Wenn das Konkursrecht nur noch der Selbsterhaltung dient

Fachbeitrag von Raoul Egeli, Creditreform

Das Schweizer Konkursrecht ist zum Spielball politischer Interessen geworden und gleicht inzwischen mehr einem Flickenteppich als einem Gesetz, das allen gerecht wird. Zunehmend benachteiligt sind die Gläubiger.

Konkursrecht

In den letzten Jahren gab es in der Gesetzgebung zu Schuldbetreibung und Konkurs eine ganze Reihe von poli­tischen Vorstössen, die nicht im Inte­resse der Gläubiger sind. So wollen Bundesrat und Nationalrat die öffent­liche Hand berechtigen, auch Firmen auf Pfändung betreiben zu können, was privaten Gläubigern ver­wehrt ist. Ginge es nach der Linken, wäre der Bezug von Boni­täts­infor­mationen mit der Daten­schutz­gesetz­revision gestrichen worden. Des weiteren wurde die Be­trei­bungs­aus­kunft mit der Revision von Artikel 8a SchKG unnötig geschwächt. Betreibungen lohnen sich noch weniger, da der Schuldner die Anzeige von Betreibungen verhindern kann. Dies, obwohl die Betreibung in den allermeisten Fällen gerechtfertigt ist, sich jedoch die Be­sei­tigung des Rechtsvorschlages für den Gläubiger einfach nicht rechnet. Die zweifelsfreie Identifikation von Privatpersonen ist nicht möglich und wurde vom Gesetzgeber erschwert. Das Problem ist bekannt und ein frei zugänglicher Personen­iden­ti­fi­kator wäre not­wendig, um Ab­hilfe zu schaffen. Dieser wird aber nur der öffent­lichen Hand zuge­standen. Es wird dabei vergessen, dass es der Gläubiger ist, der dem Kunden mit der Gewährung eines Lieferantenkredites die Leistungserbringung vorfinanziert – und dies blanko, ohne jegliche Sicherheit. Dabei wäre eine effiziente Zwangsvollstreckung zentral für eine funktionierende Wirtschaft.


Misstrauen ersetzt Vertrauen

Die Benachteiligung der Gläubiger nagt nicht nur an der Existenzfähigkeit von KMU und institutionellen Gläu­bigern, diese ist auch im höchsten Grad demotivierend und beeinträchtigt die Zahlungsmoral aller Schuld­ner. Und, man darf sich nicht täuschen, die heutigen Zu­stände ver­teuern letzt­lich die Produkte und die Dienst­leis­tungen für jene Personen, die ihre Rechnungen immer voll­ständig und pünkt­lich zahlen: Irgend­jemand muss ja den Ver­lust auf­fangen. Auf Dauer werden diese System­mängel dazu führen, dass Produkte und Dienst­leis­tungen gegen Voraus­kasse verkauft und erbracht werden. Das in der Wirtschaft bisher gegenseitig ent­gegen­ge­brachte Ver­trauen wird damit ad acta gelegt.


Konkursverfahren lohnen sich nicht mehr

Der durchschnittliche Verlust bei einem erledigten Konkursverfahren, sei es ordentlich oder summarisch, betrug für die Jahre 2018 und 2019 365‘000 Franken. 98 Prozent der Verfahren enden heute weitgehend erfolglos. Das kommt nicht von ungefähr. Denn die Gläubiger tragen neben dem Verlust- auch noch das Kostenrisiko für das Kon­kurs­ver­fahren. Der Gläubiger muss einen Kostenvorschuss von durchschnittlich 5’000 Franken leisten, will er das Kon­kurs­ver­fahren gegen den Schuldner eröffnen. Die übrigen Gläubiger können auf dieses Verfahren aufspringen. Damit schmälern sie aber auch die Aussicht auf Erfolg, denn der Erlös wird aufgeteilt. Welcher öko­nomisch denkende Unternehmer ist unter diesen Umständen bereit, ein Konkursbegehren zu stellen und weitere unnötige Kosten auf sich zu nehmen? Leider fehlen aktuelle Zahlen zu den Konkursdividenden in der Schweiz. Transparenz liegt nicht im Interesse der Ämter. Die letzten verfügbaren Angaben stammen aus dem Jahr 2007. Die durchschnittliche Konkursdividende bei den erledigten Konkursverfahren betrug damals 5,6 Pro­zent. Beo­bach­tungen legen nahe, dass es heute noch schlechter darum bestellt ist. Wer ist noch bereit, mit diesen Erfolgsaussichten ein Ver­fahren anzustrengen? Lohnen würde es sich nur für Forderungen ab 89'000 Franken. Am erschreckendsten ist die Analyse der Verfahren selbst. Im Jahr 2007 waren 47 Prozent der Ver­fahren mangels Aktiven einge­stellt worden. Heute sind es 58 Prozent. Die erledigten summarischen Ver­fahren sind im selben Zeit­raum von 45,9 Prozent auf 40,3 Prozent zurückgegangen. Diese werden nur dann ange­wendet, wenn das Konkurs­amt damit rechnen kann, zumindest seine Kosten zu decken.


Auch Betreibungen betroffen

Bei den Betreibungen sieht es insbesondere bei geringen Forderungen nicht besser aus. Für die provisorische Rechtsöffnung braucht es eine Schuldanerkennung, also ein vom Schuldner handschriftlich unterzeichnetes Doku­ment. Da dieses in den allermeisten Fällen in der digitalisierten Zeit nicht eingeholt werden kann, müsste für die Besei­tigung des Rechtsvorschlages der Weg des Zivilprozesses eingeschlagen werden, was in den meis­ten Fällen aus Zeit­gründen und wegen hoher Kosten völlig un­ver­hält­nis­mässig ist. Einerseits kann ein er­ho­bener Rechts­vor­schlag nicht mit vertret­barem Auf­wand beseitigt werden, anderer­seits kann der Schuldner die Betreibung «löschen» lassen, wenn der Gläu­biger nicht nach­weist, den Rechts­vor­schlag zu beseitigen - was er in den aller­meisten Fällen aus guten Gründen unter­lassen wird.


Kostenvorschuss streichen

Nur noch gerade 0,06 Prozent der Konkurse werden heute in einem ordentlichen Verfahren abgewickelt. Da stellt sich die Frage, wem dieses überhaupt noch dient. Das gilt noch mehr für die summarischen Verfahren, die dem Gläubiger in aller Regel gar nichts bringen ausser zusätzlichen Kosten. Folglich könnte man auf deren Durch­führung ver­zichten und der diesbezüglich unnötige Verwaltungsapparat könnte heruntergefahren werden. Bei rund 5'900 summarischen Konkursverfahren könnten rund 20 Millionen Franken eingespart werden. Der Kosten­vorschuss dient nur noch der Erhaltung des Verwaltungsapparates. Leider fehlen genauere Angaben, aber es muss vermutet werden, dass über die Jahre auch die durchschnittliche Höhe des Kostenvorschusses zugenommen hat.


Kostenvorschuss abschaffen

Da die konkursiten Gesellschaften ohnehin schon ausgehöhlt worden seien, könne auch nichts mehr geholt werden, heisst es. Doch das Konkurswesen sollte einem anderen Zweck dienen. Konkursite Gesellschaften müssen möglichst frühzeitig liquidiert werden, um weitere unnötige Schäden zu vermeiden. Wollte man wirklich eine Lösung des Problems finden, so müsste der Kostenvorschuss für Gläubiger ganz gestrichen werden. Das Konkursamt sichert sich damit nur die Einnahmen für den Verwaltungsapparat, ohne dass ein Anreiz ge­schaf­fen wird, erfolgreich zu sein. Müssten die Konkursämter diesen durch erfolgreiche Konkursverfahren selbst finanzieren, wären die Interessen der Gläubiger besser gewahrt und die Konkursämter nicht dem Ab­wick­lungs­primat verpflichtet.

Raul Egeli

Raoul Egeli, Präsident Creditreform

Schweiz. Verband Creditreform
Teufener Strasse 36
9000 St.Gallen

Tel: +41 71 221 11 80
[email protected]
www.creditreform.ch

Raoul Egeli ist seit 2008 Präsident des Schweizerischen Verbands Creditreform und seit 2014 Präsident von Creditreform International sowie Mitglied der Gewerbekammer des SGV. Zudem ist er Geschäftsführer der Creditreform Egeli Gesellschaften in Basel, Bern, St. Gallen und Zürich. Seit 2019 ist er Mitglied im Vorstand des Inkassoverbandes Inkasso Suisse und war von 2009 bis 2013 Zentralpräsident von TREUHAND|SUISSE. Raoul Egeli ist Autor mehrerer Fachbücher rund um das Thema Kredit und Forderungsmanagement.

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