Finanzen & Steuern

Finanzielle Schwierigkeiten und Betreibung – so reagieren Sie richtig

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Richtige Reaktion bei finanziellen Schwierigkeiten

Aktualisiert am 10.11.2023

Finanzielle Schwierigkeiten – so reagieren Sie richtig

Umsatz und Ertrag in Ihrem Unternehmen gehen über längere Zeit zurück, das Geld wird knapper. Reagieren Sie frühzeitig auf solche finanziellen Schwierigkeiten und holen Sie sich wenn nötig professionelle Hilfe.

Wenn Sie solche Warnsignale ausser Acht lassen, fehlen Ihnen früher oder später liquide Mittel – im schlimmsten Fall droht gar der Konkurs. Lassen Sie es nicht so weit kommen!

Warnsignale einer finanziellen Krise erkennen

Wenn sich die Anzeichen einer finanziellen Krise verdichten, müssen Sie diese Faktoren nicht nur präzise im Auge behalten, sondern falls nötig auch handeln. Solche Warnsignale zu ignorieren, kann für Ihr Unternehmen unschön enden.

Die Warnsignale für eine finanzielle Krise sind vielfältig – einige Beispiele:

  • Absatz und Umsatz brechen ein.
  • Die Margen gehen zurück.
  • Die Lagerbestände steigen.
  • Die Kunden bezahlen ihre Rechnungen viel zu spät oder gar nicht.
  • Die Liquidität verbessert sich trotz der eingeleiteten Massnahmen nicht (mehr zur Liquiditätsbeschaffung lesen Sie unter «So beschaffen Sie kurzfristig Liquidität»).
  • Sie sind nicht mehr in der Lage, die laufenden Ausgaben zu decken.
  • Sie überziehen die Bankkredit-Limiten.
  • Sie begleichen Lieferantenrechnungen erst im letzten Moment mit der Folge, dass Sie verzögert oder gar nicht mehr beliefert werden.
  • Sie verschieben dringende Investitionen aufs nächste Jahr.
  • Sie führen die Administration und die Buchhaltung zunehmend unprofessionell. 
  • Sie zahlen sich als Inhaber oder Inhaberin keinen Lohn mehr aus.
  • Sie nehmen eingehende Mahnungen nicht mehr ernst, da Sie sich schon an diese unschöne Post gewöhnt haben.
  • Erste Betreibungen treffen ein.

Externe Fachperson beiziehen

Je früher Sie die Krise angehen, desto grösser ist die Chance, sie zu bewältigen. Externe Fachpersonen, etwa ein Treuhänder oder eine Sanierungsspezialistin, sind in der Lage, Ihre Situation realistisch einzuschätzen und Sie zum weiteren Vorgehen zu beraten. Eine Dienstleistung, die zwar kostet, Sie aber weiterbringt.

Damit die Zusammenarbeit mit der Spezialistin effizient abläuft, sollten Sie sich zur Vorbereitung auf die Gespräche folgende selbstkritische Fragen stellen – und diese schonungslos ehrlich beantworten:

  • Ist das Überleben unserer Firma wirklich realistisch?
  • Was müsste geschehen, damit sich eine spürbare Verbesserung ergibt?
  • Welche Punkte können wir selbst zur Verbesserung beitragen, und welche Faktoren liegen schlicht nicht in unserer eigenen Macht?
  • Wie lange halten wir noch durch? 
  • Vergrössern wir den Schaden durchs Weitermachen nur noch mehr?
  • Wäre es nicht leichter und entlastender, aufzugeben, um die Verschuldung in Grenzen zu halten?
  • Kann ich mir ein Leben danach vorstellen?
Tipp Um Ihre Situation analysieren zu können, brauchen die Fachleute möglichst vollständige Daten. Bereiten Sie – so gut Sie können – mit den unten stehenden Vorlagen für Ihr Unternehmen ein Budget und einen Liquiditätsplan vor. Nehmen Sie die Dokumente mit zum Gespräch mit der Fachperson und vervollständigen Sie diese gemeinsam.


