Was versteht man unter Güterrecht?
Das eheliche Güterrecht (Art. 181 bis 251 ZGB) regelt die Vermögensverhältnisse verheirateter Personen. Es bestimmt, wem was gehört, wer über die Vermögenswerte bestimmen darf und wer wie haftet. Dazu enthält das Gesetz drei Güterstände, aus denen man bei der Heirat wählen kann.
Geht eine Ehe in die Brüche oder stirbt einer der Ehepartner, enthält das Güterrecht Bestimmungen dazu, wie das eheliche Vermögen auseinanderdividiert und auf die Eheleute respektive ihre Erben verteilt wird. Das ist die güterrechtliche Auseinandersetzung.
Welche Güterstände gibt es?
Die Errungenschaftsbeteiligung
Während der Ehe bleibt mit der Errungenschaftsbeteiligung quasi alles beim Alten: Frau und Mann verfügen je selbständig über ihr Vermögen. Erst bei einer Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung wird das während der Ehe Erwirtschaftete hälftig geteilt.
Bei der Errungenschaftsbeteiligung gibt es vier sogenannte Gütermassen: das Eigengut des Mannes, das Eigengut der Frau, die Errungenschaft des Mannes, die Errungenschaft der Frau.
Eigengut Mann | Errungenschaft Mann | Errungenschaft Frau | Eigengut Frau |
Zum Eigengut – auch Frauen- oder Mannesgut genannt – gehören:
- Gegenstände, die einer Seite ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen – neben den Kleidern auch der Schmuck, Musikinstrumente, Hobbyausrüstung
- Vermögenswerte, die dem Mann oder der Frau zu Beginn der Ehe gehören oder die er oder sie später geerbt oder geschenkt erhalten hat
- Genugtuungsansprüche
- Ersatzanschaffungen für Eigengut
Zur Errungenschaft gehört alles, was man während der Ehe entgeltlich erworben hat:
- Erwerbseinkommen
- Leistungen, die das Erwerbseinkommen ersetzen, also Renten und Taggelder der Sozialversicherungen
- Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit
- Erträge des Eigenguts
- Ersatzanschaffungen für Errungenschaft
Ist bei einem Vermögensgegenstand umstritten, ob er zum Eigengut oder zur Errungenschaft gehört, gilt er als Errungenschaft – es sei denn, eine Seite kann beweisen, dass es sich um Eigengut handelt (zum Beispiel mit einer Quittung).
Während der Ehe hat die Unterteilung in Eigengut und Errungenschaft wenig Bedeutung. Wenn aber die Ehe aufgelöst wird – durch Scheidung oder Tod –, behalten Mann und Frau je ihr Eigengut; der Saldo der beiden Errungenschaften wird hälftig geteilt.
Die Errungenschaftsbeteiligung abändern
In einem Ehevertrag können Ehepaare die Errungenschaftsbeteiligung in einzelnen Punkten abändern:
- Man kann bestimmen, dass die Erträge des Eigenguts statt in die Errungenschaft ins Eigengut fallen. Wenn eine Seite ein grosses Vermögen mit in die Ehe gebracht hat, lässt sich auf diese Weise eine Beteiligung des Partners, der Partnerin am Vermögenszuwachs ausschliessen.
- Auch die hälftige Teilung des Vorschlags lässt sich abändern, sodass zum Beispiel im Todesfall der gesamte Vorschlag an die hinterbliebene Seite fällt. Soll eine solche Regelung auch für den Fall einer Scheidung gelten, muss dies ausdrücklich so festgehalten werden.
- Im Ehevertrag können Eheleute das Berufs- und Gewerbevermögen einer Seite zu Eigengut erklären – also beispielsweise die Malerwerkstatt der Ehefrau oder das Treuhandbüro des Ehemanns. Damit ist im Fall einer Scheidung das Unternehmen geschützt.
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Die Gütergemeinschaft
Will ein Ehepaar anstelle der Errungenschaftsbeteiligung Gütergemeinschaft wählen, ist ein Ehevertrag nötig. Ein solcher Ehevertrag ist nur gültig, wenn er von einem Notar – je nach Kanton von einer anderen Urkundsperson – beurkundet wurde.
Bei der Gütergemeinschaft gibt es drei Gütermassen: das Eigengut des Mannes, das Eigengut der Frau und das Gesamtgut. Beim Grundmodell, der allgemeinen Gütergemeinschaft, gehören nur die Gegenstände zum persönlichen Gebrauch ins Eigengut. Alles andere, auch das Vermögen, das Frau und Mann in die Ehe mitbringen, ist Gesamtgut.
Eigengut Mann | Gesamtgut | Eigengut Frau |
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Besondere Regeln zur Haftung
In Bezug auf die Haftung gilt an sich auch bei der Gütergemeinschaft, dass Mann und Frau für ihre Verbindlichkeiten je allein haften. Allerdings kann die Partnerin, der Partner dennoch betroffen sein, da das Gesamtgut mit in die Haftung einbezogen wird:
- Für die Eigenschulden – zum Beispiel für einen Privatkredit – haftet jede Seite mit ihrem Eigengut und der Hälfte des Gesamtguts.
- Für Vollschulden – zum Beispiel Schulden im Zusammenhang mit den Alltagsbedürfnissen der Familie oder Schulden aus dem Geschäftsbetrieb, wenn dieser zum Gesamtgut gehört – haftet jede Seite mit ihrem Eigengut und mit dem ganzen Gesamtgut.
Gütergemeinschaft abändern
Statt der allgemeinen Gütergemeinschaft können Ehepaare im Ehevertag zwei andere Varianten wählen. Beiden ist gemeinsam, dass das Gesamtgut kleiner ausfällt als beim Grundmodell.
- Bei der Errungenschaftsgemeinschaft beschränkt sich das Gesamtgut auf die Errungenschaft à la Errungenschaftsbeteiligung.
Eigengut Mann | Gesamtgut | Eigengut Frau |
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- Bei der Ausschlussgemeinschaft können die Eheleute bestimmte Arten von Vermögenswerten dem Eigengut zuweisen, etwa ein Grundstück oder einen Betrieb.
Eigengut Mann | Gesamtgut | Eigengut Frau |
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Die Gütertrennung
Bei der Gütertrennung ist jede Seite Alleineigentümerin ihrer Vermögenswerte; auch bei der Auflösung der Ehe muss man nichts mit der Partnerin, dem Partner teilen. Empfehlenswert ist dieser Güterstand, wenn Mann und Frau explizit keine Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg der anderen Seite wünschen.
Auch die Gütertrennung kann man nur mit einem Ehevertrag vereinbaren, der von einem Notar – je nach Kanton einer anderen Urkundsperson – beurkundet werden muss. In gewissen Situationen kann auch das Eheschutzgericht Gütertrennung anordnen, zum Beispiel dann, wenn eine Seite die wirtschaftlichen Interessen der Familie gefährdet oder Vermögen beiseiteschaffen will oder wenn bei der Gütergemeinschaft ein Ehegatte in Konkurs fällt.