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Homeoffice-Empfehlung – ist die Rückkehr ins Büro ein Muss?

Frau Muster von der Beispiel AG freut sich über das Ende der Homeoffice-Pflicht am 3. Februar 2022 und fordert die Angestellten auf, ab der folgenden Woche ins Büro zurück­zukommen. Sie erinnert daran, dass dort alle eine Maske tragen müssen, da jeweils mehr als eine Person im selben Raum arbeitet. Zwei der Mitarbeitenden weigern sich: Sie wollen nicht stundenlang eine Maske tragen und meinen, sie würden erst wieder ins Büro kommen, wenn auch die Maskenpflicht aufgehoben sei. Können sie das tun?

Der Arbeitgeber hat ein Weisungsrecht gegenüber seinen Angestellten, dazu gehört auch die Anordnung über das Arbeiten vor Ort im Büro. Während der vom Bundesrat ausgesprochenen Homeoffice-Pflicht war dieses Weisungsrecht ein­ge­schränkt. Mit der Lockerung der Massnahmen und der ab 3. Februar 2022 geltenden blossen Homeoffice-Empfehlung, kann der Arbeitgeber nun wieder über den Arbeitsort bestimmen und damit auch eine vollständige Rückkehr ins Büro verlangen – ausser im Arbeitsvertrag wurde vereinbart, dass die Mitarbeiterin (teilweise) von zu Hause aus arbeiten kann.  

Gesundheit der Mitarbeitenden schützen

Gleichzeitig besteht aber eine Fürsorge­pflicht gegenüber den Mitarbeitenden, die auch den Gesundheits­schutz am Arbeits­platz betrifft. Arbeitgebende müssen ihre Mitarbeitenden weiterhin vor einer Ansteckung am Arbeitsplatz schützen und die dazu notwendigen Massnahmen ergreifen. Bevor eine vollständige Rückkehr ins Büro verlangt wird, sollte geprüft werden, ob dieser Schutz gewährleistet werden kann (beispielsweise durch Abstände, Trennwände, Lüften, Maskentragen, Teamsplittings). Ein Kompromiss – je hälftig im Büro und im Homeoffice – reicht möglicherweise bereits aus, um wieder einen ersten Schritt in Richtung Normalität zu machen. Arbeitgeber sollten die Bedenken der Angestellten ansprechen und versuchen, mit ihnen gemeinsam einen Weg zu finden, bei dem sich alle wohl fühlen.

Keine ungerechtfertigten Weisungen 

Auch wenn die Maskenpflicht von den Behörden aufgehoben werden sollte, kann der Arbeitgeber aufgrund des Weisungsrechts weiterhin verlangen, dass in seinem Betrieb eine Maske getragen werden muss. Eine solche Weisung kann aber nicht einfach nach Lust und Laune erlassen werden, denn sie muss auf berechtigten Interessen des Arbeitgebers beruhen. Grenzen für die Befehlsgewalt gibt es dort, wo die vertraglichen Rechte, die Persönlichkeit oder die Gesundheit der Angestellten verletzt werden. Unsinnige und schikanöse Weisungen gelten als persönlichkeits­verletzend und müssen nicht akzeptiert werden. In einem Altersheim oder bei der Spitex beispielsweise kann eine weiterhin geltende Maskenpflicht mit dem Schutz der besonders gefährdeten Personen – zu denen die Mitarbeitenden in nahem Kontakt stehen – gerechtfertigt werden.

Widersetzt sich ein Mitarbeiter einer Weisung, steht es dem Arbeitgeber offen, ihm zu kündigen – sogar fristlos, wenn deswegen bereits einmal eine Verwarnung ausgesprochen wurde. Dagegen kann sich der Mitarbeiter wehren; dann muss ein Gericht entscheiden, ob die Weisung und damit auch die Kündigung gerechtfertigt war oder nicht.


Quellen:

Sabrina Frei

Sabrina Frei
Juristin & Content Managerin bei gryps.ch

Bei GRYPS ist Sabrina Frei als Content Managerin und Juristin tätig. Ihre Erfahrung in der Firmenkundenberatung einer Bank hat sie für Finanzfragen und die Bedürfnisse der KMU sensibilisiert.

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