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Wie läuft ein Verfahren vor Arbeitsgericht ab?


Können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht einigen, bleibt der Rechtsweg. Dabei gibt es für arbeitsrechtliche Streitigkeiten spezielle Regeln, die es Arbeitnehmern und Arbeitgebern ermöglichen sollen, rasch und ohne hohe Kosten zu ihrem Recht zu kommen.


Schlichtungsverfahren

Die schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) kennt den Grundsatz: «Erst schlichten, dann richten.» Daher ist bei jeder arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung zuerst ein Schlichtungsversuch obligatorisch. Eine direkte Klage ist nur in Ausnahmefällen möglich, zum Beispiel bei einem Streitwert von mindestens 100'000 Franken oder bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz (GlG), wenn es um Diskriminierung oder sexuelle Belästigung geht.


Wie funktioniert das Schlichtungsverfahren?

In den meisten Kantonen führt eine Friedensrichterin oder ein Vermittler das Schlichtungsverfahren durch. Zuständig ist die Schlichtungsbehörde am Wohnsitz bzw. am Sitz der beklagten Partei oder am Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit leistet. Die Adressen nach Gemeinden sortiert sowie Links zu den Formularen für das Schlichtungsgesuch findet man unter www.zivilgerichte.ch.

Die Behörde versucht, eine Einigung herbeizuführen. Gelingt dies nicht, kann sie bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz oder bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis 5'000 Franken einen Urteilsvorschlag unterbreiten. Wird dieser von keiner Partei innert 20 Tagen abgelehnt, wird er rechtskräftig. Beträgt der Streitwert maximal 2'000 Franken, kann die Schlichtungsbehörde auf Antrag des Klägers auch einen Entscheid fällen. Dieser kann nicht abgelehnt, sondern muss mit einer Beschwerde angefochten werden. Das Verfahren ist bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30'000 Franken kostenlos, und es fallen auch keine Parteientschädigungen an.

Kann das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde nicht erledigt werden, wird die Klagebewilligung erteilt.


Klage beim Gericht

Mit der Klagebewilligung kann man während dreier Monate beim zuständigen Gericht Klage einreichen – und zwar am Wohnsitz bzw. am Sitz der beklagten Partei oder am Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit leistet (Adressen und Formulare unter www.zivilgerichte.ch).

Liegt der Streitwert unter 30'000 Franken, kommt es zu einem vereinfachten Verfahren. Das heisst, es kann ohne grosse Formalitäten geklagt werden. Man kann das Rechtsbegehren mündlich oder schriftlich stellen. Eine Begründung der Klage ist nicht erforderlich. Das Verfahren sollte rasch und einfach über die Bühne gehen. Es gilt der sogenannte Untersuchungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass der zuständige Richter von sich aus den für den Streit massgebenden Sachverhalt abklären muss und die Beweise frei würdigen kann.

Einen Anwalt braucht es nicht unbedingt. Trotzdem ist es natürlich sinnvoll, sich vor einem Gerichtsverfahren rechtlich beraten zu lassen und vor allem auch zu prüfen, ob man seine Forderungen beweisen kann.


Was kostet das Verfahren vor Gericht?

Liegt der Streitwert unter 30'000 Franken, fallen keine Gerichtskosten an (ausser beim Bundesgericht). Liegt der Streitwert höher, kommt es zu einem ordentlichen Verfahren, bei dem auch Gerichtskosten anfallen. Je höher der Streitwert, umso mehr kostet das Gericht.

Achtung: Auch beim kostenlosen Verfahren unter 30'000 Franken besteht ein Kostenrisiko – falls man den Prozess verliert und Anwälte involviert sind. In der Regel trägt nämlich die unterlegene Partei auch die Anwaltskosten des Prozessgegners. Wer teilweise verliert, muss die gegnerischen Anwaltskosen anteilsmässig tragen.


Wenn das Urteil gefällt ist

Wenn das Urteil vorliegt, besteht in der Regel die Möglichkeit, innert einer Frist die nächsthöhere Gerichtsinstanz anzurufen, wenn man mit dem Urteil nicht einverstanden ist. Wie lang die Frist ist und an welches Gericht man sich wenden muss, steht in der Rechtsmittelbelehrung auf dem Urteil. Verstreicht die Rechtsmittelfrist ungenutzt, wird das Urteil rechtskräftig. Die unterlegene Partei muss einen allenfalls vom Gericht festgesetzten Betrag unaufgefordert bezahlen. Tut sie dies nicht, kann sie gestützt auf das Urteil betrieben werden. 


Mediation: Alternative zum Streit

Wenn beide Parteien einverstanden sind, können sie anstelle des Schlichtungsgesuchs gemeinsam ein Begehren um Mediation stellen. Mediation ist ein aussergerichtlicher Weg zur Lösung von Konflikten. Eine neutrale Person – der Mediator oder die Mediatorin – unterstützt die Parteien darin, den Arbeitskonflikt einvernehmlich zu lösen. Ist die Mediation erfolgreich, kommt es zu einer Vereinbarung zwischen den Konfliktparteien. Der Antrag auf Mediation ist im Schlichtungsgesuch oder an der Schlichtungsverhandlung zu stellen. Teilt eine Partei der Schlichtungsbehörde das Scheitern der Mediation mit, wird die Klagebewilligung ausgestellt. Danach kann, wie oben beschrieben, Klage beim Gericht eingereicht werden.

Die Mediation muss von den Parteien organisiert und durchgeführt werden. Sie müssen auch die Kosten tragen. Eine Mediation stellt vor allem bei zwischenmenschlichen Konflikten (zum Beispiel bei Mobbing) eine sinnvolle Alternative zu einem Prozess dar.