Covid-Massnahmen aufgehoben: Das gilt ab dem 1. April

Per heute, 1. April, soll das Leben wieder wie gewohnt statt­finden können. Der Bundes­rat hebt die ver­blie­benen Mass­nahmen wie geplant auf. Das heisst, künftig kann auch im öffent­lichen Ver­kehr auf Masken ver­zichtet werden und die Iso­la­tion bei einer Erkrankung mit Covid ist nicht mehr vor­geschrieben.

Doch ganz wie vor Corona wird es wohl nicht so schnell wieder sein, zu gross ist die Un­gewiss­heit vor dem wei­teren Ver­lauf der Pan­demie. Auch den Arbeit­gebenden stellen sich einige Fragen. Wir zeigen Ihnen, wie es jetzt weitergeht.


Massnahmen aufgehoben

Die wenigen Massnahmen, die seit dem 16. Februar 2022 noch galten, werden auf­gehoben. Dazu zählen: 

  • die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr
  • die Maskenpflicht in Gesundheitseinrichtungen
  • die fünftägige Isolationspflicht nach Erkrankung


Rückkehr zur normalen Lage

Mit der Aufhebung der Massnahmen kehrt der Bundes­rat von der „beson­deren“ zur „normalen“ Lage zurück. Das bedeutet, dass nach Epi­de­mien­gesetz nun wieder die Kantone über Mass­nahmen zur Bekämpfung über­trag­barer Krank­heiten ent­scheiden. Auch falls die Fall­zahlen im Herbst wieder an­steigen, sollen die Kan­tone die Situation selbst­ständig bewältigen können. Um die Auf­gaben­ver­teilung und die Ziele genau zu defi­nieren und fest­zu­halten, hat der Bund den Kan­tonen, den Sozial­partnern und den Par­la­ments­kommis­sionen ein Grund­lagen­papier in Konsul­tation gegeben.


Übergangsphase bis Frühling 2023

Der Bund geht die Rückkehr zur Normali­tät mit Vor­sicht an. Des­halb gilt bis zum Früh­ling 2023 eine Übergangs­phase. Diese setzt eine erhöhte Wachsam­keit und Reaktions­fähigkeit voraus. Bei neuen, negativen Ent­wick­lungen müssen Bund und Kantone schnell rea­gieren können, wes­halb auch be­ste­hende Struk­turen erhalten bleiben sollen: das Testen, Impfen, Contact Tracing, die Über­wachung sowie die Melde­pflicht der Spitäler.


Was gilt für Mitarbeitende, die ein posi­tives Test­ergebnis* vor­liegen haben und leichte Er­käl­tungs­symptome auf­weisen. Kann der Arbeit­gebende bestimmen, dass sie trotzdem vor Ort im Betrieb arbeiten?

Die Isolationspflicht ist aufgehoben, das heisst es kommt nun wieder darauf an, ob die Mit­ar­bei­tenden arbeits­fähig sind oder nicht. Bei einem blossen Kratzen im Hals beispiels­weise ist der Angestellte nicht arbeits­unfähig. Dann kann der Arbeit­gebende auch ver­langen, dass vor Ort gear­beitet wird. Aus Eigen­verantwortung sollen aber die gängigen Hygiene- und Ver­halt­ens­regeln, die vor Corona schon bekannt waren, wie das Husten und Niesen ins Taschen­tuch oder in die Arm­beuge sowie regel­mässiges und gründ­liches Hände­waschen, ein­gehalten werden. Falls es problem­los möglich ist, im Home­office zu arbeiten, kann der Arbeit­gebende jedoch, min­des­tens in der Übergangs­phase, ent­scheiden, dass positiv getestete Mit­ar­beitende zum Schutz der Arbeits­kollegen nicht ins Büro kommen und von zu Hause aus arbeiten sollen. Schliesslich empfiehlt auch das BAG, dass man bei Symptomen weiter­hin zu Hause bleiben soll.

* Wer Symptome aufweist, kann sich nach wie vor kosten­los testen lassen.


Können Arbeit­gebende auch ver­langen, dass positiv Getestete zu Hause bleiben müssen, wenn sie ihre Arbeit nur vor Ort aus­üben können?

Ja, das können sie. Ihr Lohn muss aber weiter­hin bezahlt werden.


Wie sieht es mit der Masken­pflicht aus?

Im Umgang mit besonders gefährdeten Personen kann die Weiter­führung der Masken­pflicht eine zulässige Mass­nahme sein, um diese zu schützen.

So haben bereits einige Kantone wie Basel, Bern, Luzern und Zürich von ihrer erneuten Zuständig­keit Gebrauch gemacht und beschlossen, die Masken­pflicht in Spitälern fort­zuführen. Dies gilt sowohl für das Personal als auch für Besucherinnen und Besucher über­all dort, wo sich auch Patien­tinnen und Patienten aufhalten.


Quellen:

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