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Was gehört zur Arbeitszeit?


Als Arbeitszeit im Sinn des Arbeitsgesetzes «gilt die Zeit, während der sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat» (Art. 13 ArGV 1). Dazu gehören zum Beispiel auch Vorbereitungs- und Aufräumarbeiten, eine Sitzung am normalerweise freien Nachmittag oder eine vom Arbeitgeber angeordnete Weiterbildung. Wie Gerichte entschieden haben, ist auch Umkleidezeit Arbeitszeit, wenn aus zwingenden Gründen eine bestimmte Arbeitskleidung erforderlich ist und diese erst am Arbeitsplatz angezogen werden darf. Firmenanlässe gelten dann als Arbeitszeit, wenn die Teilnahme obligatorisch ist.

Nicht zur Arbeitszeit gehört der normale Arbeitsweg. Muss eine Mitarbeiterin aber auswärts arbeiten und hat dadurch einen längeren Arbeitsweg, gilt die Differenz zur normalen Wegzeit als Arbeitszeit. Auch der Weg vom Arbeitsort zum Kunden ist als Arbeitszeit anzurechnen.


Sonderfall Pikettdienst

Beim Pikett- oder Bereitschaftsdienst halten sich Arbeitnehmende neben der normalen Arbeitszeit für allfällige Arbeitseinsätze bereit – zum Beispiel zur Behebung von Störungen oder Hilfeleistung in Notsituationen (Art. 14 und 15 ArGV 1). Wird der Pikettdienst im Betrieb geleistet, stellt die gesamte Pikettzeit Arbeitszeit dar. Bei Pikettdienst ausserhalb des Betriebs wird nur die Zeit als Arbeitszeit angerechnet, während der die Arbeitnehmerin tatsächlich zur Arbeit herangezogen wird. In diesem Fall gilt auch die Wegzeit zu und von der Arbeit als Arbeitszeit. Ausführliche Informationen zum Pikettdienst finden sich in einem Merkblatt des Seco.


Wie lange dauert die Arbeitszeit?

Die Dauer der Arbeitszeit ist Teil der vertraglichen Abmachung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin. In der Schweiz sind bei einem Vollzeitpensum 40 bis 43 Arbeitsstunden pro Woche üblich. Arbeitet ein Angestellter länger als vertraglich vereinbart (auch bei Teilzeitpensen), leistet er Überstunden (Art. 321c OR). Dafür sieht das Gesetz eine spezielle Kompensation vor, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.


Gesetzliche Höchstarbeitszeiten

Grundsätzlich darf die vertragliche Arbeitszeit frei vereinbart werden. Das Arbeitsgesetz (ArG) definiert jedoch wöchentliche Höchstarbeitszeiten für die Privatwirtschaft. Sie betragen:

  • 45 Stunden für Angestellte in industriellen Betrieben, Büropersonal, technische und andere Angestellte sowie für das Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels;
  • 50 Stunden für alle übrigen Arbeitenden (zum Beispiel Gesundheitswesen, Gewerbe). 

In Ausnahmefällen und für bestimmte Berufsgruppen können höhere Arbeitszeiten bewilligt werden. Die Höchstarbeitszeiten dürfen nur ausnahmsweise überschritten werden. Man spricht dann von Überzeit. Diese ist (im Gegensatz zu den Überstunden) zwingend zu entschädigen bzw. zu kompensieren.
Für viele Branchen sind Höchstarbeitszeiten auch in einem Gesamtarbeitsvertrag geregelt.


Erfassung der Arbeitszeit

Arbeitgeber müssen die Arbeitszeit ihrer Angestellten erfassen, damit die kantonale Vollzugsbehörde überprüfen kann, ob die gesetzlichen Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen eingehalten werden. Aus den Aufzeichnungen müssen Dauer und Lage der geleisteten täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit (inklusive Ausgleichs- und Überzeitarbeit) und der Pausen von einer halben Stunde und mehr ersichtlich sein.

Ausnahmen von dieser Regel gibt es für hohe leitende Angestellte sowie für Personen, die über eine namhafte Arbeitszeitautonomie verfügen (mehr dazu unter «Arbeitszeiterfassung»).


Kompliziertes Arbeitsgesetz

Das Arbeitsgesetz enthält auch Bestimmungen über Ruhezeiten, Pausen sowie Sonntags- und Nachtarbeit. In den Verordnungen zum Gesetz gibt es ausserdem Spezialbestimmungen für gewisse Branchen und Berufsgruppen. Die arbeitsgesetzlichen Arbeitszeitregelungen sind recht komplex und kennen viele Ausnahmeregelungen. Weitere Informationen erhält man beim kantonalen Arbeitsinspektorat.

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