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Was bedeutet Freistellung?


Nachdem eine Kündigung ausgesprochen wurde, läuft das Anstellungsverhältnis während der ordentlichen Kündigungsfrist normal weiter. Das heisst, der Arbeitgeber schuldet weiterhin den Lohn, die Arbeitnehmerin erbringt im Gegenzug ihre Arbeitsleistung. Es kommt jedoch immer wieder vor, dass Arbeitgeber ihre Angestellten während der Kündigungsfrist freistellen. Bei einer solchen Freistellung handelt es sich um einen einseitigen Verzicht auf die Arbeitsleistung des oder der Angestellten. An der Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers ändert sich nichts; der übliche Lohn bleibt geschuldet.

Wichtig: Eine Freistellung darf nicht mit einer fristlosen Entlassung verwechselt werden, die das Anstellungsverhältnis per sofort beendet. Bei einer ordentlichen Kündigung mit Freistellung läuft das Anstellungsverhältnis bis zum Ende der Kündigungsfrist normal weiter – und zwar mit allen Rechten und Pflichten.

Ein Recht auf Freistellung gibt es nicht. Ob ein Mitarbeiter freigestellt wird oder nicht, ist einzig der Entscheid des Arbeitgebers. Ein Arbeitnehmer kann eine Freistellung nicht einseitig erzwingen. Umgekehrt hat er in den allermeisten Fällen auch keinen Anspruch auf Beschäftigung, kann sich also auch nicht gegen eine ausgesprochene Freistellung zur Wehr setzen. Gemäss Bundesgericht besteht nur in Ausnahmefällen ein Anspruch auf Beschäftigung, etwa für Arbeitnehmer, die ihren Wert auf dem Arbeitsmarkt einbüssen, wenn sie ihren Beruf nicht regelmässig ausüben, beispielsweise eine Chirurgin oder einen Profifussballer (Urteil 4A_53/2011 vom 28.4.2011).


Rechte und Pflichten während der Freistellung

Ist eine Arbeitnehmerin im Besitz eines Firmenhandys oder wurde ihr ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt und konnte sie diese Dinge auch privat uneingeschränkt nutzen, darf sie beides bis zum Ende der Kündigungsfrist behalten.

Ferien gelten in der Regel als mit der Freistellung abgegolten. Ausnahmen gibt es bei einem sehr grossen Feriensaldo und entsprechend kurzer Freistellungszeit oder wenn ein Ferienbezug unzumutbar ist. Bei rund 7,5 Wochen Ferien und einer Freistellungsdauer von knapp 14 Wochen entschied das Bundesgericht, dass ein Bezug der Ferien zumutbar sei (Urteil 4C.215/2005 vom 20.12.2005). Überstunden gelten dann als mit der Freistellung abgegolten, wenn der Arbeitnehmer mit der Verrechnung einverstanden ist oder wenn die Abgeltung der Überstunden durch Freizeit von gleicher Dauer vertraglich vereinbart wurde.


Neue Stelle während der Freistellung

Grundsätzlich ist dem freigestellten Arbeitnehmer nicht verboten, während der Freistellung eine neue Stelle anzunehmen. Die Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber darf dadurch aber nicht verletzt werden. Dies wäre dann der Fall, wenn es sich bei der neuen Stelle um eine konkurrenzierende Tätigkeit handelt.

Wichtig: Ein Anspruch auf doppelte Lohnzahlung besteht nicht. Tritt ein Arbeitnehmer während der Freistellung eine neue Stelle an, muss er sich gemäss Bundesgericht den dabei verdienten Betrag an den Lohn anrechnen lassen (BGE 118 II 139). Der bisherige Arbeitgeber muss nur noch die Differenz auszahlen.


Freistellungsvereinbarung

Häufig werden die wichtigsten Punkte in einer Freistellungsvereinbarung festgehalten. Darin sollte auch geregelt sein, ob es sich um eine vorbehaltlose Freistellung handelt oder nicht. Muss der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin noch für gewisse Dinge zur Verfügung stehen, sollten diese Pflichten klar geregelt und definiert sein.