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Was ist die Freizügigkeitsleistung?


Was passiert mit dem angesparten Geld in der Pensionskasse, der sogenannten Freizügigkeitsleistung, wenn ein Arbeitnehmer die Stelle wechselt? Das ist im Freizügigkeitsgesetz (FZG) geregelt: Das angesparte Guthaben muss an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers überwiesen werden.

Bei einem Unterbruch der Erwerbstätigkeit wird das Ersparte auf einem Freizügigkeitskonto parkiert. Ein solches Freizügigkeitskonto kann bei einer Bank, bei einem Versicherer oder bei einer unabhängigen Freizügigkeitseinrichtung eröffnet werden. Möglich ist auch, das Freizügigkeitsguthaben an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu überweisen. Das Guthaben auf einem Freizügigkeitskonto wird verzinst – aktuell zu einem tiefen Zinssatz – oder mit einer bestimmten Anlagestrategie in Wertschriften angelegt, wobei gesetzliche Vorgaben zur Gewichtung der verschiedenen Anlagekategorien bestehen.


Wann ist die Freizügigkeitsleistung verfügbar?

Die Freizügigkeitsleistung ist an sich fürs Alter reserviert und kann erst bei Erreichen des Pensionsalters bezogen werden. Ein vorzeitiger Bezug ist möglich, wenn sich jemand selbstständig macht oder für den Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum. Wandert jemand in ein Land ausserhalb von EU und EFTA aus, kann das Freizügigkeitsgeld ebenfalls bezogen werden. Ab dem 50. Altersjahr kann entweder die Hälfte des aktuellen Freizügigkeitsguthabens oder der Betrag, der mit 50 zur Verfügung stand, für Wohneigentum oder für die Selbstständigkeit bezogen werden.

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