unter­schiedlich aus. Generell kann jedoch fest­gehalten werden, dass Dienst­leistungen ausser­halb des vorab definierten Leistungs­umfangs wie beispiels­weise Über­prüfungs­mandate und Reise-Be­ratungs­auf­träge (ohne Mandate) nach Auf­wand verrechnet werden. Bei aus­führ­lichen Beratungen können die Kosten für das Unter­nehmen dabei schnell in die Höhe schiessen.

Die Honorarberatung ist in der Schweiz noch wenig ver­breitet, jedoch plädieren Stimmen vermehrt für dieses Ent­schädigungs­modell. Argumentiert wird, dass es sich beim Honorar­vertrag um eine moderne Alternative zu den Courtage­ver­ein­barungen handelt, da die Pauschale unabhängig von den Ver­sicherungs­gesell­schaften ist, wodurch weniger Interessen­konflikte ent­stehen würden. Welches Modell tatsächlich das bessere ist, lässt sich pauschal jedoch nicht beant­worten. Oft hängt es von der persön­lichen Präferenz des Kunden bzw. der Kundin ab.

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Fakten und Zahlen zu Gryps

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  • 14 Jahre Markterfahrung

Häufige Fragen zu Versicherungsbrokern

Die Direktversicherungsgesellschaften zahlen bei einem erfolgreichen Vertragsabschluss eine Courtage an den Versicherungsbroker oder die Versicherungsbrokerin. Die Höhe der Courtage hängt von Faktoren wie der vermittelten Versicherung, Laufzeit und bestehenden Schadensfällen ab.

Die Dienstleistung eines Versicherungsbrokers ist für Privatpersonen und Unternehmen in der Regel kostenlos. Der Broker oder die Brokerin wird von den Versicherungsgesellschaften über Courtagen honoriert. Arbeitet der Versicherungsbroker bzw. die Versicherungsbrokerin eng mit einem Unternehmen zusammen und übernimmt weitere Leistungen, kann er bzw. sie auch nach Aufwand verrechnen und dies dem Unternehmenskunden in Rechnung stellen. Diese Option muss aber klar mit dem Kunden oder der Kundin so vereinbart werden.

Für Fehler, Nachlässigkeit oder falsche Auskünfte haftet der Versicherungsbroker bzw. die Versicherungsbrokerin. Die Brokerinnen und Broker unterliegen gegenüber den Versicherungsnehmenden strengen Haftungsregeln. Diese sind im schweizerischen Obligationenrecht geregelt. Verletzt der Versicherungsbroker oder die Versicherungsbrokerin seine bzw. ihre Sorgfalt, so kann der geschädigte Versicherungsnehmer seine Forderungen gegenüber dem Broker oder der Brokerin geltend machen.

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Unsere KMU-Einkaufsexperten freuen sich auf den Kontakt mit Ihnen und beantworten gerne Ihre Fragen.

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Sandro Weber

Sandro Weber

Leiter Kundenberatung