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Stellen Sie einen Plan B auf

Noch muss es nicht so weit sein, aber Sie sollten im Hinterkopf behalten: Eine Krise zwingt einen manchmal dazu, den Weg in eine andere Richtung aufzugleisen, und kann eine zweite oder dritte Chance eröffnen. Nehmen Sie sich parallel zur Reaktion auf die Krise auch Zeit, sich Gedanken zu einem Plan B zu machen, und konkretisieren Sie diesen bereits. Mit einem Entwurf für einen Plan B in der Schublade können Sie die bevorstehende Rettungsaktion befreiter in Angriff nehmen.

Beispiele
  • Der selbständige Sanitär notiert sich bereits parallel zur Reaktion auf die Krise Kontakte von Sanitärunternehmen, um sich zu bewerben, falls die Sanierung seines eigenen Betriebs nicht erfolgreich sein wird.
  • Die Inhaberin eines Coiffeursalons hegt schon lange den Traum, als Event-Managerin zu arbeiten, und recherchiert parallel zur Rettungsaktion bereits nach Ausbildungsmöglichkeiten in dieser Branche.

Lassen Sie es nicht zur Betreibung kommen

Suchen Sie das Gespräch mit Ihren Geschäftspartnern, bevor auf Ihrem Schreibtisch eine Mahnung mit Betreibungsandrohung oder sogar der Zahlungsbefehl des Betreibungsamts liegt. Legen Sie Ihre Gründe dar, wieso Sie nicht oder nur einen Teil bezahlt haben respektive bezahlen werden.

Hilft das Gespräch nichts, bestreiten Sie eine Rechnung, mit der Sie nicht einverstanden sind per eingeschriebenen Brief. Falls die ganze Forderung berechtigt ist, Sie aber nicht bezahlen können, bitten Sie um Zahlungsaufschub. Verwenden Sie dafür diese Vorlage für eine Stundungsvereinbarung. Oder machen Sie einen Abzahlungsvorschlag.

Wenn Ihr Geschäftspartner nicht auf Ihren Vorschlag eingeht, wird er irgendwann vermutlich dennoch eine Betreibung gegen Ihr Unternehmen einleiten. Dann stellt sich die Frage: Ist diese gerechtfertigt oder nicht?

Ungerechtfertigte Betreibung – erheben Sie Rechtsvorschlag

Gut möglich, dass die Betreibung ungerechtfertigt ist und Sie die Rechnung zu Recht nicht bezahlt haben. Weil diese beispielsweise deutlich höher war als abgemacht, weil die Lieferung nicht den vereinbarten Spezifikationen entsprach oder weil Sie gar nichts bestellt hatten. Reagieren Sie am besten bereits auf die Mahnung.

So erheben Sie Rechtsvorschlag

Sollten Sie dennoch betrieben werden, können Sie sich einfach wehren: Erheben Sie Rechtsvorschlag und stoppen Sie damit das Betreibungsverfahren.

TippErheben Sie lieber einen Rechtsvorschlag zu viel als einen zu wenig.

Kreuzen Sie auf dem Zahlungsbefehl das Feld «Rechtsvorschlag» an – respektive «Teilrechtsvorschlag», falls Sie bloss einen Teil der Forderung bestreiten wollen. Eine Begründung ist nicht notwendig. (Ausnahme: Es liegt ein Konkursverlustschein vor und Sie wollen geltend machen, dass Sie kein neues Vermögen haben.) Notieren Sie das Datum, unterschreiben Sie und senden Sie den Zahlungsbefehl an das zuständige Betreibungsamt. Dafür haben Sie zehn Tage Zeit.

