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Was leistet die Erwerbs­ersatz­ordnung (EO) bei Dienst­pflicht?


Anspruch auf eine Entschädigung aus der Erwerbs­ersatz­ordnung (EO) haben alle, die Militär-, Zivil- oder Zivil­schutz­dienst leisten. Auch wer Rotkreuz­dienst leistet, kann EO erhalten, ebenso Personen, die an eidgenössischen oder kantonalen Kader­bildungs­kursen von Jugend und Sport oder an Jung­schützen­leiter­kursen teilnehmen.

Die EO sieht eine Grund­entschädigung, Kinder­zulagen, Betriebs­zulagen und Zulagen für Betreuungs­kosten vor. Die Gesamtentschädigung (Grundentschädigung und Kinderzulagen) darf das durchschnittliche Erwerbs­einkommen vor dem Dienst beziehungs­weise 275 Franken pro Tag nicht überschreiten (Stand 2023). Betriebs- und Betreuungs­kostenzulagen können dazukommen.
  • Grundentschädigung
    Unabhängig von Zivil­stand und Erwerbs­tätigkeit erhalten alle Personen im Dienst eine Grund­entschädigung. Bei Rekruten liegt diese bei 69 Franken pro Tag. Bei Durch­dienern in Kader­funktion beträgt sie nach der abgeschlossenen Grund­ausbildung mindestens 102 Franken. Für Erwerbs­tätige liegt sie bei 80 Prozent des vor­dienst­lichen Einkommens – maximal bei 220 Franken pro Tag (was einem Brutto­lohn von 99'000 Franken und mehr entspricht).
  • Kinderzulagen
    Für eigene Kinder oder Pflegekinder, die minderjährig respektive in Ausbildung und jünger als 25 Jahre sind, besteht ein Anspruch auf Kinder­zulagen von 22 Franken pro Tag und Kind.
  • Betriebszulage
    Selbstständig erwerbstätige Personen haben unter Umständen Anspruch auf eine Betriebszulage in der Höhe von 75 Franken pro Tag.
  • Zulagen für Betreuungskosten
    Mittels Zulagen für Betreuungs­kosten vergütet die EO Mehrausgaben, wenn die Person im Dienst regelmässige Betreuungs­aufgaben nicht wahrnehmen kann. Bezahlt werden die effektiven Kosten, höchstens jedoch 75 Franken pro Tag.
Die Leistungen werden über die AHV-Ausgleichs­kasse vergütet. Zuständig für die Abwicklung mit der Ausgleichs­kasse ist der Arbeitgeber.