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Was versteht man unter der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers?


Das Arbeitsverhältnis stellt ein besonderes Vertrauensverhältnis dar. Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmer haben eine Vielzahl gegenseitiger Rechte und Pflichten. So schulden Arbeitnehmende ein loyales Verhalten ihrer Arbeitgeberin gegenüber. Man spricht hier von der Treuepflicht. Das Pendant dazu ist die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Arbeitgeberinnen müssen die Persönlichkeit und die Gesundheit ihrer Angestellten schützen. Zu diesem Zweck haben sie alle «Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind». So verlangt es Art. 6 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes.


Welche Arbeitgeberpflichten sind im Gesetz geregelt?

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist in Art. 328 ff. des Obligationenrechts geregelt. Verschiedene Gesetze – etwa das Arbeitsgesetz, das Datenschutzgesetz oder das Gleichstellungsgesetz – konkretisieren sie. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers beinhaltet ganz Unterschiedliches, im Folgenden die wichtigsten Punkte:


Schutz vor Mobbing

Arbeitgeberinnen müssen ihre Angestellten vor Mobbing schützen. Das bedeutet in erster Linie, dass sie Vorfällen und Vorwürfen, von denen sie Kenntnis erhalten, nachgehen und die geeigneten Massnahmen treffen müssen.

Arbeitgeberinnen dürfen Konflikte also nicht einfach schwelen lassen und unliebsamen Mitarbeitern ohne interne Untersuchung einfach kündigen. Eine solche Kündigung könnte missbräuchlich sein. Nicht immer hilft eine einfache «Aussprache» zwischen den Betroffenen. Je nach den konkreten Umständen muss eine Arbeitgeberin auch weitere Vorkehren treffen – beispielsweise eine neutrale Fachperson beiziehen oder das Mobbingopfer an eine besondere Vertrauensstelle verweisen. KMU können sich zu diesem Zweck auch zusammenschliessen oder im Rahmen bestehender Branchenverbände solche Vertrauensstellen schaffen (mehr zu den Pflichten des Arbeitgebers bei Mobbing unter «Mobbing am Arbeitsplatz – Ihre Pflichten».


Schutz vor sexueller Belästigung

Sexuelle Belästigung kann vieles sein: anzügliche Bemerkungen, Anmache, unerwünschter Körperkontakt, sexistische Bilder und Witze. Entscheidend ist, dass die oder der Betroffene die jeweilige Handlung als unerwünscht und persönlichkeitsverletzend empfindet.

Klar ist: Arbeitgeber dürfen in ihrem Betrieb keine Art sexueller Belästigung dulden. Sie müssen angemessene vorsorgliche Massnahmen treffen (Aufklärung, Schaffen einer Anlaufstelle) und auch hier gilt: Bei konkreten Vorfällen müssen sie Abklärungen treffen und eingreifen. Arbeitgeber, die ihre Fürsorgepflicht verletzen, können zur Bezahlung von Schmerzensgeld verurteilt werden (mehr zum Vorgehen bei sexueller Belästigung unter «Sexuelle Belästigung im Betrieb unterbinden»).


Gesundheitsschutz

Arbeitgeberinnen müssen alles ihnen Zumutbare unternehmen, damit Unfälle oder Berufskrankheiten am Arbeitsplatz verhindert werden. So müssen sie beispielsweise notwendige Schutzausrüstung zur Verfügung stellen. Arbeitsplätze müssen nicht nur sicher sein, sondern auch bezüglich Platz, Lärm, Temperatur, Beleuchtung etc. gewissen Mindeststandards genügen. Als Arbeitgeberin muss man die Mitarbeitenden auch vor übermässigem Stress am Arbeitsplatz schützen. Dazu gehört, dass Pausen und Höchstarbeitszeiten eingehalten werden. Über den Gesundheitsschutz wachen die kantonalen Arbeitsinspektorate (mehr zum Thema Gesundheitsschutz unter «Gesundheitsmanagement – Arbeitsunfähigkeit verhindern»).


Datenschutz

Arbeitgeberinnen dürfen die Daten Ihrer Arbeitnehmenden nur insofern bearbeiten, als diese für das Arbeitsverhältnis auch wirklich relevant sind. Sie dürfen diese Daten auch nicht an Dritte weitergeben – es sei denn, der Mitarbeiter, die Mitarbeiterin ist ausdrücklich damit einverstanden. Angestellte haben jederzeit das Recht, ihre Personalakte einzusehen und unkorrekte Daten korrigieren oder entfernen zu lassen. Die Überwachung von Angestellten (elektronisch oder durch Kameras) ist nur aus triftigen Gründen zulässig – etwa bei einem Diebstahlverdacht. In jedem Fall müssen Überwachungsmassnahmen vorgängig angekündigt werden. Ausführliche Informationen zum Datenschutz am Arbeitsplatz findet man auch auf der Website des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten.


Pflicht, mindestens vier Wochen Ferien zu gewähren

Arbeitgeber müssen ihren Angestellten mindestens vier Wochen bezahlte Ferien pro Jahr gewähren, damit sie sich vom Berufsstress erholen können. Jugendliche bis zum 20. Altersjahr haben Anspruch auf fünf Wochen pro Jahr.


Pflicht, ein Arbeitszeugnis auszustellen

Arbeitnehmende haben jederzeit das Recht, ein Arbeits- beziehungsweise Zwischenzeugnis zu verlangen. Einen Grund braucht es dafür nicht. «Jederzeit» bedeutet, dass die Arbeitgeberin das Zeugnis innert zwei bis drei Wochen ausstellen sollte. Das Zeugnis muss vollständig, wahr und wohlwollend sein (mehr zum Ausstellen eines Arbeitszeugnisses unter «Grundsätze der Zeugnisformulierung»).


Was gilt, wenn die Fürsorgepflicht verletzt wird?

Die Verletzung der Fürsorgepflicht wird vom Gesetz nicht allgemein sanktioniert. Massgebend für die Konsequenzen beziehungsweise für die Rechte des oder der Mitarbeitenden ist immer der konkrete Einzelfall. Wenn Bestimmungen des Arbeitsgesetzes verletzt werden, können sich Betroffene beispielsweise an das kantonale Arbeitsinspektorat wenden, das die Einhaltung des Gesetzes überwacht. Im Fall von Persönlichkeitsverletzungen müssen Arbeitgeber mit einer Klage und einer Forderung auf Entschädigung und/oder Genugtuung rechnen. Kommt es zu einer Kündigung, kann diese, wie oben erwähnt, missbräuchlich sein, wenn der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht verletzt hat – zum Beispiel im Konfliktfall nichts unternommen hat, um den Streit zu schlichten.