Broker-Preise & Entschädigungsmodelle
Die Dienstleistung eines Versicherungsbrokers oder einer Versicherungsbrokerin ist in der Regel kostenlos für KMU und Privatpersonen. Entschädigt werden sie seitens der Versicherungen. Diese zahlen den Brokerinnen und Brokern eine Courtage, deren Höhe durch diese Punkte bestimmt wird:
- Erfolgreicher Vertragsabschluss
- Vertraglich geregelter Prozentsatz
- Allfällige Schadensfälle oder Abschreibungen
Unsere KMU Expertinnen und Experten für Versicherungsbroker arbeiten mit einer Vielzahl an von uns qualifizierten Brokerinnen und Brokern in der Schweiz zusammen und unterstützen Sie gerne kostenlos bei der Suche nach den passenden.
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Versicherungsbroker – Kosten
Versicherungsbroker und Versicherungsbrokerinnen arbeiten nicht mit einem einheitlichen Kostenschema. Die entstehenden Kosten setzen sich aus diversen Faktoren zusammen. Für Privatpersonen und Unternehmen sind versicherungsbezogene Dienstleistungen in der Regel kostenlos. Für Dienstleistungen ausserhalb des erwähnten Bereiches, wie beispielsweise Überprüfungsmandate und reine Beratungsaufträge ohne Brokermandat, wird ein Honorar verrechnet.
Entschädigungsmodelle für Versicherungsbroker
Versicherungsbrokerinnen und Versicherungsbroker verrechnen in der Regel nach zwei Entschädigungsmodellen: durch Courtagen seitens der Versicherungsgesellschaft oder nach Aufwand bzw. über Honorare seitens des Kunden oder der Kundin.
Courtagevereinbarung – klassisches Brokermandat
Versicherungsprämien setzen sich zusammen aus der Nettoprämie und einem Verwaltungskostenanteil. Der Versicherungsbroker bzw. die Versicherungsbrokerin wird bei erfolgreichem Vertragsabschluss indirekt über die Versicherungsgesellschaft vergütet, indem er oder sie jährlich einen Anteil an der Nettoprämie erhält, sofern ein Mandat mit dem Kunden oder der Kundin besteht. Der Prozentsatz ist abhängig von der jeweiligen Versicherungsart. Üblich sind Courtagen von 1-15% der Nettoprämie. Ein Vorteil ist, dass Brokerinnen und Broker hier nicht nur Versicherungsofferten vergleichen und die beste Lösung suchen, sondern auch nach Versicherungsabschluss weitere Dienstleistungen wie die regelmässige Überprüfung der Verträge und Unterstützung im Schadensfall übernehmen. Die Höhe der Courtage ist dem Kunden bzw. der Kundin nach Art. 48k Abs. 2 BVV 2 offenzulegen. Dies dient dazu, Vertrauen für eine langfristige Zusammenarbeit aufzubauen.
Honorarvertrag – die moderne Alternative?
Einige Brokerinnen und Broker verrechnen auch mit einem Pauschalhonorar, während andere nach geleisteten Stunden verrechnen. Die Tarife fallen unterschiedlich aus. Generell kann jedoch festgehalten werden, dass Dienstleistungen ausserhalb des vorab definierten Leistungsumfangs wie beispielsweise Überprüfungsmandate und Reise-Beratungsaufträge (ohne Mandate) nach Aufwand verrechnet werden. Bei ausführlichen Beratungen können die Kosten für das Unternehmen dabei schnell in die Höhe schiessen.
Die Honorarberatung ist in der Schweiz noch wenig verbreitet, jedoch plädieren Stimmen vermehrt für dieses Entschädigungsmodell. Argumentiert wird, dass es sich beim Honorarvertrag um eine moderne Alternative zu den Courtagevereinbarungen handelt, da die Pauschale unabhängig von den Versicherungsgesellschaften ist, wodurch weniger Interessenkonflikte entstehen würden. Welches Modell tatsächlich das bessere ist, lässt sich pauschal jedoch nicht beantworten. Oft hängt es von der persönlichen Präferenz des Kunden bzw. der Kundin ab.
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Häufige Fragen zu Versicherungsbrokern
Die Direktversicherungsgesellschaften zahlen bei einem erfolgreichen Vertragsabschluss eine Courtage an den Versicherungsbroker oder die Versicherungsbrokerin. Die Höhe der Courtage hängt von Faktoren wie der vermittelten Versicherung, Laufzeit und bestehenden Schadensfällen ab.
Die Dienstleistung eines Versicherungsbrokers ist für Privatpersonen und Unternehmen in der Regel kostenlos. Der Broker oder die Brokerin wird von den Versicherungsgesellschaften über Courtagen honoriert. Arbeitet der Versicherungsbroker bzw. die Versicherungsbrokerin eng mit einem Unternehmen zusammen und übernimmt weitere Leistungen, kann er bzw. sie auch nach Aufwand verrechnen und dies dem Unternehmenskunden in Rechnung stellen. Diese Option muss aber klar mit dem Kunden oder der Kundin so vereinbart werden.
Für Fehler, Nachlässigkeit oder falsche Auskünfte haftet der Versicherungsbroker bzw. die Versicherungsbrokerin. Die Brokerinnen und Broker unterliegen gegenüber den Versicherungsnehmenden strengen Haftungsregeln. Diese sind im schweizerischen Obligationenrecht geregelt. Verletzt der Versicherungsbroker oder die Versicherungsbrokerin seine bzw. ihre Sorgfalt, so kann der geschädigte Versicherungsnehmer seine Forderungen gegenüber dem Broker oder der Brokerin geltend machen.
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Joshua Olmesdahl
Teamleiter KMU-Einkaufsexperten