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Revisionspflicht – auch für Ihr Unternehmen?

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Teaserbild Praxisratgeber Revisionspflicht – auch für Ihr Unternehmen?

Aktualisiert am 01.12.2023

Was sind die Aufgaben eines Revisors?

Mit der Pflicht für Unternehmen, eine externe Revisionsstelle zu wählen, hat der schweizerische Gesetzgeber eine Art unabhängige Überwachungsinstanz geschaffen. Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung des Unternehmens (Bilanz, Erfolgsrechnung) sowie die Gewinnverwendung und erstellt zuhanden des Verwaltungsrats der AG respektive der Geschäftsführung der GmbH einen Revisionsbericht. Stellt die Revisionsstelle Verstösse fest, werden diese ebenfalls dem Verwaltungsrat oder der Geschäftsführung gemeldet. Verändert ein Verstoss das Geschäftsergebnis, wird dies im Revisionsbericht festgehalten.

Leitet der Verwaltungsrat oder die Geschäftsführung bei einer offensichtlichen Überschuldung des Unternehmens keine Gegenmassnahmen ein, hat die Revisionsstelle zudem eine Anzeigepflicht. Sie muss das zuständige Gericht informieren.

Die externe, unabhängige Prüfung der Geschäftsbücher soll Gläubiger und Aktionäre schützen. Aber auch Sie als Inhaber oder Inhaberin profitieren davon. Die Revision stärkt Ihre Glaub- und Kreditwürdigkeit bei Ihren Geschäftspartnern und sie dient als Frühwarnsystem: Zeigen sich bei der Prüfung Ungereimtheiten, können Sie rechtzeitig Gegensteuer geben.

Gut zu wissenGrundsätzlich ist jede AG und jede GmbH revisionspflichtig. Einzelfirmen sowie Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften haben keine Revisionspflicht.

Ordentliche oder eingeschränkte Revision – welche Revisionsart gilt für KMU?

Der Revisionspflicht unterstehen juristische Personen, also AGs und GmbHs, aber auch Genossenschaften, Vereine und Stiftungen. Eine ordentliche Revision wird nur verlangt, wenn ein Unternehmen eine gewisse Grösse hat. So müssen Publikumsgesellschaften sowie Gesellschaften, die zu einer Konzernrechnung nach Art. 727 Abs. 1 OR verpflichtet sind, auf jeden Fall eine ordentliche Revision durchführen zu lassen. Dasselbe gilt für Unternehmen, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei dieser Schwellenwerte überschreiten:

  • Bilanzsumme von über 20 Millionen Franken 
  • Umsatz von 40 Millionen Franken 
  • Mehr als 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt

Die wenigsten KMU erreichen diese Schwellenwerte. Sie müssen eine eingeschränkte Revision durchführen lassen – sofern sie nicht auf die Revision verzichten können (Opting-out).

Auch kleinere Unternehmen müssen aber eine ordentliche Revision durchführen lassen, wenn dies von Aktionären verlangt wird, die mindestens zehn Prozent des Aktienkapitals vertreten. Zudem ist es möglich, dass die Statuten eine ordentliche Revision vorschreiben.

TippSuchen Sie eine passende Revisionsstelle für Ihr Unternehmen? Am einfachsten füllen Sie dazu in unserem Einkaufsratgeber den Bedarfs-Check aus und unsere KMU-Einkaufsexperten vermitteln Ihnen passende Anbieter.

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Eckpunkte der Revisionsarten

Die folgende Zusammenstellung zeigt, welche Voraussetzungen für die eingeschränkte und die ordentliche Revision gelten. Zudem erfahren Sie, welche Punkte geprüft werden und welche Art von Revisionsstelle Sie dafür benötigen.

Tipp Viele kleinere Unternehmen haben die Möglichkeit, auf eine Revision ganz zu verzichten. Weiter unten lesen Sie, wann dieses sogenannte Opting-out möglich ist.
Ordentliche Revision
VoraussetzungenZwingend, wenn einer dieser Punkte zutrifft:
Pflicht zum Erstellen einer Konzernrechnung 
Überschreiten dieser Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren:
  • Bilanzsumme.: CHF 20 Mio.
  • Umsatzerlös: CHF 40 Mio.
  • 250 Vollzeitstellen
Aktionäre / Gesellschafter, die mindestens 10 Prozent des Aktien- oder Stammkapitals vertreten, fordern eine ordentliche Revision.
Die Firma ist an einer Börse kotiert und/oder hat Anleihen herausgegeben.
Eine freiwillige Unterstellung ist möglich
Art des RevisorsZugelassener Revisionsexperte (für Publikumsgesellschaften: staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen)
Was wird geprüft?
  • Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung, Gewinnverwendung)
  • Internes Kontrollsystem (IKS)
  • Risikobeurteilung des VR
  • Weiteres (z. B. Konzernrechnung)
Eingeschränkte Revision
VoraussetzungenNotwendig für AGs, GmbHs, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen, wenn sie die Voraussetzungen für die ordentliche Revision nicht erfüllen und nicht auf die Revision verzichten (können).
Art des RevisorsZugelassener Revisor
Was wird geprüft?
  • Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung, Gewinnverwendung)
  • Evtl. Risikobeurteilung des VR

