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Was bedeutet Jugendarbeitnehmerschutz?


Für Minderjährige, also Jugendliche unter 18 Jahren, gilt bei der Arbeit ein Sonderschutz. Geregelt ist er unter anderem im Arbeitsgesetz ab Art. 29 und in der Jugendarbeitsschutzverordnung. Ziel der Schutzbestimmungen ist es, die Gesundheit und die Sicherheit der Jugendlichen sowie ihre körperliche und psychische Entwicklung zu schützen.

Arbeitgeber haben in diesem Zusammenhang diverse Pflichten. Eine erwachsene Person im Betrieb muss alle Jugendlichen zum Thema Sicherheit und Gesundheit informieren, ihnen die Schutzmassnahmen erklären und sie anleiten. Auch die Eltern der Jugendlichen sind über die Arbeitsbedingungen, mögliche Gefahren und Massnahmen zur Sicherheit und zur Gesundheit zu informieren. Zudem muss der Arbeitgeber darauf achten, dass sich die Jugendlichen nicht überanstrengen, und sie vor schlechten Einflüssen im Betrieb bewahren. Werden Jugendliche krank, verunfallen sie oder sind sie gesundheitlich oder sittlich gefährdet, muss der Arbeitgeber die Eltern oder den gesetzlichen Vertreter informieren.


Mindestalter je nach Tätigkeit

Vor dem 15. Geburtstag dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Von dieser Altersgrenze kann ein Betrieb in gewissen Fällen nach unten oder nach oben abweichen: 

  • Jugendliche über 13 Jahren dürfen Botengänge und leichte Arbeiten verrichten, die weder ihre Gesundheit, Sicherheit und Entwicklung noch den Schulbesuch und die Schulnoten beeinträchtigen. Unter diesen Voraussetzungen ist also auch die Beschäftigung im Rahmen von Berufswahlprogrammen möglich.
  • Jugendliche unter 15 Jahren dürfen für kulturelle, künstlerische und sportliche Darbietungen sowie in der Werbung eingesetzt werden. Die Tätigkeit muss mindestens 14 Tage vor Arbeitsbeginn den kantonalen Behörden gemeldet werden. Ohne Gegenbericht innert zehn Tagen gilt die Tätigkeit als erlaubt.
  • In Kantonen, in denen die Schulpflicht vor Vollendung des 15. Altersjahrs endet, können die kantonalen Behörden bereits Jugendlichen ab 14 Jahren eine Arbeit im Rahmen einer Berufslehre oder eines Förderprogramms bewilligen. Dafür wird ein ärztliches Zeugnis benötigt. 
  • Um in Hotels, Restaurants und Cafés Gäste zu bedienen, müssen Jugendliche entweder bereits 16 Jahre alt sein oder sich in der Berufslehre respektive einem Programm zur Berufswahlvorbereitung befinden.
  • In Nachtlokalen, Dancings, Diskotheken und Barbetrieben müssen alle Personen, die Gäste bewirten, volljährig sein. Hier ist es also gänzlich verboten, Jugendliche zu beschäftigen.

Hinweis: Arbeitgeber müssen bei der Einstellung von Jugendlichen einen Altersnachweis verlangen.


Verbot von gefährlichen Arbeiten

Gefährliche Arbeiten sind für Minderjährige verboten. Als gefährlich gelten Arbeiten, die die Gesundheit, die Ausbildung und die Sicherheit der Jugendlichen sowie ihre körperliche oder psychische Entwicklung beeinträchtigen können. Beispielsweise das Heben grosser Lasten und andere Arbeiten, die die körperliche oder die psychische Leistungsfähigkeit von Jugendlichen objektiv übersteigen. Weiter gelten Arbeiten unter folgenden Bedingungen als gefährlich: bei extremen Temperaturen, mit erheblichen Stössen, bei grossem Lärm, mit bestimmten Chemikalien sowie bei erheblicher Brand-, Explosions-, Unfall-, Erkrankungs- oder Vergiftungsgefahr. Personen unter 18 Jahren dürfen auch keine Maschinen oder Werkzeuge bedienen, mit denen Unfallgefahren verbunden sind, wenn anzunehmen ist, dass sie diese Gefahren nicht erkennen und/oder nicht abwenden können– etwa weil es ihnen an Sicherheitsbewusstsein, Erfahrung oder Ausbildung mangelt.

