Was versteht man unter der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers?
Das Arbeitsverhältnis stellt ein besonderes Vertrauensverhältnis dar. Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmer haben eine Vielzahl gegenseitiger Rechte und Pflichten. So schulden Arbeitnehmende ein loyales Verhalten ihrer Arbeitgeberin gegenüber. Man spricht hier von der Treuepflicht. Das Pendant dazu ist die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Arbeitgeberinnen müssen die Persönlichkeit und die Gesundheit ihrer Angestellten schützen. Zu diesem Zweck haben sie alle «Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind». So verlangt es Art. 6 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes.
Welche Arbeitgeberpflichten sind im Gesetz geregelt?
Schutz vor Mobbing
Arbeitgeberinnen müssen ihre Angestellten vor Mobbing schützen. Das bedeutet in erster Linie, dass sie Vorfällen und Vorwürfen, von denen sie Kenntnis erhalten, nachgehen und die geeigneten Massnahmen treffen müssen.Arbeitgeberinnen dürfen Konflikte also nicht einfach schwelen lassen und unliebsamen Mitarbeitern ohne interne Untersuchung einfach kündigen. Eine solche Kündigung könnte missbräuchlich sein. Nicht immer hilft eine einfache «Aussprache» zwischen den Betroffenen. Je nach den konkreten Umständen muss eine Arbeitgeberin auch weitere Vorkehren treffen – beispielsweise eine neutrale Fachperson beiziehen oder das Mobbingopfer an eine besondere Vertrauensstelle verweisen. KMU können sich zu diesem Zweck auch zusammenschliessen oder im Rahmen bestehender Branchenverbände solche Vertrauensstellen schaffen (mehr zu den Pflichten des Arbeitgebers bei Mobbing unter «Mobbing am Arbeitsplatz – Ihre Pflichten».
Schutz vor sexueller Belästigung
Sexuelle Belästigung kann vieles sein: anzügliche Bemerkungen, Anmache, unerwünschter Körperkontakt, sexistische Bilder und Witze. Entscheidend ist, dass die oder der Betroffene die jeweilige Handlung als unerwünscht und persönlichkeitsverletzend empfindet.Klar ist: Arbeitgeber dürfen in ihrem Betrieb keine Art sexueller Belästigung dulden. Sie müssen angemessene vorsorgliche Massnahmen treffen (Aufklärung, Schaffen einer Anlaufstelle) und auch hier gilt: Bei konkreten Vorfällen müssen sie Abklärungen treffen und eingreifen. Arbeitgeber, die ihre Fürsorgepflicht verletzen, können zur Bezahlung von Schmerzensgeld verurteilt werden (mehr zum Vorgehen bei sexueller Belästigung unter «Sexuelle Belästigung im Betrieb unterbinden»).
Gesundheitsschutz
Arbeitgeberinnen müssen alles ihnen Zumutbare unternehmen, damit Unfälle oder Berufskrankheiten am Arbeitsplatz verhindert werden. So müssen sie beispielsweise notwendige Schutzausrüstung zur Verfügung stellen. Arbeitsplätze müssen nicht nur sicher sein, sondern auch bezüglich Platz, Lärm, Temperatur, Beleuchtung etc. gewissen Mindeststandards genügen. Als Arbeitgeberin muss man die Mitarbeitenden auch vor übermässigem Stress am Arbeitsplatz schützen. Dazu gehört, dass Pausen und Höchstarbeitszeiten eingehalten werden. Über den Gesundheitsschutz wachen die kantonalen Arbeitsinspektorate (mehr zum Thema Gesundheitsschutz unter «Gesundheitsmanagement – Arbeitsunfähigkeit verhindern»).
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