Gut zu wissen In der Schweiz kann jeder jeden betreiben – ohne dass ein Grund angeben werden müsste. Ob die Betreibung gerechtfertigt ist, wird erst geprüft, wenn Sie Rechtsvorschlag erheben und die Gläubigerin die Betreibung vor Gericht zieht. Unternimmt sie nichts, verliert der Zahlungsbefehl nach einem Jahr seine Gültigkeit und es müsste eine neue Betreibung eingeleitet werden.

Eintrag aus dem Betreibungsregister löschen lassen

Bleibt die Gläubigerin untätig, nachdem Sie Rechtsvorschlag erhoben haben, können Sie nach Ablauf von drei Monaten beim Betreibungsamt verlangen, dass die Betreibung nicht mehr angezeigt wird. Die Gebühr dafür beträgt 40 Franken.

Die Gläubigerin kann auch ein Gerichtsverfahren einleiten und versuchen, Ihren Rechtsvorschlag zu beseitigen. Verliert die Gläubigerin diesen Prozess, bleibt Ihr Rechtsvorschlag bestehen und das Betreibungsverfahren ist beendet. Leiten Sie das entsprechende Gerichtsurteil an das Betreibungsamt weiter, damit der Eintrag in Ihrem Betreibungsregister gelöscht wird.

Gerechtfertigte Betreibung – so gehen Sie vor

Auch wenn die Forderung der Gläubigerin berechtigt ist, können Sie Rechtsvorschlag erheben – damit gewinnen Sie Zeit, um mit der Gläubigerin zu verhandeln. Keinen Sinn macht es, Rechtsvorschlag zu erheben und untätig zu bleiben – denn wenn die Gläubigerin Rechtsöffnung verlangt und gewinnt, entstehen nur zusätzliche Kosten für Sie.

Gespräch mit der Gläubigerin suchen

Der Eintrag im Betreibungsregister bleibt trotz bezahlter Forderung während fünf Jahren bestehen und ist für alle, die ein Interesse nachweisen können, einsehbar. Das ist ein Nachteil, vor allem wenn Sie mit neuen Partnern ins Geschäft kommen wollen.

Versuchen Sie darum, mit der Gläubigerin zu vereinbaren, dass sie die Betreibung zurückzieht, sobald Sie die Schuld samt Zinsen und Betreibungskosten bezahlt haben. Dann wird der Eintrag gelöscht. Zum Rückzug zwingen können Sie die Gläubigerin allerdings nicht, das braucht Verhandlungsgeschick.

Lassen Sie sich von der Gläubigerin eine Rückzugserklärung unterzeichnen oder setzen Sie gemeinsam mit der Gläubigerin eine Vereinbarung zur Löschung der Betreibung auf, die Sie beide unterzeichnen. Diese Vereinbarung oder die Rückzugserklärung können Sie beim Betreibungsamt einreichen und verlangen, dass die Betreibung im Betreibungsregister gelöscht wird.

Gelingt keine Einigung mit der Gläubigerin, können Sie den Rechtsvorschlag zurückziehen, um ein unnötiges Gerichtsverfahren zu verhindern. Die Gläubigerin hat ein Jahr Zeit, den Rechtsvorschlag vor Gericht beseitigen zu lassen, ab Zustellung des Zahlungsbefehls gerechnet. Falls Sie den Rechtsvorschlag erst zurückziehen, wenn die Gegenseite bereits das Verfahren eingeleitet hat, müssen Sie die Gebühren tragen – allerdings sind diese in der Regel eher tief, wenn das Gericht noch keinen Aufwand hatte.

Tipp Bezahlen Sie nicht vorschnell, bevor Sie verhandelt haben. Denn sobald die Gläubigerin Ihr Geld erhalten hat, haben Sie kein Druckmittel mehr gegen sie in der Hand, um die Betreibung löschen zu lassen.

