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Dürfen Betriebe die Zertifikatspflicht beibehalten?
Die Zertifikatspflicht wurde in der Schweiz per 17. Februar 2022 aufgehoben. Was bedeutet das für Unternehmen, denen das zu schnell geht? Kann eine Barbetreiberin in ihrem Lokal 2G beibehalten? Kann ein Arbeitgeber bestimmen, dass in seinem KMU weiterhin 3G gilt?
Ja, die Barbetreiberin kann an 2G festhalten. Gemäss dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) dürfen Betreiberinnen und Betreiber in ihren Gaststätten oder Einrichtungen weiterhin eine Zertifikatspflicht vorsehen, wenn sie das möchten und für sinnvoll erachten. Die formelle Grundlage für das Zertifikat bildet das Covid-19-Gesetz, das noch bis zum 31. Dezember 2031 in Kraft ist.
Wirtschaftsfreiheit vs. Diskriminierungsverbot
Aus privatrechtlicher Sicht kann die Barbetreiberin in ihrem Betrieb vom Hausrecht Gebrauch machen und festlegen, dass bei ihr weiterhin nur Zutritt erhält, wer 2G erfüllt. Aufgrund der Wirtschaftsfreiheit, die in der Bundesverfassung verankert ist, kann die Unternehmerin frei entscheiden, mit welchen Personen sie eine Vertragsbeziehung eingehen möchte und mit welchen nicht. Aus Transparenzgründen sollte sie jedoch an der Tür des Lokals über die Einschränkung informieren. Doch wie steht es um die Diskriminierung? Solange es sich nicht um ein Angebot der Grundversorgung handelt und die Gäste auf Alternativen ausweichen können, ist eine solche Einlasskontrolle aus sachlichen Gründen grundsätzlich nicht diskriminierend. Ob es überhaupt zulässig ist, dass Private über das Zertifikat Einblick in die Gesundheitsdaten anderer erhalten, hat das Bundesgericht bisher noch nicht beurteilt. Während der besonderen Lage konnte diese Ausnahmesituation mit der Bekämpfung der Pandemie gerechtfertigt werden, per 1. April 2022 kehren wir aber wieder zur normalen Lage zurück.
Weiterhin Zertifikatspflicht am Arbeitsplatz?
Die Zertifikatspflicht wurde in der Schweiz per 17. Februar 2022 aufgehoben und auch die Maskenpflicht am Arbeitsplatz wurde abgeschafft. Damit gibt es vonseiten des Bundes keine speziellen Vorschriften mehr. Der Arbeitgeber braucht deshalb triftige Gründe, wenn er an der Zertifikatspflicht festhalten will, da der Bundesrat die Gesundheit der Bevölkerung auch ohne Zertifikat als genügend geschützt beurteilt. Ein anderer Massstab gilt, wenn die Arbeitnehmenden in nahem Kontakt zu besonders gefährdeten Personen stehen, etwa in einem Spital oder einem Altersheim. Zum Schutz dieser Personen ist es zulässig, dass der Arbeitgeber von seinem Weisungsrecht Gebrauch macht und die Zertifikatspflicht weiterführt.
Quellen: