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Steueroptimierung für juristische Personen

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Steueroptimierung für juristische Personen

Aktualisiert am 13.11.2023

Steueroptimierung – Möglichkeiten für juristische Personen

Sie wollen die Steuerbelastung für Ihre AG oder GmbH möglichst tief halten? Hier finden Sie verschiedene Massnahmen zur Steueroptimierung. Steuereinsparungen sind jedoch nur im oft engen Rahmen der gesetzlichen Vorschriften möglich. Viele vermeintliche Einsparungen sind zudem bloss aufgeschobene Belastungen.

Steuern sind für alle Unternehmen ein wesentlicher Kostenfaktor. Versuchen Sie, Ihre Steuerbelastung tief zu halten, um möglichst viele Mittel für Ihre Geschäftstätigkeit zur Verfügung zu haben. Die Bildung stiller Reserven oder eine sinnvolle Lohn- und Dividendenstrategie sind zwei von mehreren Möglichkeiten, wie Sie die Steuerbelastung reduzieren können.

Gut zu wissenErläuterungen zum Schweizer Steuersystem und zu den dazugehörigen Grundbegriffen finden Sie unter «Steuersystem der Schweiz».

Das Steuergesetz des Bundes sowie die unterschiedlichen kantonalen und kommunalen Steuergesetze ändern laufend. Deshalb finden Sie hier keine verbindlichen Aussagen zur Steuerbelastung, sondern Erklärungen zu den grundlegenden Mechanismen. Auf den Websites der meisten Steuerämter oder über den Steuerrechner der ESTV können Sie sich die Steuerbelastung online berechnen lassen.

Schöpfen Sie die von den Behörden akzeptierten Steuereinsparmöglichkeiten voll aus. Am besten wenden Sie sich an eine Steuerberaterin oder an einen Treuhänder, die sich im kantonalen Steuergesetz auskennen. Steuerhinterziehung lohnt sich nicht. Kommt Ihnen die Steuerbehörde auf die Schliche, hat das ein Nachsteuer- und Bussenverfahren zur Folge. Steuerbetrug kann sogar mit Gefängnis bestraft werden.

TippWissen Sie, dass die definitiven Steuern höher ausfallen werden als die Akontozahlungen – beispielsweise weil Sie eine unerwartet grosse Umsatzsteigerung hatten –, empfiehlt es sich, schon im Voraus mehr zu überweisen, als auf der provisorischen Steuerrechnung steht, um eine hohe Nachzahlung nach der definitiven Veranlagung zu vermeiden.

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Wahl des Unternehmensstandorts

Sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Kantons- und Gemeindesteuern sind AGs und GmbHs an ihrem Sitz, also ihrem Standort, steuerpflichtig. Aktionäre und Gesellschafterinnen werden dagegen an ihrem Wohnsitz besteuert.

Was ist wo zu versteuern?
GesellschaftsformUnternehmensstandortWohnort
EinzelunternehmenGeschäftsgewinn (inklusive Lohn) und GeschäftsvermögenRestliches Einkommen und Privatvermögen
Kollektiv- und KommanditgesellschaftGeschäftsgewinn (exklusive Lohnteil) und GeschäftsvermögenFür Gesellschafter: Lohnteil, übriges Einkommen, Privatvermögen
AG, GmbHUnternehmensgewinn und KapitalFür mitarbeitende Aktionäre und Inhaber: Lohn, Dividenden, Privatvermögen

Quelle: Norbert Winistörfer, Ich mache mich selbständig, Beobachter Edition, 16. Auflage 2020

Durch die unterschiedlich hohe Steuerbelastung am Geschäfts- und am Wohnort lassen sich unter Umständen Steuervorteile erzielen. Erkundigen Sie sich deshalb nach den Steuersätzen und vergleichen Sie mehrere Optionen. Beziehen Sie auch die Mietkosten respektive Immobilienpreise in Ihre Berechnungen mit ein.

Auswirkungen der Gesellschaftsform

Neben Faktoren wie der Wahl des Unternehmensstandorts oder dem Einsatz stiller Reserven als Planungsinstrument spielt auch die Rechtsform Ihres Unternehmens eine entscheidende Rolle für die Höhe Ihrer Steuerbelastung. Machen Sie sich nicht nur bei der Gründung Ihrer Firma Gedanken über die Rechtsform, sondern überlegen Sie sich auch von Zeit zu Zeit im laufenden Geschäftsbetrieb, ob die aktuelle Gesellschaftsform noch die passendste ist.

Pflicht zur Buchführung

Alle juristischen Personen – also auch die AG und die GmbH – unterliegen der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung. Führen Sie eine AG oder GmbH, werden Sie also in der Regel keine Schwierigkeiten haben, die von den Steuerbehörden benötigten Unterlagen zu liefern. Dazu gehört vor allem die unterzeichnete Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang) für die Steuerperiode.

Die Dokumente der Buchführung, egal in welcher Form, sind während zehn Jahren aufzubewahren.

Reduktion der Doppelbesteuerung

Bei AGs und GmbHs ist insbesondere die Doppelbesteuerung ein bedeutender wirtschaftlicher Nachteil. Dies betrifft sowohl das Kapital als auch den Gewinn:

  • Eine AG und eine GmbH müssen auf ihrem Kapital Kapitalsteuern bezahlen.
  • Zudem muss der Aktionär einer AG respektive die Gesellschafterin einer GmbH die Aktien oder Stammanteile in der privaten Steuererklärung angeben und darauf Vermögenssteuern bezahlen.
  • Vom Unternehmen verlangt die Steuerbehörde Gewinnsteuern.
  • Zudem muss die Aktionärin respektive der Gesellschafter auf den Dividenden Einkommenssteuern bezahlen.

Bei der direkten Bundessteuer wird die Doppelbelastung von privilegierten Beteiligungen gemildert: Besitzt eine Privatperson mindestens 10 Prozent des Aktien- oder Stammkapitals einer Firma, muss sie ausgeschüttete Unternehmensgewinne nur zu 70 Prozent als Einkommen versteuern. Die Kantone müssen Unternehmensgewinne zu mindestens 50 Prozent besteuern, können jedoch auch höhere Sätze vorsehen.

Der Doppelbesteuerung können Sie mit einer cleveren Lohn- und Dividendenstrategie entgegenwirken.

Eignet sich eine Holdingstruktur?

Aus steuerlichen Gründen ist allenfalls auch eine Holdingstruktur zu prüfen. Dabei hält beispielsweise der alleinige Inhaber einer AG diese nicht direkt als Privatperson, sondern über eine Holdinggesellschaft, die dann ihrerseits die Aktien des operativ tätigen Unternehmens hält.

Bis Ende 2019 profitierten Holdinggesellschaften davon, dass sie grundsätzlich keine kantonalen Gewinnsteuern und reduzierte Kapitalsteuern bezahlen mussten (vorbehalten blieben die Mindeststeuern). Seit dem Wegfall dieses Holdingprivilegs per 1. Januar 2020 werden Holdinggesellschaften nun aber ordentlich besteuert. Verschiedene Kantone haben daraufhin die Gewinnsteuern für alle Gesellschaften gesenkt. Auch bei den Kapitalsteuern haben die meisten Kantone neu Entlastungen für die Besteuerung von Beteiligungen eingeführt, die kantonal unterschiedlich ausgestaltet sind.

Bei der direkten Bundessteuer hat sich nichts geändert. Der Gewinn der Holding wurde damals und wird auch heute ordentlich besteuert, wobei der sogenannte Beteiligungsabzug, der für die kantonalen Gewinnsteuern und für die direkte Bundessteuer gilt, angewendet werden kann. Demnach ermässigt sich die Gewinnsteuer um den prozentualen Anteil, den die Erträge aus qualifizierten Beteiligungen (das heisst Beteiligungen von mehr als zehn Prozent Kapitalanteil oder mit einem Verkehrswert von mindestens einer Mio. Franken) am Gesamtgewinn ausmachen.

Gut zu wissenDer Aufbau einer Holdingstruktur führt dazu, dass Sie auch für die Holdinggesellschaft das Gründungskapital aufbringen müssen. Ob sich eine solche Struktur für Ihr Unternehmen eignet, sollten Sie von einem Steuerexperten oder einer versierten Treuhänderin prüfen lassen.

Lohn- und Dividendenstrategie

Führen Sie eine AG oder eine GmbH, stellt sich nach einem erfolgreichen Geschäftsjahr jeweils die Frage, ob Sie sich den Gewinn als zusätzlichen Lohn oder in Form von Dividenden auszahlen wollen. Sinnvoll kann es auch sein, einen Teil des Gewinns als Reserve im Unternehmen zu belassen.

Betreiben Sie ein Start-up, das sich noch in der Aufbauphase befindet, sollten Sie mit der Gewinnabschöpfung vorsichtig umgehen. Da liegt der Fokus zunächst darauf, eine gewisse Reserve aufzubauen, die über das gesetzliche Minimum hinausgeht. Bei einer finanziell gesunden Firma, die bereits über genügend Reserven verfügt, ist eine regelmässige Gewinnabschöpfung sinnvoll, um nicht unnötiges Kapital zu äufnen. Besonders mit Blick auf eine spätere Nachfolgeregelung oder einen Firmenverkauf stellt zu viel nicht betriebsnotwendiges Vermögen Ballast dar.

Lohnpolitik und Unternehmensgewinn

Den Unternehmensgewinn können Sie unter anderem durch die Bildung und die Auflösung stiller Reserven oder durch eine geschickte Lohnpolitik bis zu einem gewissen Grad beeinflussen. Beziehen etwa die mitarbeitenden Aktionärinnen und Aktionäre den Gewinn teilweise in Form von Lohn statt als Dividende, bleibt der Firma nur noch ein kleiner Gewinn. Das wirkt sich positiv auf die Gewinnsteuer aus.

AchtungAuf der einen Seite werden die Steuerbehörden überhöhte Saläre allenfalls nicht akzeptieren, sondern sie als verdeckte Gewinnausschüttungen dem Unternehmensgewinn zurechnen und Nachsteuern verlangen. Auf der anderen Seite kann die AHV-Ausgleichskasse bei zu tiefen Löhnen Teile der Dividendenausschüttungen in Lohnzahlungen umwandeln und nachträglich Sozialversicherungsbeiträge verlangen.

Für Sie als Inhaberin, die in der eigenen AG oder GmbH tätig sind, kann es dank der privilegierten Besteuerung unter Umständen aber günstiger sein, Teile Ihres Lohnes durch eine Gewinnentnahme (Dividende) zu ersetzen. Dies vor allem auch deshalb, weil Sie auf dem Dividendeneinkommen keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen.

AchtungDer Spielraum, wie viel Sie sich als Lohn und wie viel als Dividende auszahlen, ist jedoch begrenzt. Der Lohn muss gemäss Salarium des Bundes (statistischer Lohnrechner) branchenüblich sein, ansonsten würde bei einer AHV-Revision eine Aufrechnung erfolgen.

Eine weitere Möglichkeit: Wenn Ihr Ehemann, Ihre Gattin bisher kostenlos im Unternehmen mitarbeitete, lässt sich der Gewinn durch die Zahlung eines realistischen Lohnes schmälern.

Gut zu wissenZur Berechnung eines angemessenen Lohnes können Sie ebenfalls das Salarium des Bundes heranziehen. Dieses dient auch der AHV als Richtwert zur Feststellung, ob das Verhältnis von Lohn und Dividenden stimmt.

Steuern Sie die Dividendenauszahlungen

Dividenden sind von der Doppelbesteuerung betroffen, da sie sowohl bei der Aktionärin respektive beim Gesellschafter als auch beim Unternehmen Steuern auslösen. Mit einer gezielten Dividendenpolitik können Sie die Auszahlung solcher Gewinne in Perioden mit geringem Einkommen verlegen – etwa wenn Sie während einer Auszeit einen reduzierten Lohn haben. Oder Sie wählen eine Periode mit grösseren Abzugsmöglichkeiten, beispielsweise wenn Sie hohe Einkäufe in die Pensionskasse getätigt oder eine Liegenschaft renoviert haben. Das glättet die Steuerprogression und reduziert die Einkommenssteuern. Auf diesen Gewinnausschüttungen sind zudem keine Sozialabgaben geschuldet.

Vergleich Lohn versus Dividende

Die folgenden Kriterien spielen eine Rolle, wenn Sie abwägen, ob Sie den Gewinn eher als Lohn oder als Dividende beziehen wollen:

Bezug als LohnBezug als Dividende
Steuerlast bei der FirmaTiefer, da AufwandGewinn (unverändert)
Steuerlast beim Unternehmer privatHöher, da LohnTeilweise Besteuerung
AHV, IV, EO, ALVPflichtigNicht pflichtig
NBU, Krankentaggeld, PensionskassePflichtigNicht pflichtig
Optimierung BVG-PlanMöglich und sinnvollKein Einfluss
ArbeitgeberbeitragsreserveZusätzlich möglichKein Einfluss
Einkäufe in die PensionskasseZusätzlich möglichKein Einfluss
Besserer VersicherungsschutzJaNein
Beispiel Ein KMU erwirtschaftet einen erfreulichen Gewinn von 180’000 Franken (vor Abzug des Inhaberlohns und der Dividenden). Davon bezieht der Inhaber 100’000 Franken als Lohn, dazu einen Bonus von 20’000 Franken. Zusätzlich zahlt er sich eine Dividende von 30’000 Franken aus. Den restlichen Gewinn von 30’000 Franken lässt er im Sinn einer Reservebildung in der Firma stehen.

Insbesondere wenn die Optimierungsmöglichkeiten bei der Pensionskasse mitberücksichtigt werden, fällt in der Praxis der Vergleich oft zugunsten der Variante Lohn aus. Achten Sie aber darauf, keine überhöhten Saläre auszuzahlen. Es empfiehlt sich ein Mittelweg, der mit Blick auf eine branchenübliche Lohnpolitik mit einer ergänzenden Dividendenstrategie ein harmonisches Bild ergibt und eine nachvollziehbare Entwicklung aufzeigt.

TippDie beiden Varianten Lohn und Dividende rechnerisch miteinander zu vergleichen, ist sehr komplex. Lassen Sie sich von einer Treuhänderin oder einem Steuerexperten unterstützen, den für Sie optimalen Mix zwischen Lohn und Dividendeneinkommen zu finden.

Richten Sie Fringe Benefits aus

Eine weitere Möglichkeit, Steuern zu optimieren, bieten Fringe Benefits. Das sind Zusatzleistungen für Ihre Mitarbeitenden, die Sie nicht in Form von Geld auszahlen – beispielsweise die Abgabe von Lunch-Checks, Vergünstigungen für Reka-Checks, Gratisparkplätze oder Eintrittskarten für Kultur- und Sportanlässe. Auch die Geschäftsinhaberin, die im eigenen Betrieb angestellt ist, kann davon profitieren.

Der Vorteil der Fringe Benefits besteht darin, dass Ihre Angestellten die Einnahmen daraus nicht versteuern müssen und Sie als Arbeitgeber darauf keine Sozialabgaben bezahlen. Der steuerfreie Höchstbetrag für die einzelnen Fringe Benefits ist klar definiert (siehe «Nicht zu deklarierende Leistungen» in der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung). Oft liegt die Limite bei jährlich wenigen Hundert Franken – für Reka-Checks zum Beispiel bei 600 Franken. Darüber hinausgehende Leistungen müssen Sie im Lohnausweis angeben.

Arbeitgeberbeitragsreserven für Unternehmen mit Angestellten

Beschäftigt Ihr Unternehmen Angestellte, können Sie bei hohen Gewinnen zusätzliche Beiträge in die Pensionskasse einzahlen. Durch die Bildung solcher Arbeitgeberbeitragsreserven (Prämienreserven) reduzieren Sie Ihren Unternehmensgewinn und damit auch die Steuerbelastung. Gesamthaft sind Arbeitgeberbeitragsreserven von maximal fünf Arbeitgeber-Jahresbeiträgen möglich. Dabei handelt es sich um stille Reserven.

AchtungKommen Sie Ihrer Aufzeichnungs- oder Buchführungspflicht nicht nach, können Sie nach dem Ermessen des Steuerkommissärs eingeschätzt werden. Dies ist in der Regel nicht optimal.

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Abschreibungen und Rückstellungen

Ihre Steuerlast können Sie auch reduzieren, indem Sie möglichst wenig Aktiven, das heisst Vermögen, ausweisen. Dasselbe gilt für den Gewinn: Je kleiner der deklarierte Gewinn, desto weniger Gewinnsteuern muss Ihr Unternehmen bezahlen. Gewinn und Vermögen optimieren Sie am besten, indem Sie Abschreibungen vornehmen und Rückstellungen bilden.

Abschreibungen reduzieren den Wert der Aktiven

Abschreibungen vermindern den Wert von Aktiven in der Buchhaltung. Sie betreffen nur das Geschäfts- und nicht das Privatvermögen. Sie können zum Beispiel Fahrzeuge, Maschinen oder Immobilien abschreiben, die ja mit der Zeit an Wert verlieren.

Solche Abschreibungen müssen geschäftsmässig begründet sein und sind nur im Rahmen von Richtsätzen zugelassen (für Abschreibungen auf dem Anlagevermögen siehe «Merkblatt A 1995 – Geschäftliche Betriebe»). Diese Sätze sind gesetzlich allerdings nicht verbindlich; in begründeten Fällen lässt die Steuerbehörde durchaus höhere Abschreibungen zu.

Gut zu wissenEs gibt Kantone, die auch die Sofortabschreibung zulassen, also die Abschreibung des ganzen Investitionsbetrags im ersten Jahr. Diese Variante erlaubt die Bildung von enormen stillen Reserven.

Übersetzte Abschreibungen rechnet das Steueramt zu Ihrem steuerbaren Gewinn dazu. Einmal von den Steuerbehörden akzeptierte Abschreibungen sind definitiv und lassen sich nachträglich nicht mehr korrigieren.

Rückstellungen schmälern den Gewinn

Unternehmen bilden Rückstellungen für absehbare Aufwendungen: zum Beispiel für mögliche Debitorenverluste, drohende Garantieleistungen oder Wertminderungen von Waren. Oft werden auch Rückstellungen zur Begleichung der Steuerschuld gebildet. Denn bis zur definitiven Veranlagung durch die Steuerbehörde zahlt man die Steuern aufgrund einer provisorischen Veranlagung. Die Summe dieser provisorischen Zahlung kann vom effektiv geschuldeten Steuerbetrag erheblich abweichen – insbesondere in einem Jahr mit überdurchschnittlichen Umsätzen. Rückstellungen fangen eine solche Differenz auf. Gleiches gilt für die AHV-Beiträge, und zwar für die Arbeitgeberbeiträge für das Personal wie für die persönlichen Beiträge von Selbstständigerwerbenden.

Da Rückstellungen den Gewinn schmälern, müssen Sie diese geschäftsmässig begründen können, damit die Steuerbehörden sie akzeptieren.

AchtungUnternehmen, die keine kaufmännische Buchhaltung führen, sondern lediglich Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben sowie die Vermögenslage für die Steuerveranlagung anfertigen, können keine Rückstellungen vornehmen. In diesen Fällen empfiehlt es sich, die Akontozahlungen zu erhöhen, um hohen Nachzahlungen vorzubeugen.

Kapitalrückzahlung

Haben Sie für Ihr Unternehmen bei der Gründung mehr als nur das gesetzlich vorgeschriebene Mindestkapital eingezahlt, können Sie später eine Kapitalreduktion vornehmen und diese Gelder wieder an die Aktionäre oder Gesellschafterinnen zurückzahlen.

Eine Kapitalreduktion ist sinnvoll, wenn Ihr Unternehmen über eine gute Liquidität verfügt oder wenn zu viel nicht benötigtes Eigenkapital darin steckt. Solche Kapitalrückzahlungen – etwa auch anstelle von Dividendenausschüttungen – sind steuerfrei. Eine Möglichkeit der Steueroptimierung, die Sie in Betracht ziehen können.

