Jahresabschluss ohne Stress – so geht's
Mit dem Jahresabschluss muss sich (fast) jedes Unternehmen früher oder später auseinandersetzen. Um Sie frühzeitig und ideal auf die anstehenden Arbeiten vorzubereiten, zeigen wir Ihnen, ob Ihr Unternehmen zur Erstellung verpflichtet ist, welche Unterlagen nicht fehlen dürfen und welche gesetzlichen Regelungen gelten. So kommt Stress gar nicht erst auf.
Der Jahresabschluss ist der rechnerische Abschluss eines Geschäftsjahrs. Er stellt die wirtschaftliche Lage und den Erfolg des Unternehmens dar und dient der Geschäftsleitung als Basis für zukünftige Planungen und Entscheidungen. Auch Dritte wie Geldgeber (Banken, Investoren, Aktionäre) oder die Steuerbehörde können sich so ein Bild über die finanzielle Situation des Unternehmens machen.
Buchführungspflicht oder Milchbüechlirechnung?
Einzelfirmen und Personengesellschaften (z. B. einfache Gesellschaften oder Kollektivgesellschaften) mit einem Jahresumsatz von weniger als 500’000 CHF sind von der Buchführungspflicht befreit. Dasselbe gilt für Vereine und Stiftungen, die sich nicht im Handelsregister eintragen lassen müssen. Für diese reicht bei der Jahresendverarbeitung eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, die sogenannte Milchbüechlirechnung. Im Unterschied zur doppelten Buchhaltung wird hier jede Einnahme und Ausgabe nur einmal erfasst. Dabei muss darauf geachtet werden, dass Geschäftliches und Privates sauber voneinander getrennt wird.
Anders sieht es aus für Kapitalgesellschaften wie AGs oder GmbHs, Vereine und Stiftungen, die sich im Handelsregister eintragen müssen sowie Einzelfirmen mit entsprechendem Umsatzerlös. Diese unterstehen der Pflicht zur ordnungsmässigen Rechnungslegung und müssen damit eine sogenannte doppelte Buchhaltung erstellen. Dabei muss jeder Geschäftsfall doppelt verbucht werden, einmal auf der Sollseite eines Kontos und einmal auf der Habenseite eines Gegenkontos. Die doppelte Buchhaltung erfasst alle Geschäftsvorfälle und Sachverhalte, die für die Darstellung der Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage Ihres Unternehmens notwendig sind.
Ein Treuhandpartner soll Ihnen die Buchhaltung abnehmen?
Welche Fristen gelten?
In der Schweiz entspricht ein Geschäftsjahr üblicherweise dem Kalenderjahr. AGs und GmbHs müssen ihre Jahresrechnung innert 6 Monaten der General- respektive Gesellschafterversammlung zur Genehmigung vorlegen. Für die Einreichung bei der Steuerbehörde gelten andere Fristen, diese sind kantonal unterschiedlich. Für juristische Personen wie AGs oder GmbHs gilt häufig der 30.06., 31.07. oder 30.09. Eine Fristerstreckung ist möglich, teilweise sogar ein zweites Mal. Einzelunternehmerinnen und -unternehmer deklarieren ihr Geschäftseinkommen und Geschäftsvermögen im Rahmen ihrer ordentlichen Steuererklärung als natürliche Personen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Untersteht Ihr Unternehmen der gesetzlichen Buchführungspflicht, ist auch die Erstellung eines Geschäftsberichts notwendig. Er enthält die Jahresrechnung mit diesen Unterlagen:
- Die Bilanz ist eine Momentaufnahme der finanziellen Situation eines Unternehmens an einem bestimmten Stichtag und wird in der Regel per 31.12. erstellt. Die Gegenüberstellung von Vermögen (Aktiven) und Schulden (Passiven) zeigt auf, ob ein Unternehmen zum Bilanzierungszeitpunkt einen Gewinn oder Verlust erzielt hat.
- Die Erfolgsrechnung ist eine Zeitraumrechnung und stellt die Ertragslage des Unternehmens während des Geschäftsjahres dar. Um den Erfolg des Unternehmens zu ermitteln, werden Aufwände und Erträge einander gegenübergestellt.
- Der Anhang enthält zusätzliche Informationen zu den anderen Bestandteilen der Jahresrechnung (beispielsweise zu den Vorräten oder zur Bewertung von Wertschriften). Er muss erstellt werden, sofern das Unternehmen buchführungspflichtig ist.
Untersteht Ihr Unternehmen der ordentlichen Revision, sind Sie gemäss Art. 961 OR verpflichtet, zusätzlich zur Jahresrechnung eine Geldflussrechnung und einen Jahresbericht, auch Lagebericht genannt, zu erstellen.
Neu: Beratungsangebot rund um das Thema Finanzen
Wie werden angefangene Arbeiten im Jahresabschluss berücksichtigt? Wie wird die Rückstellung für eine grosse Anschaffung im nächsten Jahr verbucht? Wo liegt die Grenze für Abschreibungen? Für diese und viele weitere Fragen rund ums Thema Buchhaltung und Finanzen in Ihrem KMU steht unser neues Beratungsangebot für Sie bereit. Unser Partner Accounto ist für Sie unkompliziert und kostenlos via Chat, Videocall, Telefonanruf oder Terminvereinbarung erreichbar.
Auch unsere Checklisten und Merkblätter unterstützen Sie bei den Vorbereitungen auf den Jahresabschluss, damit nichts vergessen geht.
Welcher Revisionsart untersteht das Unternehmen?
Einzelunternehmen oder Personengesellschaft (Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) haben keine Revisionspflicht. Der ordentlichen Revision unterstehen – unabhängig von ihrer Rechtsform – nur Unternehmen, die eine gewisse Grösse haben. Das ist der Fall sobald zwei der folgenden Kriterien in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren auf das Unternehmen zutreffen:
- Bilanzsumme: über 20 Millionen Schweizer Franken
- Umsatz: über 40 Millionen Schweizer Franken
- Vollzeitstellen: mehr als 250 im Jahresdurchschnitt
Untersteht ein Unternehmen nicht der ordentlichen Revision, findet grundsätzlich die eingeschränkte Revision Anwendung. Unternehmen mit einer ordentlichen oder eingeschränkten Revisionspflicht müssen eine unabhängige Revisionsstelle wählen.
Eine GmbH oder AG kann jedoch auf die eingeschränkte Revision verzichten, wenn:
- die Gesellschaft die Voraussetzungen für die Pflicht zur ordentlichen Revision nicht erfüllt,
- das Unternehmen im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 10 Vollzeitstellen hat und
- alle Aktionärinnen und Aktionäre respektive alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter auf eine eingeschränkte Revision verzichtet haben.
In der Praxis verzichten die meisten kleinen Unternehmen auf eine Revisionsstelle.
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