Personal

Wie lange muss man den Lohn bei Krankheit weiterzahlen?

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Krankheit bei Mitarbeitenden

Aktualisiert am 28.11.2023

Lohnfortzahlung oder Krankentaggeldversicherung?

Fallen Ihre Mitarbeitenden wegen einer Erkrankung aus, haben sie dennoch für eine bestimmte Zeit den Lohn zugute. Je länger ein Mitarbeiter schon bei Ihnen arbeitet, desto länger dauert diese Lohnfortzahlungspflicht. Das kann zur finanziellen Belastung werden; mit einer Krankentaggeldversicherung können Sie Ihr Unternehmen dagegen schützen.

Das bedeutet die Lohnfortzahlungspflicht für Ihr Unternehmen

Ist Ihre Mitarbeiterin krank und deshalb nicht arbeitsfähig, hat sie gemäss Gesetz «während einer beschränkten Zeit» den vollen Lohn zugut – sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat (Art. 324a OR). Dasselbe gilt auch, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis für mehr als drei Monate eingegangen wurde. Im ersten Dienstjahr sind dies drei Wochen, danach eine «angemessene längere» Zeit. Was das heisst, haben die Gerichte in den sogenannten Berner, Basler und Zürcher Skalen festgelegt. Diese Skalen gelten auch bei Absenzen wegen Schwangerschaft oder Militärdienst.

Haben Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber keine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, haben Sie folgende Lohnfortzahlungspflicht:

  • In den ersten drei Monaten eines Arbeitsverhältnisses (Karenzfrist): keine Lohnfortzahlung (Ausnahme: befristete Verträge, die für mehr als drei Monate eingegangen wurden)
  • Im ersten Dienstjahr: drei Wochen
  • Im zweiten Dienstjahr: je nach Skala 1 bis 2 Monate
  • Im fünften Dienstjahr: je nach Skala 11 Wochen bis drei Monate
  • Ab dem zehnten Dienstjahr: 3 bis 4 Monate

Im Arbeitsvertrag können Sie definieren, ob für die Lohnfortzahlungspflicht die Basler, Berner oder Zürcher Skala gelten soll (was diese Skalen bedeuten, lesen Sie in unserem KMU-Lexikon). Wenn Sie vertraglich nichts festgehalten haben, gilt die Skala des Kantons, in dem Ihr Betrieb angesiedelt ist:

  • Basler Skala: BL, BS
  • Berner Skala: BE, AG, AI, AR, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SO, SZ, TI, UR, VD, VS, ZG
  • Zürcher Skala: ZH, SH, TG
Gut zu wissenAngestellte in einem befristeten Arbeitsverhältnis von nicht mehr als drei Monaten haben keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit. Dauert ein befristetes Arbeitsverhältnis aber länger als drei Monate, besteht der Anspruch ab dem ersten Tag.

Mehrere Krankheitsabsenzen in einem Dienstjahr werden zusammengezählt. Ist die Lohnfortzahlungsdauer ausgeschöpft, hat die Mitarbeiterin keinen Anspruch mehr. Fängt aber während einer längeren Absenz ein neues Dienstjahr an, hat sie wieder Lohn zugut. Und bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit verlängert sich die Lohnfortzahlung, bis der volle Anspruch abgegolten ist.

Beispiel
  • Ihr Betrieb befindet sich im Kanton Bern.
  • Der Vertrag mit der Mitarbeiterin wurde per 1. Februar 2022 abgeschlossen.
  • Am 10. November 2023 – also im zweiten Dienstjahr – erkrankt die Angestellte.
  • Gemäss Berner Skala müssen Sie den Lohn einen Monat lang bezahlen, also bis 10. Dezember 2023.
  • Ist die Angestellte weiter krank und verfügt Ihr Betrieb nicht über eine kollektive Krankentaggeldversicherung, erhält sie ab dem 11. Dezember 2023 keinen Lohn mehr.
  • Am 1. Februar 2024 beginnt das dritte Dienstjahr. Dann hat die Angestellte wieder Anspruch auf Lohn – maximal für drei Monate.