Die Kosten gehen zu Ihren Lasten

Falls Ihnen die Begleichung der Schuld nicht möglich ist und die Gläubigerin die Betreibung weiterzieht, kommt es zu einem Gerichtsverfahren, das Sie wahrscheinlich verlieren werden. Die Kosten für das ganze Betreibungsverfahren, die Gerichtsgebühren und allenfalls auch die Entschädigung für den Anwalt der Gläubigerin müssen dann Sie als unterliegende Partei übernehmen. Das kann Tausende Franken kosten (unten stehend finden Sie ein Merkblatt zu den Kosten im Betreibungsverfahren).

Tipp Einen Teil der Kosten können Sie einsparen, indem Sie den Rechtsvorschlag rechtzeitig zurückziehen, bevor das Gericht Aufwand betrieben hat.

Die beste Strategie hängt vom konkreten Einzelfall ab und ist für Laien nicht einfach zu entscheiden.

Wenn die Gläubigerin den Rechtsvorschlag beseitigt

Welchen Weg die Gläubigerin zur Beseitigung des Rechtsvorschlags einschlagen muss, hängt davon ab, ob sie Beweismittel hat und welcher Art diese sind. Je nachdem steht Ihnen ein anderes Verfahren bevor.

Drei Verfahren, um den Rechtsvorschlag zu beseitigen

  • Ist die Gläubigerin im Besitz eines Beweismittels in Form eines provisorischen Rechtsöffnungstitels?
    Sie kann den Rechtsvorschlag im sogenannten provisorischen Rechtsöffnungsverfahren beseitigen.
  • Ist die Gläubigerin im Besitz eines Beweismittels in Form eines definitiven Rechtsöffnungstitels?
    Sie kann den Rechtsvorschlag im sogenannten definitiven Rechtsöffnungsverfahren beseitigen.
  • Hat die Gläubigerin keine oder nur andere Beweismittel?
    Dann muss sie den Rechtsvorschlag mit einer Anerkennungsklage im Zivilprozess beseitigen lassen.
Rechtsöffnungstitel und Beweismittel


Provisorische Rechtsöffnungstitel

Ein provisorischer Rechtsöffnungstitel ist ein vom Schuldner unterzeichnetes Schriftstück, in dem er den betriebenen Betrag anerkannt hat:

  • Einseitige schriftliche Schuldanerkennung, in der der Schuldner mit seiner Unterschrift bestätigt, der Gläubigerin einen bestimmten Betrag zu schulden (beispielsweise eine unterzeichnete Bestellung).
  • Zweiseitiger schriftlicher Vertrag (zum Beispiel ein Kaufvertrag, Mietvertrag, Darlehensvertrag), sofern die Gläubigerin beweisen kann, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllt hat.

Auch öffentliche Urkunden sind provisorische Rechtsöffnungstitel, zum Beispiel:

  • Grundbucheinträge,
  • definitive Pfändungsverlustscheine,
  • Pfandausfallscheine oder Konkursverlustscheine, sofern der Schuldner im Konkursverfahren die Forderung anerkannt hat.

Definitive Rechtsöffnungstitel
Als definitiver Rechtsöffnungstitel gilt ein rechtskräftiger Gerichtsentscheid (beispielsweise ein Urteil oder ein Vergleich) oder eine Verfügung. Das bedeutet, dass bereits ein Gericht oder eine Behörde entschieden hat, dass der Betrag geschuldet ist.

Andere Beweismittel
Ein anderes Beweismittel liegt vor, wenn es weder als provisorischer noch als definitiver Rechtsöffnungstitel qualifiziert werden kann. Dazu gehören beispielsweise E-Mails oder Zeugenaussagen.

    Rechtsöffnungsverfahren – der Ablauf

    Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein rasches und summarisches Verfahren. Die Richterin entscheidet keinen materiellen Rechtsstreit, sondern darf nur prüfen, ob die Gläubigerin einen Rechtsöffnungstitel vorlegen kann.

    • Die Gläubigerin reicht das Rechtsöffnungsbegehren bei der Rechtsöffnungsrichterin (häufig Bezirksgericht) am Betreibungsort ein.
    • Je nach Gericht wird das Verfahren schriftlich oder mündlich durchgeführt.
    • Im Rechtsöffnungsverfahren legt die Gläubigerin der Richterin ihr Beweismittel vor, zum Beispiel eine unterzeichnete Schuldanerkennung (Bestellung, Kaufvertrag), eine öffentliche Urkunde oder ein vollstreckbares Gerichtsurteil.
    • Als Schuldner erhalten Sie Gelegenheit, zum Rechtsöffnungsbegehren mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Je nachdem ob es sich um ein provisorisches oder um ein definitives Rechtsöffnungsverfahren handelt, können Sie verschiedene Einwände vorbringen:
      • Provisorisches Rechtsöffnungsverfahren: Als Schuldner können Sie argumentieren, die Schuld sei bezahlt, gestundet, verrechnet oder verjährt. Zudem können Sie sämtliche Einwände vorbringen, die den Rechtsöffnungstitel entkräften: Zum Beispiel, dass Sie sich beim Vertragsabschluss geirrt hätten oder dass Ihre Unterschrift gefälscht sei. Ihre Einwendungen müssen Sie nicht beweisen, sondern nur glaubhaft machen.
      • Definitives Rechtsöffnungsverfahren: Hier können Sie als Schuldner nur vorbringen, die Schuld sei bezahlt, gestundet, verrechnet oder verjährt. Ob die Forderung tatsächlich besteht, wird nicht mehr geprüft, weil ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde den materiell-rechtlichen Streit bereits abschliessend beurteilt hat. Sie müssen Ihre Einwände mit Urkunden beweisen können. Blosse Behauptungen genügen nicht.
        Zum Beispiel können Sie die Bezahlung der Schuld mit Bankunterlagen belegen, aus denen eindeutig hervorgeht, dass Sie die betriebene Forderung an die Gläubigerin überwiesen haben.
        Wenn Sie eine verrechenbare Gegenforderung haben, müssen Sie mindestens ein von der Gläubigerin unterzeichnetes Dokument vorweisen, in dem sie die Gegenforderung bedingungslos anerkennt. Nur die Verjährung müssen Sie nicht mit Urkunden beweisen. Bringen Sie die Urkunden an die Verhandlung mit oder reichen Sie sie zusammen mit Ihrer schriftlichen Stellungnahme ein.
    • So geht es weiter im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren:
      • Gewinnen Sie als Schuldner, endet das Betreibungsverfahren hier. Der Eintrag wird aus dem Betreibungsregister entfernt, sobald Sie das Urteil an das Betreibungsamt weitergeleitet haben. Die Gläubigerin kann aber noch versuchen, den Rechtsvorschlag mit einer Anerkennungsklage zu beseitigen.
      • Verlieren Sie, erteilt das Gericht der Gläubigerin provisorische Rechtsöffnung und sie kann die Betreibung anschliessend mit dem Fortsetzungsbegehren fortsetzen. Gegen die provisorische Rechtsöffnung können Sie als Schuldner innerhalb von 20 Tagen eine Aberkennungsklage einreichen. Das ist mit Kosten verbunden. Lassen Sie sich vorgängig von einem Rechtsexperten zum weiteren Vorgehen beraten.
    • So geht es weiter im definitiven Rechtsöffnungsverfahren
      • Gewinnen Sie als Schuldner, endet das Betreibungsverfahren hier und der Eintrag wird aus dem Betreibungsregister entfernt. Stellen Sie dafür dem Betreibungsamt das Urteil zu. Die Gläubigerin kann aber noch versuchen, den Rechtsvorschlag auf dem ordentlichen Zivilprozessweg zu beseitigen.
      • Verlieren Sie, erteilt das Gericht der Gläubigerin definitive Rechtsöffnung. Sie kann die Betreibung anschliessend mit dem Fortsetzungsbegehren fortsetzen. Dagegen können Sie nichts unternehmen. Wurde definitive Rechtsöffnung erteilt, ist keine Aberkennungsklage möglich.
    Gut zu wissenDas Fortsetzungsbegehren kann die Gläubigerin frühestens 20 Tage seit der Zustellung des Zahlungsbefehls einreichen; sie hat dafür maximal ein Jahr Zeit. Die Zeit zwischen der Erhebung und der Erledigung des Rechtsvorschlags wird an die Frist nicht angerechnet. 

