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Was ist ein gerichtliches Nachlassverfahren?


Ist eine aussergerichtliche Schuldensanierung nicht möglich oder ist sie gescheitert, weil nicht alle Gläubiger mitmachen wollten, steht Schuldnern, die der Konkursbetreibung unterliegen, noch das gerichtliche Nachlassverfahren gemäss SchKG (Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz) zur Verfügung. Zu dieser Gruppe gehören unter anderem AGs, GmbHs sowie Inhaber einer Einzelfirma und Mitglieder einer Kollektivgesellschaft, die im Handelsregister eingetragen sind.

Zur Einleitung des gerichtlichen Nachlassverfahrens wird beim Nachlassgericht ein Gesuch um Nachlassstundung eingereicht. Dem Gesuch müssen ein Entwurf des Nachlassvertrags und Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse des Schuldners beigelegt werden. Das Nachlassgericht prüft, ob die Nachlassstundung gewährt werden kann.

Es wird eine Sachwalterin beauftragt, die einen Nachlassvertrag ausarbeitet. Bevor das Gericht den Nachlassvertrag bestätigen und damit die Nachlassstundung gewährt werden kann, müssen alle Gläubiger mit privilegierten Forderungen vollständig bezahlt werden können oder auf ihre Forderungen verzichtet haben. Die übrigen, nicht privilegierten Gläubiger werden alle gleich behandelt.

Der Vorteil des gerichtlichen Nachlassverfahrens ist, dass sich alle Gläubiger mit nicht privilegierten Forderungen daran beteiligen müssen, auch wenn nur ein Teil von ihnen zustimmt. Die Zustimmung gilt als erfolgt, wenn entweder:
  • die Mehrheit der Gläubiger, die zusammen mindestens zwei Drittel der nicht privilegierten Forderungen vertreten, den Vorschlag annimmt
    oder
  • ein Viertel der Gläubiger, die zusammen mindestens drei Viertel der nicht privilegierten Forderungen vertreten, den Vorschlag annimmt.


Welche Arten gerichtlicher Nachlassverträge gibt es?

Es gibt folgende Arten gerichtlicher Nachlassverträge:
  • Stundungsvergleich
    Bestandteil dieses Vergleichs ist, dass die Schuldnerin die Forderungen nach einem bestimmten Zeitplan vollständig tilgt, wenn ihr die Gläubiger im Gegenzug eine Stundung gewähren. Damit wird der Schuldnerin ein Zahlungsaufschub eingeräumt. In der Praxis ist ein Stundungsvergleich selten.
  • Prozentvergleich oder Dividendenvergleich
    Der Prozentvergleich oder Dividendenvergleich dagegen kommt in der Praxis häufig vor: Dabei muss die Schuldnerin nur einen bestimmten Prozentsatz der Forderungen bezahlen. Um den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger zu wahren, gilt für alle der gleiche Prozentsatz. Auf die Restforderungen verzichten die Gläubiger. 
  • Liquidationsvergleich oder Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung
    Mit diesem in der Praxis häufigen Vertrag stellt die Schuldnerin den Gläubigern entweder ihr Vermögen zur Befriedigung deren Forderungen zur Verfügung oder sie tritt es ganz oder teilweise an eine Drittperson (beispielsweise eine Auffanggesellschaft) ab. Oft kommen Mischformen vor. Das Vermögen wird liquidiert und der Erlös an die Gläubiger ausgezahlt.
Sowohl der Stundungsvergleich als auch der Prozent- oder Dividendenvergleich ermöglichen die Sanierung des Unternehmens. Die Gesellschaft bleibt bestehen und das Unternehmen kann auf bereinigter Grundlage fortgeführt werden, da keine Vermögenswerte liquidiert und keine Verlustscheine ausgestellt werden. Bei einem Liquidationsvergleich hingegen wird die Schuldnerin nicht saniert, sondern aufgelöst.


Möglicherweise Pflicht zur Erstellung eines Sozialplans

Schliessen Sie einen Nachlassvertrag mit Stundungsvergleich respektive mit Prozent- oder Dividendenvergleich ab und müssen daraufhin Massenentlassungen vornehmen, sind Sie möglicherweise verpflichtet, einen Sozialplan zu erstellen. Weitere Informationen dazu finden Sie unter «Massenentlassung». Bei einem Liquidationsvergleich gibt es keine Pflicht zur Erstellung eines Sozialplans.

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