Die Bildungsverordnungen zu den einzelnen Berufen können Ausnahmen vorsehen. Auch können Arbeitgeber im Einzelfall, wo dies zum Erreichen des Lehrziels nötig ist, beim Seco eine Ausnahmebewilligung beantragen. 


Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen für Jugendliche

Jugendliche unter 13 Jahren dürfen höchstens drei Stunden pro Tag und maximal neun Stunden pro Woche arbeiten.

Das Gleiche gilt für schulpflichtige Jugendliche ab 13 Jahren während der Schulzeit. Sie dürfen aber während der halben Dauer der Schulferien oder während eines Berufswahlpraktikums bis zu 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche arbeiten. Ein Berufswahlpraktikum darf höchstens zwei Wochen dauern. Die Arbeitszeit muss zwischen 6 und 18 Uhr liegen. Dauert die Arbeit länger als fünf Stunden, müssen Jugendliche mindestens eine halbstündige Pause erhalten. 

Im Übrigen gilt: Jugendliche dürfen nicht länger beschäftigt werden als die übrigen Angestellten im Betrieb. Das Maximum liegt bei 9 Stunden täglich – und zwar einschliesslich allfälliger Überstunden und des obligatorischen Unterrichts während der Arbeitszeit. 

Die Tagesarbeit darf inklusive aller Pausen den Zeitraum von 12 Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Ruhezeit muss mindestens 12 zusammenhängende Stunden betragen. 

Arbeitsende ist für Jugendliche bis zum 16. Geburtstag spätestens um 20 Uhr. Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren dürfen höchstens bis 22 Uhr beschäftigt werden. Vor Berufsschultagen oder überbetrieblichen Kursen ist aber auch für sie spätestens um 20 Uhr Feierabend.

Bis zum Alter von 16 Jahren darf die gesetzliche Höchstarbeitszeit nicht überschritten werden, auch nicht ausnahmsweise. Das gilt auch für Lernende unter 18 Jahren, ausser ihre Mitarbeit ist unentbehrlich, um eine Betriebsstörung wegen höherer Gewalt zu beseitigen. Ansonsten dürfen Jugendliche ab 16 Jahren längstens bis 22 Uhr zu Überzeitarbeit herangezogen werden.


Keine Nacht- oder Sonntagsarbeit

Für Jugendliche gilt ein grundsätzliches Verbot der Nacht- und der Sonntagsarbeit. Wenn es darum geht, das Bildungsziel einer Lehre zu erreichen, oder wenn eine Betriebsstörung wegen höherer Gewalt beseitigt werden muss, dürfen Arbeitgeber eine Bewilligung beantragen, um Jugendliche ab 16 Jahren dennoch nachts oder an Sonntagen zu beschäftigen. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn der oder die Jugendliche durch eine erwachsene, qualifizierte Person beaufsichtigt und der Besuch der Berufsschule nicht beeinträchtigt wird. Je nach Betrieb und Branche gilt es zudem, weitere Regeln einzuhalten. 

Für gewisse Berufe wird keine Bewilligung benötigt; hier gelten jeweils besondere Regelungen zur Arbeitszeit. Zu diesen Ausbildungsberufen zählen beispielsweise Koch EFZ, Hotelfachfrau EFZ, Bäckerin-Konditorin-Confiseurin EBA oder EFZ sowie Fachfrau/Fachmann Gesundheit EFZ. Weitere Ausnahmen vom Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit gibt es auch für kulturelle, künstlerische oder sportliche Anlässe oder Tourismusgebiete.