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Ferienanspruch im Arbeitsverhältnis – wie viel Ferien sind geschuldet?


Der Arbeitgeber hat seinen Angestellten jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen Ferien zu gewähren, jungen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bis zu ihrem 20. Geburtstag mindestens fünf Wochen (Art. 329a OR). Für unvollständige Dienstjahre sind die Ferien anteilsmässig zu gewähren. Auch Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf vier Wochen Ferien. Arbeitsverhältnisse ohne ein Recht auf Ferien gibt es nicht!

Der Ferienanspruch verjährt nach fünf Jahren. Eine firmeninterne Regelung, dass Ferien verfallen, wenn sie bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht bezogen wurden, ist nicht zulässig (BGE 130 III 19).

Ob ältere Angestellte Anspruch auf mehr Ferien haben, ist Sache von vertraglichen Vereinbarungen. Oft ist in einem Gesamtarbeitsvertrag ein höherer Ferienanspruch festgelegt.


Wer bestimmt den Ferienzeitpunkt?

Laut Gesetz bestimmt der Arbeitgeber den Ferienzeitpunkt. Er muss dabei aber auf die Wünsche des Arbeitnehmers so weit Rücksicht nehmen, «als dies mit den Interessen des Betriebes oder Haushaltes vereinbar ist» (Art. 329c OR). Rücksicht zu nehmen ist insbesondere auf die Schulferien bei Angestellten mit Familienpflichten. In der Regel sind die Ferien im betreffenden Dienstjahr zu beziehen. Mindestens zwei Wochen müssen zusammenhängend gewährt werden.


Betriebsferien oder Feriensperren sind zulässig

Der Arbeitgeber kann für die gesamte Belegschaft Betriebsferien anordnen oder auch für gewisse Zeiten eine Feriensperre verfügen. Dies sollte er jedoch frühzeitig tun, mindestens zwei bis drei Monate im Voraus. Eine kurzfristige Ferienzuteilung müssen Angestellte nicht akzeptieren. Es ist auch nicht zulässig, Angestellte für einzelne Tage in die Ferien zu schicken, wenn es gerade nicht genügend zu tun gibt.

Wurde der Ferienzeitpunkt festgelegt, muss die Arbeitnehmerin eine Verschiebung nur im Notfall akzeptieren. Allfällige Annullierungskosten gehen dann zulasten des Arbeitgebers.

Eigenmächtiger Ferienbezug kann ein Grund für eine fristlose Entlassung sein.


Ferien sollen der Erholung dienen

Während der Ferien soll man ausspannen können. Es ist daher nicht erlaubt, Ferien finanziell abzugelten, ohne dass die entsprechende Freizeit gewährt wird (Art. 329d OR). Eine Ausnahme gibt es bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn ein Ferienbezug nicht mehr möglich ist.

Für Arbeitnehmende ist es verboten, während der Ferien einer bezahlten Arbeit für Dritte nachzugehen. In einem solchen Fall dürfte der Arbeitgeber den Ferienlohn zurückverlangen.


Krank in den Ferien – was gilt?

Wer während der Ferien so schwer erkrankt, dass der Erholungszweck der Ferien nicht mehr gewährleistet ist, kann die ausgefallenen Ferientage nachbeziehen. Die Krankheit oder der Unfall sind mit einem Arztzeugnis zu belegen. Dabei ist zu beachten: Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht zwingend auch «Ferienunfähigkeit». Die gesundheitlichen Probleme müssen also eine gewisse Dauer und Schwere aufweisen. Umgekehrt ist es daher auch möglich, dass ein Mitarbeiter trotz Arbeitsunfähigkeit seine geplanten Ferien beziehen kann. Ob «Ferienfähigkeit» gegeben ist, entscheidet der Arzt.


Ferienbezug: Anspruch auf den vollen Lohn

«Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn und eine angemessene Entschädigung für ausfallenden Naturallohn zu entrichten» (Art. 329d OR). Ferien sind also so zu bezahlen, wie wenn man gearbeitet hätte – mit sämtlichen Zulagen wie Provisionen, Nachtzuschlag etc.

Nur bei unregelmässiger Teilzeitarbeit ist es erlaubt, den Ferienlohn mit einem Zuschlag zum Stundenlohn abzugelten. Dabei muss der Ferienlohn sowohl im Arbeitsvertrag wie auch in jeder Lohnabrechnung gesondert vom Grundlohn aufgeführt werden. Natürlich ist auch die entsprechende freie Zeit zu gewähren: 

  • 4 Wochen Ferien entsprechen 8,33 Prozent des Bruttolohnes, 
  • 5 Wochen 10,64 Prozent und 
  • 6 Wochen 13,04 Prozent.


Unbezahlte Ferien?

Zusätzlich zum bezahlten Ferienanspruch können Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch unbezahlten Urlaub vereinbaren. Die Einzelheiten sollten schriftlich geregelt werden, wobei insbesondere auf den Versicherungsschutz zu achten ist. Einen Anspruch auf unbezahlten Urlaub gibt es nicht. Einzige Ausnahme: Arbeitnehmende und Lernende unter 30 Jahren haben ein Anrecht auf maximal fünf Tage unbezahlten Urlaub für freiwillige Jugendarbeit (Art. 329e OR).


Ferienkürzung bei längerer Arbeitsunfähigkeit 

Ist eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer längere Zeit an der Arbeit verhindert, dürfen die Ferien gekürzt werden. Dabei gelten folgende Regeln (Art. 329b OR): 

  • Bei Arbeitsverhinderung durch eigenes Verschulden darf für jeden vollen Monat der Abwesenheit ein Zwölftel des Ferienanspruchs gekürzt werden.
  • Bei Arbeitsverhinderung ohne Verschulden (Krankheit, Militär) ist im ersten Monat der Abwesenheit noch keine Ferienkürzung erlaubt. Ab dem zweiten Monat darf für jeden vollen Monat der Abwesenheit ein Zwölftel der Ferien gekürzt werden. 
  • Absenz wegen Schwangerschaft: Hier gibt es keine Ferienkürzung in den ersten beiden Monaten der Abwesenheit. Ab dem dritten Monat darf für jeden vollen Monat ein Zwölftel der Ferien gekürzt werden.
  • Mutterschaftsurlaub: Nicht zulässig ist eine Ferienkürzung während des Bezugs der Mutterschaftsentschädigung.
  • Vaterschaftsurlaub: Auch der Vaterschaftsurlaub ist von der Ferienkürzung ausgenommen.
  • Betreuung schwer kranker Kinder: Während Eltern im Betreuungsurlaub sind, um ihr schwer erkranktes oder verunfalltes Kind zu pflegen, ist keine Ferienkürzung erlaubt.

Wie die Ferienkürzung bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit zu handhaben ist, regelt das Gesetz nicht. Gemäss Gerichtspraxis wird die Ferienkürzung in solchen Fällen im Verhältnis zum Grad der Arbeitsunfähigkeit berechnet.

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