Verzicht auf die Revision – das Opting-out

Führen Sie eine GmbH oder eine AG, haben Sie die Möglichkeit, auf die Revision zu verzichten, wenn diese Punkte auf Ihr KMU zutreffen:

  • Das Unternehmen erfüllt die Voraussetzungen für die Pflicht zur ordentlichen Revision nicht, 
  • es hat im Jahresdurchschnitt nicht mehr als zehn Vollzeitstellen (Lehrlinge nicht mitgezählt) und
  • alle Aktionäre respektive alle Gesellschafter stimmen dem Verzicht auf die eingeschränkte Revision zu.
Gut zu wissenIn der Praxis verzichten die meisten kleinen Unternehmen auf eine Revisionsstelle. Unter Umständen verlangen aber externe Investoren, dass eine Revision durchgeführt wird. So oder so gewinnt Ihr KMU an Glaubwürdigkeit, wenn Sie es von unabhängiger Stelle prüfen lassen.

So läuft ein Opting-out ab

Das Opting-Out müssen Sie beim Handelsregister anmelden und eine sogenannte KMU-Erklärung einreichen, in der Sie bestätigen, dass Ihr Unternehmen die Kriterien für eine ordentliche Revision nicht erfüllt. Je nachdem, ob es sich um ein bestehendes Unternehmen oder eine Firmengründung handelt, benötigen Sie dafür unterschiedliche Unterlagen:

Wollen Sie als Gründer oder Gründerin einer AG oder GmbH auf die Revision verzichten, reichen Sie beim Handelsregisteramt die KMU-Erklärung ein, die von mindestens einem Verwaltungsratsmitglied respektive einem Mitglied der Geschäftsführung unterschrieben ist. Zudem müssen Sie den Verzicht auf die Revision in der Gründungsurkunde festhalten.

Für das Opting-out einer bestehenden Gesellschaft muss Ihre KMU-Erklärung von den gemäss Handelsregister zeichnungsberechtigten Personen unterschrieben sein. Dazu müssen Sie folgende Unterlagen mitschicken:

  • Bilanzen, Erfolgsrechnungen und Jahresberichte (unterzeichnet)
  • Verzichtserklärung aller Aktionäre oder Gesellschafter oder ein unterzeichnetes Protokoll der General- respektive Gesellschafterversammlung über den einstimmigen Verzichtsbeschluss
  • Je nach Statuten ist für das Opting-out zudem eine Statutenänderung nötig. Lassen Sie sich beraten, etwa von Ihrem Treuhänder oder einer Notarin.
Gut zu wissenDie Vorgaben, was Sie genau einreichen müssen, sind zum Teil kantonal unterschiedlich. Erkundigen Sie sich deshalb kurz beim zuständigen Handelsregisteramt. Einige Kantone stellen Formulare für die KMU-Erklärung und die Verzichtserklärungen der Aktionäre respektive Gesellschafter zur Verfügung.

Revision bei einer Sacheinlagegründung

Bei der Gründung einer GmbH oder AG können die zukünftigen Unternehmer einen Teil des nötigen Kapitals als Sacheinlage einbringen, indem sie eine Liegenschaft oder andere Vermögenswerte aus ihrem Privatbesitz auf das neue Unternehmen übertragen. Möchten Sie dies auch tun? Dann müssen Sie unter anderem einen Gründungsbericht erstellen und darin die Sachwerte beschreiben und bewerten. Dieser Bericht muss von einem zugelassenen Revisor geprüft werden (mehr zur Sacheinlagegründung lesen Sie unter «So läuft eine Sacheinlagegründung ab».

Auch wenn Sie das Kapital Ihrer bestehenden Firma mit einer Sacheinlage erhöhen wollen, benötigen Sie einen Bericht, der von einem Revisor geprüft wurde.

Wahl der Revisionsstelle

Untersteht Ihr Unternehmen einer Revisionspflicht, müssen Sie eine Revisionsstelle wählen. Ihre Revisionsstelle muss unabhängig sein. Liegt ein Doppelmandat vor – weil Ihr Treuhandbüro auch die Revision durchführt –, muss sichergestellt sein, dass nicht dieselben Personen revidieren, die auch die Buchhaltung erstellt haben. Das wäre nicht erlaubt und würde den Grundsatz der Unabhängigkeit verletzen. Lassen Sie sich von Ihrem Revisor, Ihrer Revisorin beraten, was möglich ist.

Für KMU genügt in der Regel ein zugelassener Revisor, Revisionsexperten sind nur für grosse Publikumsgesellschaften erforderlich.

Gut zu wissenDie eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) führt ein Verzeichnis mit allen zugelassenen Revisionsstellen. Mehr zur Wahl der richtigen Revisionsstelle erfahren Sie in unserem Einkaufsratgeber.


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