    Die Lohnfortzahlung und die Kündigungssperrfrist haben nichts miteinander zu tun. Bei länger dauernden Krankheiten kann es also durchaus sein, dass das Arbeitsverhältnis wegen einer Sperrfrist noch andauert, die Angestellte aber keinen Anspruch auf Lohn mehr hat.

    Gut zu wissen Bei medizinisch nicht notwendigen Behandlungen, zum Beispiel bei einer Schönheitsoperation, gilt keine Lohnfortzahlungspflicht. In einem solchen Fall muss der Mitarbeiter Ferien oder Überstunden beziehen, die Absenz vorgängig mit der Vorgesetzten planen und dabei auf die betrieblichen Bedürfnisse Rücksicht nehmen.

    Lohnfortzahlung für Teilzeitangestellte

    Teilzeitangestellte haben bei Krankheit Anspruch auf den Lohn, den sie gehabt hätten, wenn sie gesund gewesen wären. Achten Sie darauf, dass Ihr Zeiterfassungssystem dies korrekt abrechnet. In verschiedenen Unternehmen sind Programme im Einsatz, die das Arbeitspensum von Teilzeitangestellten auf eine Fünftagewoche umrechnen. Dies führt zu falschen Ergebnissen.

    BeispielIhre Angestellte arbeitet normalerweise Montag, Dienstag und Mittwoch – jeweils 8 Stunden. Das Zeiterfassungsprogramm rechnet ihr Pensum auf eine Fünftagewoche um – das sind 4,8 Stunden pro Tag. Ist die Angestellte an einem ihrer Arbeitstage krank, zählt das Programm nur die 4,8 Stunden als Krankheitsabsenz, weist also ein Minus von 3,2 Stunden aus. Dasselbe passiert an Feiertagen, zum Beispiel am Ostermontag.

    Gegen eine solche Abrechnung können sich Mitarbeitende zur Wehr setzen. Denn sie haben laut Gesetz für Krankheits- oder Feiertage «den darauf entfallenden Lohn» zugut (Art. 324a OR). Achten Sie also auf eine korrekte Zeiterfassung.

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    Wenn Sie eine Krankentaggeldversicherung abschliessen

    Immer mehr Firmen decken das Risiko der Lohnfortzahlung mit einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung. Die meisten Krankentaggeldversicherungen übernehmen 80 Prozent des Lohnausfalls während maximal 720 oder 730 Tagen. Der Abschluss ist freiwillig – es sei denn, der GAV in Ihrer Branche schreibt eine Krankentaggeldversicherung vor. Die Bedingungen und Prämien werden mit jedem Unternehmen individuell verhandelt.

    Die Krankentaggeldversicherung hat Vorteile – für das Unternehmen wie für die Mitarbeitenden. Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin sind von der Lohnfortzahlungspflicht befreit; Ihre Angestellten sind besser abgesichert, vor allem bei länger dauernden Erkrankungen. 

    Die Zahlung des Versicherers hat grundsätzlich der oder die erkrankte Mitarbeitende zugut (direktes Forderungsrecht). In der Praxis wird das Geld aber oft an den Arbeitgeber ausgezahlt, der es dann weiterleitet. 

    Tipp In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) steht, bis wann Sie erkrankte Mitarbeitende dem Versicherer melden müssen. Halten Sie sich an diese Frist. Sonst kann es passieren, dass der Versicherer die Leistungen wegen Verletzung der Meldepflicht kürzen will.

    Wartefristen reduzieren die Prämie

    Im Versicherungsvertrag können Sie eine Wartefrist von zum Beispiel 30 Tagen vereinbaren. Dann setzt die Leistung des Versicherers erst am 31. Tag ein. Das reduziert die Prämien deutlich. Auf der anderen Seite müssen Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin während der Wartefrist die Lohnfortzahlung übernehmen – in der Regel ebenfalls 80 Prozent des Lohnausfalls.

    Gut zu wissen Im Taggeld der Krankentaggeldversicherung ist ein Anteil für den 13. Monatslohn enthalten. Ende Jahr müssen Sie Ihrem Angestellten also nicht den vollen Dreizehnten auszahlen.


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