    Anerkennungsklage auf dem zivilen Prozessweg – der Ablauf

    • Der Rechtsvorschlag muss in einem Zivilprozess beseitigen werden, wenn: 
    • Dafür muss die Gläubigerin bei der für den Betreibungsort zuständigen Schlichtungsbehörde – auch Friedensrichter, Vermittler oder Gemeinderichter genannt – innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Zahlungsbefehls ein Schlichtungsgesuch einreichen. 
    • Die erste Station ist die Schlichtungsbehörde. Aufgabe der Schlichtungsbehörde ist es, zwischen Ihnen und der Gläubigerin zu vermitteln und eine Lösung zu finden, die für beide Parteien akzeptabel ist. Zur Verhandlung müssen Sie persönlich erscheinen. Sehen Sie es als Chance, mit der Gläubigerin eine Lösung zu finden. Lässt sich keine Einigung erzielen, erhält die Gläubigerin eine Klagebewilligung, mit der sie innert dreier Monate beim Gericht die Anerkennungsklage einreichen kann. Mit dieser Klage verlangt sie vom Gericht, dass es die Gültigkeit ihrer Forderung in einem Urteil feststellt.
    • Ein Zivilprozess ist aufwendiger und komplizierter als ein Rechtsöffnungsverfahren. Im Gegensatz zum Rechtsöffnungsverfahren werden im ordentlichen Verfahren auch Zeugen als Beweismittel zugelassen. Als Schuldner können Sie hier alles vorbringen, was gegen das Begehren der Gläubigerin spricht.
    • Gewinnen Sie den Prozess, bleibt Ihr Rechtsvorschlag bestehen. Das Betreibungsverfahren ist beendet. Damit die Betreibung nicht mehr in Ihrem Betreibungsregister erscheint, müssen Sie das Gerichtsurteil dem Betreibungsamt zustellen. 
    • Verlieren Sie als Schuldner den Prozess, hebt das Gericht Ihren Rechtsvorschlag auf und die Gläubigerin kann beim Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren einreichen. 
    Achtung Die Kosten für das Anerkennungsverfahren zahlt die Seite, die unterliegt, ebenso eine allfällige Parteientschädigung, falls die Gegenseite einen Anwalt beigezogen hat.

    Aberkennungsklage – Ihre letzte Abwehrmöglichkeit

    Unterliegen Sie als Schuldner im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren, haben Sie die Möglichkeit, eine Aberkennungsklage einzureichen. Diese Klage müssen Sie innert 20 Tagen seit der Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung direkt beim Gericht am zuständigen Betreibungsort einreichen.

    Mit der Aberkennungsklage erreichen Sie zunächst, dass der provisorische Charakter der Rechtsöffnung verlängert wird. Dadurch kann die Gläubigerin noch kein Fortsetzungsbegehren stellen. Zuerst muss das Gericht entscheiden, ob die betriebene Forderung tatsächlich besteht. Die Beweise dafür muss die Gläubigerin vorlegen.

    Heisst das Gericht Ihre Aberkennungsklage gut, wird die Betreibung definitiv eingestellt.

    Wird Ihre Aberkennungsklage abgewiesen (oder haben Sie gar keine Aberkennungsklage eingereicht), wird die provisorische Rechtsöffnung definitiv. Die Gläubigerin kann die Fortsetzung der Betreibung verlangen.

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