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Was ist eine Referenzauskunft?


Eine Referenzauskunft ist eine mündliche Auskunft, die zusätzlich zum Arbeitszeugnis bei einem ehemaligen Arbeitgeber eingeholt wird. Sie soll Klarheit schaffen und zusätzliche Informationen bringen. Gute Referenzauskünfte sind für Stellensuchende von grossem Nutzen und geben oft den Ausschlag, wenn eine Firma sich zwischen mehreren gleichwertigen Bewerbenden entscheiden muss.


Was beinhaltet eine Referenzauskunft?

Für Referenzauskünfte gelten die gleichen Regeln wie für Arbeitszeugnisse. Referenzauskünfte müssen ebenfalls wahr, klar, wohlwollend und frei von versteckten Botschaften sein. Wohlwollend heisst, dass die Stärken eines ehemaligen Angestellten betont werden. Es gilt jedoch: Wahrheit vor Wohlwollen. Negative Äusserungen sind zulässig, sofern sie der Wahrheit entsprechen – und vom Arbeitgeber belegt werden können – und wenn sie für das Arbeitsverhältnis wesentlich waren. Es dürfen mündlich keine Informationen weitergegeben werden, die im Arbeitszeugnis nicht erwähnt werden durften. Die Auskunft darf das Arbeitszeugnis auch nicht abwerten oder diesem widersprechen. Wie beim Arbeitszeugnis geht es auch bei Referenzauskünften in erster Linie um die erbrachte Leistung und das Verhalten.

Wichtig: Das Datenschutzgesetz schreibt vor, dass Referenzauskünfte nur bei Personen eingeholt werden dürfen, die vom Kandidaten namentlich genannt wurden. Werden im Lebenslauf eine oder mehrere Personen als Referenzen aufgeführt, gilt dies als Einverständnis zum Einholen einer Auskunft.


Muss eine Referenzauskunft erteilt werden?

Von Gesetzes wegen haben Arbeitnehmende einen zwingenden Anspruch auf ein Arbeitszeugnis (Art. 330a OR). Referenzauskünfte sind gesetzlich dagegen nicht geregelt. Arbeitgeber dürfen Referenzauskünfte aber nicht grundsätzlich verweigern. Dies, weil sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Angestellten ableiten lässt, dass er auch nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses nichts tun darf, was das Fortkommen eines ehemaligen Angestellten behindert.


Streit um Referenzauskünfte

Verstösst ein Arbeitgeber gegen die Regeln zu den Referenzen, kann er schadenersatzpflichtig werden. Widerrechtlich erteilte und falsche Referenzauskünfte stellen eine Persönlichkeitsverletzung dar. So verurteilte das Bundesgericht einen Arbeitgeber, der über seine frühere Arbeitnehmerin negative und irreführende Auskünfte erteilte, zu Schadenersatz und zu einer Genugtuung wegen Persönlichkeitsverletzung (Urteil 4C.379/2002 vom 22.4.2003). Darüber hinaus kann sich ein Arbeitgeber sogar strafbar machen, wenn er Unwahrheiten verbreitet: Ein Arbeitgeber, der seinen ehemaligen Mitarbeiter bei dessen neuem Arbeitgeber als gefährlich und als vorbestraften Hacker anschwärzte, wurde wegen mehrfacher übler Nachrede zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt (Urteil 6B_647/2011 vom 29.12.2011).

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