Jahresabschluss ohne Stress – so geht's 

Mit dem Jahres­abschluss muss sich (fast) jedes Unter­nehmen früher oder später aus­ein­an­der­setzen. Um Sie frühzeitig und ideal auf die an­stehenden Ar­beiten vor­zu­bereiten, zeigen wir Ihnen, ob Ihr Unter­nehmen zur Er­stellung ver­pflichtet ist, welche Unter­lagen nicht fehlen dürfen und welche gesetz­lichen Rege­lungen gelten. So kommt Stress gar nicht erst auf.

Beratung Buchhaltung

Der Jahresabschluss ist der rechnerische Abschluss eines Geschäfts­jahrs. Er stellt die wirt­schaft­liche Lage und den Erfolg des Unter­nehmens dar und dient der Ge­schäfts­leitung als Basis für zukünf­tige Planungen und Ent­scheidungen. Auch Dritte wie Geld­geber (Banken, Inves­toren, Aktionäre) oder die Steuer­be­hörde können sich so ein Bild über die finan­zielle Situation des Unter­nehmens machen.


Buchführungs­pflicht oder Milch­büechli­rechnung?

Einzelfirmen und Personengesellschaften (z. B. einfache Gesell­schaften oder Kollektiv­gesell­schaften) mit einem Jahres­umsatz von weniger als 500’000 CHF sind von der Buch­führungsp­flicht befreit. Dasselbe gilt für Vereine und Stif­tungen, die sich nicht im Handels­register ein­tragen lassen müssen. Für diese reicht bei der Jahres­end­ver­ar­beitung eine Ein­nahmen-Aus­gaben-Rechnung, die soge­nannte Milch­büechli­rechnung. Im Unter­schied zur doppelten Buch­haltung wird hier jede Ein­nahme und Aus­gabe nur ein­mal erfasst. Dabei muss darauf geachtet werden, dass Geschäft­liches und Privates sauber voneinander getrennt wird.

Anders sieht es aus für Kapital­gesell­schaften wie AGs oder GmbHs, Vereine und Stif­tungen, die sich im Handels­register ein­tragen müssen sowie Einzel­firmen mit ent­sprechendem Umsatz­erlös. Diese unter­stehen der Pflicht zur ordnungs­mässigen Rechnungs­legung und müssen damit eine soge­nannte doppelte Buch­haltung erstellen. Dabei muss jeder Geschäfts­fall doppelt verbucht werden, einmal auf der Soll­seite eines Kontos und einmal auf der Haben­seite eines Gegen­kontos. Die doppelte Buch­haltung erfasst alle Geschäfts­vor­fälle und Sach­ver­halte, die für die Dar­stellung der Ver­mögens-, Finanzierungs- und Ertrags­lage Ihres Unter­nehmens not­wendig sind.

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Welche Fristen gelten?

In der Schweiz entspricht ein Geschäfts­jahr üblicher­weise dem Kalender­jahr. AGs und GmbHs müssen ihre Jahres­rechnung innert 6 Monaten der General- respektive Gesell­schafter­ver­sammlung zur Genehmigung vorlegen. Für die Ein­reichung bei der Steuer­behörde gelten andere Fristen, diese sind kan­tonal unter­schied­lich. Für juris­tische Personen wie AGs oder GmbHs gilt häufig der 30.06., 31.07. oder 30.09. Eine Frist­erstreckung ist möglich, teil­weise sogar ein zweites Mal. Einzel­unter­nehmerinnen und -unter­nehmer dekla­rieren ihr Geschäfts­ein­kommen und Geschäfts­vermögen im Rahmen ihrer ordent­lichen Steuer­erklärung als natür­liche Personen.


Welche Unter­lagen werden benötigt?

Untersteht Ihr Unternehmen der gesetz­lichen Buch­führungs­pflicht, ist auch die Erstellung eines Geschäfts­berichts notwendig. Er ent­hält die Jahres­rechnung mit diesen Unterlagen:

  • Die Bilanz ist eine Moment­aufnahme der finan­ziellen Situation eines Unter­nehmens an einem bestimmten Stich­tag und wird in der Regel per 31.12. erstellt. Die Gegen­über­stellung von Ver­mögen (Aktiven) und Schulden (Passiven) zeigt auf, ob ein Unter­nehmen zum Bilanzierungs­zeit­punkt einen Gewinn oder Ver­lust erzielt hat.
  • Die Erfolgsrechnung ist eine Zeitraumrechnung und stellt die Ertrags­lage des Unter­nehmens während des Geschäfts­jahres dar. Um den Erfolg des Unter­nehmens zu ermitteln, werden Auf­wände und Erträge einander gegen­über­gestellt.
  • Der Anhang enthält zusätz­liche Informa­tionen zu den anderen Bestand­teilen der Jahres­rechnung (beispiels­weise zu den Vor­räten oder zur Bewertung von Wert­schriften). Er muss erstellt werden, sofern das Unter­nehmen buch­führungs­pflichtig ist.

Untersteht Ihr Unternehmen der ordent­lichen Revision, sind Sie gemäss Art. 961 OR verpflichtet, zusätzlich zur Jahres­rechnung eine Geld­fluss­rechnung und einen Jahres­bericht, auch Lage­bericht genannt, zu erstellen.

Neu: Beratungs­angebot rund um das Thema Finanzen

Wie werden angefangene Arbeiten im Jahres­abschluss berück­sichtigt? Wie wird die Rück­stellung für eine grosse An­schaffung im nächsten Jahr verbucht? Wo liegt die Grenze für Ab­schrei­bungen? Für diese und viele weitere Fragen rund ums Thema Buch­haltung und Finanzen in Ihrem KMU steht unser neues Beratungs­angebot für Sie bereit. Unser Partner Accounto ist für Sie un­kompliziert und kosten­los via Chat, Video­call, Telefon­anruf oder Termin­ver­ein­barung erreichbar.

Auch unsere Checklisten und Merkblätter unterstützen Sie bei den Vor­be­reitungen auf den Jahres­ab­schluss, damit nichts ver­gessen geht.


Welcher Revisionsart unter­steht das Unter­nehmen?

Einzelunternehmen oder Personen­gesell­schaft (Kollektiv- und Kommandit­gesell­schaften) haben keine Revisions­pflicht. Der ordent­lichen Revision unter­stehen – unabhängig von ihrer Rechts­form – nur Unter­nehmen, die eine gewisse Grösse haben. Das ist der Fall sobald zwei der fol­genden Kriterien in zwei auf­einander­folgenden Geschäfts­jahren auf das Unter­nehmen zu­treffen:

  • Bilanzsumme: über 20 Millionen Schweizer Franken
  • Umsatz: über 40 Millionen Schweizer Franken
  • Vollzeitstellen: mehr als 250 im Jahresdurch­schnitt

Untersteht ein Unternehmen nicht der ordent­lichen Revision, findet grundsätzlich die eingeschränkte Revision Anwendung. Unternehmen mit einer ordentlichen oder eingeschränkten Revisionspflicht müssen eine unab­hängige Revisions­stelle wählen. 

Eine GmbH oder AG kann jedoch auf die eingeschränkte Revi­sion verzichten, wenn:

  • die Gesellschaft die Voraussetzungen für die Pflicht zur ordent­lichen Revision nicht erfüllt,
  • das Unternehmen im Jahresdurch­schnitt nicht mehr als 10 Voll­zeit­stellen hat und
  • alle Aktionärinnen und Aktionäre respektive alle Gesell­schafterinnen und Gesell­schafter auf eine ein­ge­schränkte Revision ver­zichtet haben.

In der Praxis verzichten die meisten kleinen Unter­nehmen auf eine Revisions­stelle.

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