Investitionsplanung

Anschaffungen zum richtigen Zeitpunkt können zu erheblichen Steuerersparnissen führen, denn sie wirken sich auf Ertrag und Vermögen aus.

Beispiel Eine Schreinerei braucht im nächsten Geschäftsjahr einen neuen Gabelstapler. Statt erst im Januar kauft sie ihn bereits im Oktober. Diese Investition ermöglicht dem Betrieb im aktuellen Geschäftsjahr zusätzliche Abschreibungen und damit einen tieferen Jahresgewinn sowie eine niedrigere Steuerbelastung.
Gut zu wissen Beim Bund und in allen Kantonen ist es für AGs und GmbHs möglich, die Verluste aus maximal sieben vorangegangenen Geschäftsjahren geltend zu machen.

Abgrenzung Privat- und Geschäftsaufwand

In der Praxis lassen sich die Aufwendungen nicht immer eindeutig dem Privat- oder dem Geschäftsbereich zuordnen. Die Steuerbehörde nimmt in diesen Fällen eine Abgrenzung vor. Betreiben Sie eine AG oder GmbH, rechnet die Behörde ungerechtfertigten Aufwand als verdeckte Gewinnausschüttung sowohl der Gesellschaft als auch Ihnen als Aktionär oder Gesellschafterin auf. Beides führt zu einer höheren Steuerbelastung.

Beispiel Einer AG gehört eine Liegenschaft. Die Geschäftsinhaberin nutzt eine Wohnung in dieser Liegenschaft privat, bezahlt dafür aber praktisch keine Miete. Die Steuerbehörde nimmt eine Aufrechnung vor. Die AG muss den marktkonformen Betrag für die Miete als Ertrag ausweisen. Dadurch steigen der Gewinn und die Steuerlast der AG sowie auch das private Einkommen der Aktionärin, da die zu tiefe Miete von der Steuerbehörde als effektiv erhaltene Dividende (verdeckte Gewinnausschüttung) angesehen wird. Die unschöne Steuererhöhung wird zusätzlich verschärft, weil die Aktionärin unter Umständen auf der Dividendenzahlung auch noch die 35 Prozent Verrechnungssteuer verliert (mehr dazu lesen Sie im Kreisschreiben 48 der ESTV).

Steuererleichterungen für Start-ups

Viele kantonale Steuergesetze sehen die Möglichkeit vor, neue Unternehmen, die für den Kanton oder eine Region von wirtschaftlicher Bedeutung sind, während einer bestimmten Zeit steuerlich zu fördern – zum Beispiel durch eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Steuerpflicht oder durch Steuererleichterungen, etwa erhöhte Amortisationsquoten. Die Kantone dürfen solche Steuererleichterungen für maximal zehn Jahre gewähren. Als neue Unternehmen gelten nicht nur selbstständige Betriebe, sondern auch Filialbetriebe oder Tochtergesellschaften von Unternehmen, die am Standort bisher nicht vertreten waren.

Gut zu wissenMachen Sie sich als Kleinunternehmer keine falschen Hoffnungen. Von Steuerprivilegien profitieren meist nur Firmen, die in einer Region grosse Investitionen tätigen und eine bedeutende Zahl Arbeitsplätze schaffen.

Bei der direkten Bundessteuer sind eigentlich keine Steuererleichterungen für neu gegründete Unternehmen vorgesehen. Dennoch ist auch hier eine Förderung nicht ausgeschlossen. Allerdings kommen nur Unternehmen mit einer massgeblichen volkswirtschaftlichen Bedeutung in den Genuss von Erleichterungen. Für produktionsnahe Dienstleistungsbetriebe heisst dies etwa, dass sie mindestens 20 Arbeitsstellen schaffen müssen.

TippAuf der Website des Seco finden Sie mehr Informationen zur Steuererleichterung im Rahmen der Regionalpolitik sowie Kontaktangaben der kantonalen Wirtschaftsförderung.