Covid-Massnahmen aufgehoben: Das gilt ab dem 1. April
Per heute, 1. April, soll das Leben wieder wie gewohnt stattfinden können. Der Bundesrat hebt die verbliebenen Massnahmen wie geplant auf. Das heisst, künftig kann auch im öffentlichen Verkehr auf Masken verzichtet werden und die Isolation bei einer Erkrankung mit Covid ist nicht mehr vorgeschrieben.
Doch ganz wie vor Corona wird es wohl nicht so schnell wieder sein, zu gross ist die Ungewissheit vor dem weiteren Verlauf der Pandemie. Auch den Arbeitgebenden stellen sich einige Fragen. Wir zeigen Ihnen, wie es jetzt weitergeht.
Massnahmen aufgehoben
Die wenigen Massnahmen, die seit dem 16. Februar 2022 noch galten, werden aufgehoben. Dazu zählen:
- die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr
- die Maskenpflicht in Gesundheitseinrichtungen
- die fünftägige Isolationspflicht nach Erkrankung
Rückkehr zur normalen Lage
Mit der Aufhebung der Massnahmen kehrt der Bundesrat von der „besonderen“ zur „normalen“ Lage zurück. Das bedeutet, dass nach Epidemiengesetz nun wieder die Kantone über Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten entscheiden. Auch falls die Fallzahlen im Herbst wieder ansteigen, sollen die Kantone die Situation selbstständig bewältigen können. Um die Aufgabenverteilung und die Ziele genau zu definieren und festzuhalten, hat der Bund den Kantonen, den Sozialpartnern und den Parlamentskommissionen ein Grundlagenpapier in Konsultation gegeben.
Übergangsphase bis Frühling 2023
Der Bund geht die Rückkehr zur Normalität mit Vorsicht an. Deshalb gilt bis zum Frühling 2023 eine Übergangsphase. Diese setzt eine erhöhte Wachsamkeit und Reaktionsfähigkeit voraus. Bei neuen, negativen Entwicklungen müssen Bund und Kantone schnell reagieren können, weshalb auch bestehende Strukturen erhalten bleiben sollen: das Testen, Impfen, Contact Tracing, die Überwachung sowie die Meldepflicht der Spitäler.
Was gilt für Mitarbeitende, die ein positives Testergebnis* vorliegen haben und leichte Erkältungssymptome aufweisen. Kann der Arbeitgebende bestimmen, dass sie trotzdem vor Ort im Betrieb arbeiten?
Die Isolationspflicht ist aufgehoben, das heisst es kommt nun wieder darauf an, ob die Mitarbeitenden arbeitsfähig sind oder nicht. Bei einem blossen Kratzen im Hals beispielsweise ist der Angestellte nicht arbeitsunfähig. Dann kann der Arbeitgebende auch verlangen, dass vor Ort gearbeitet wird. Aus Eigenverantwortung sollen aber die gängigen Hygiene- und Verhaltensregeln, die vor Corona schon bekannt waren, wie das Husten und Niesen ins Taschentuch oder in die Armbeuge sowie regelmässiges und gründliches Händewaschen, eingehalten werden. Falls es problemlos möglich ist, im Homeoffice zu arbeiten, kann der Arbeitgebende jedoch, mindestens in der Übergangsphase, entscheiden, dass positiv getestete Mitarbeitende zum Schutz der Arbeitskollegen nicht ins Büro kommen und von zu Hause aus arbeiten sollen. Schliesslich empfiehlt auch das BAG, dass man bei Symptomen weiterhin zu Hause bleiben soll.
* Wer Symptome aufweist, kann sich nach wie vor kostenlos testen lassen.
Können Arbeitgebende auch verlangen, dass positiv Getestete zu Hause bleiben müssen, wenn sie ihre Arbeit nur vor Ort ausüben können?
Ja, das können sie. Ihr Lohn muss aber weiterhin bezahlt werden.
Wie sieht es mit der Maskenpflicht aus?
Im Umgang mit besonders gefährdeten Personen kann die Weiterführung der Maskenpflicht eine zulässige Massnahme sein, um diese zu schützen.
So haben bereits einige Kantone wie Basel, Bern, Luzern und Zürich von ihrer erneuten Zuständigkeit Gebrauch gemacht und beschlossen, die Maskenpflicht in Spitälern fortzuführen. Dies gilt sowohl für das Personal als auch für Besucherinnen und Besucher überall dort, wo sich auch Patientinnen und Patienten aufhalten.
Quellen: