1. A
  2. B
  3. C
  4. D
  5. E
  6. F
  7. G
  8. H
  9. I
  10. J
  11. K
  12. L
  13. M
  14. N
  15. O
  16. P
  17. Q
  18. R
  19. S
  20. T
  21. U
  22. V
  23. W
  24. X
  25. Y
  26. Z

Was sind Lohnzuschläge?


Zuschläge zum Lohn können je nach Situation anfallen – zum Beispiel bei Sonntagsarbeit oder bei Nachtarbeit – und sind häufig im Arbeitsgesetz (ArG) geregelt. Sie sind zwingend, über ihre Einhaltung wachen die kantonalen Arbeitsinspektorate (zu weiteren nicht gesetzlich geregelten Zuschlägen siehe «Zulagen, Fringe Benefits und Spesen»).


Das gilt als Sonntagsarbeit und so wird sie entschädigt

Als Sonntagsarbeit gilt der Zeitraum von Samstag ab 23 Uhr bis Sonntag um 23 Uhr. Der Lohnzuschlag für Sonntagsarbeit beträgt 50 Prozent. Der Lohnzuschlag ist aber nur geschuldet, wenn der Arbeitnehmer ausnahmsweise sonntags arbeiten muss, das heisst nicht mehr als sechs Sonntage pro Jahr. Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrender Sonntagsarbeit geht man davon aus, dass dies bereits in Grundlohn berücksichtigt ist. Arbeitnehmer können die Sonntagsarbeit in diesem Fall aber zeitlich kompensieren: Bei bis zu fünf Arbeitsstunden am Sonntag wird eins zu eins kompensiert. Bei mehr als fünf Stunden besteht in der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche Anspruch auf einen Ersatzruhetag von 24 Stunden.


Das gilt als Nachtarbeit und so wird sie entschädigt

Als Nachtarbeit gilt die Arbeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr. Der Lohnzuschlag für Nachtarbeit beträgt 25 Prozent. Der Lohnzuschlag ist aber nur geschuldet, wenn der Arbeitnehmer ausnahmsweise in der Nacht arbeiten muss, das heisst, nicht mehr als 25 Nächte pro Jahr. Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit geht man in der Regel davon aus, dass dies bereits in Grundlohn berücksichtigt ist. Arbeitnehmer können die Nachtarbeit in diesem Fall aber kompensieren: Sie haben Anspruch auf einen Zeitzuschlag von 10 Prozent. Und: Wenn betroffene Arbeitnehmer abends oder morgens höchstens eine Randstunde in der Nachtzeit arbeiten, kann der Ausgleich auch als Lohnzuschlag gewährt werden.


Ferienzuschlag bei unregelmässiger Arbeit

Bei unregelmässiger Arbeit, die im Stundenlohn vergütet wird, kann ausnahmsweise ein Ferienzuschlag vereinbart werden. Der Zuschlag beträgt:

  • 8,33 Prozent bei vereinbarten 4 Wochen Ferien
  • 10,64 Prozent bei vereinbarten 5 Wochen Ferien
  • 13,04 Prozent bei vereinbarten 6 Wochen Ferien

Der Ferienlohn muss sowohl im Arbeitsvertrag wie auch auf jeder einzelnen Lohnabrechnung gesondert vom Grundlohn aufgeführt werden. Andernfalls drohen Nachforderungen.


Zulagen für erschwerte Arbeitsbedingungen

Zulagen für erschwerte Arbeitsbedingungen sind häufig in Gesamtarbeitsverträgen vorgesehen. Zum Beispiel: Lohnzulage für Arbeiten im Wasser und Schlamm, bei Lärm, Schmutz, Staub, Abgasen, Hitze oder für Arbeiten in Tunnels oder solche, die erhöhte Aufmerksamkeit erfordern.

Spezialisten für Ihre Lohnadministration finden

Nutzen Sie ganz einfach den Bedarfs-Check und unsere Einkaufsexperten finden für Sie kostenlos bis zu drei passende Anbieter.

Zum Bedarfs-Check