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Was ist ein Arbeitszeugnis?

Das Arbeitszeugnis ist ein Beschäftigungs- und Leistungsnachweis, der dem Arbeitnehmer, der Arbeitnehmerin üblicherweise am Ende des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber ausgestellt wird. Gemäss Art. 330a OR haben Angestellte aber das Recht, jederzeit ein Zeugnis zu verlangen, also auch schon während der Dauer des Arbeitsverhältnisses (sogenanntes Zwischenzeugnis) oder auch noch nach Beendigung des Arbeitsvertrags. Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre. Das Zeugnis ist rechtlich eine Urkunde, also ein Schriftstück, das dazu bestimmt ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen.

Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis ist zwingend

Einen triftigen Grund, um ein Zeugnis zu verlangen, braucht es nicht. «Jederzeit» bedeutet, dass der Arbeitgeber das Zeugnis innert zwei bis drei Wochen ausstellen sollte. Zeugnisse dürfen nicht verweigert und auch nicht an Bedingungen geknüpft werden. Die Drohung eines Arbeitgebers, er werde nur dann ein Zeugnis ausstellen, wenn der Mitarbeiter von sich aus kündige, wurde vom Bundesgericht als strafbarer Nötigungsversuch bewertet (BGE 107 IV 35).

Der Anspruch auf ein Zeugnis kann ausnahmsweise ruhen, wenn noch eine Strafuntersuchung gegen eine Mitarbeiterin läuft und der Zeugnisinhalt wesentlich vom Ergebnis dieser Untersuchung abhängt.


Was muss im Arbeitszeugnis stehen?

Nach Gesetz muss sich das Arbeitszeugnis äussern zu 

  • Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses (Aufgabenbereich, Stellung im Betrieb, Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses)
  • Leistung und Verhalten (Fachkompetenz, Arbeitseinsatz, erbrachte Leistung, Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Arbeitskollegen und allenfalls Kunden etc.)

Zeugnisse müssen wahr, klar, wohlwollend und frei von versteckten Botschaften sein. Sogenannte Codes sind verboten. Wohlwollend heisst, dass die Stärken einer Mitarbeiterin betont werden. Es gilt jedoch: Wahrheit vor Wohlwollen. Negative Äusserungen in einem Zeugnis sind zulässig, sofern sie der Wahrheit entsprechen (vom Arbeitgeber belegt werden können) und für das Arbeitsverhältnis wesentlich sind. Ein Arbeitgeber wurde schadenersatzpflichtig, weil er einem Mitarbeiter, der Unterschlagungen begangen hatte, ein allzu gutes Zeugnis ausstellte und der Betreffende am neuen Arbeitsort wiederum straffällig wurde (BGE 101 II 69).

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Was ist eine Arbeitsbestätigung?

Anstelle eines Vollzeugnisses wie oben beschrieben können Arbeitnehmende verlangen, dass sich das Zeugnis nur auf Angaben zu Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses beschränkt (Art. 330a Abs. 2 OR). Man nennt dies eine Arbeitsbestätigung. Der Arbeitnehmer kann neben dem Vollzeugnis auch jederzeit eine Arbeitsbestätigung – also beides – verlangen.

Eine Arbeitsbestätigung darf keinerlei Wertungen enthalten und auch nichts über den Grund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sagen. Auch eine Mischform zwischen Vollzeugnis und Arbeitsbestätigung ist nicht zulässig, also zum Beispiel eine Bewertung nur des Verhaltens oder nur der Leistung.

Was gilt beim Zwischenzeugnis?

Von einem Zwischenzeugnis spricht man, wenn dieses ausgestellt wird, während das Arbeitsverhältnis noch andauert (auch dann, wenn es bereits gekündigt, die Kündigungsfrist jedoch noch nicht abgelaufen ist).

Grundsätzlich gelten für ein Zwischenzeugnis die gleichen Regeln wie für ein Schlusszeugnis: Es muss sich zu Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie zu Leistung und Verhalten der Arbeitnehmerin äussern. Im Gegensatz zum Schlusszeugnis ist es im Präsens abgefasst. Zwischenzeugnisse sind verbindlich. Soll das spätere Schlusszeugnis wesentlich ungünstiger ausfallen, müsste der Arbeitgeber in der Lage sein, die Verschlechterung in Leistung und/oder Verhalten zu beweisen.

Spezialfall Lehrzeugnis

Geregelt ist das Lehrzeugnis in Art. 346a OR. Demnach hat der Arbeitgeber nach Beendigung der Berufslehre «der lernenden Person ein Zeugnis auszustellen, das die erforderlichen Angaben über die erlernte Berufstätigkeit und die Dauer der Berufslehre enthält». Der Normalfall ist hier also eine blosse Bestätigung über die absolvierte Lehre. Nur «auf Verlangen der lernenden Person oder deren gesetzlichen Vertretung hat sich das Zeugnis auch über die Fähigkeiten, die Leistungen und das Verhalten der lernenden Person auszusprechen». Heutzutage ist es jedoch üblich, auch Lernenden jeweils ein Vollzeugnis auszustellen.

Streit ums Arbeitszeugnis

Da Eigen- und Fremdbeurteilung nicht immer übereinstimmen, wird häufig vor Gericht über den Inhalt von Arbeitszeugnissen gestritten. Arbeitnehmende, die mit ihrem Zeugnis nicht einverstanden sind, können beim Gericht Berichtigungsklage einreichen. Die Erfolgsaussichten eines solchen Verfahrens hängen davon ab, ob der Kläger oder die Klägerin die Richtigkeit der gewünschten Formulierungen belegen kann.

Gemäss Gerichtspraxis trägt der Arbeitnehmer die Beweislast, wenn er überdurchschnittlich gute Bewertungen verlangt. Umgekehrt trägt der Arbeitgeber die Beweislast für negative Bewertungen im Zeugnis.


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