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Wenn der Konkurs nötig wird

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Aktualisiert am 10.11.2023

Wenn der Konkurs nötig wird

Ist es Ihnen nicht gelungen, Ihr Unternehmen zu sanieren oder zu verkaufen, steht der Konkurs vor der Tür. Je nachdem, ob Sie eine AG respektive GmbH oder ein Einzelunternehmen führen, gelten dafür unterschiedliche Regeln.

Bevor Sie den Konkurs anmelden und damit das Heft aus den Händen geben, können Sie sich stattdessen für eine freiwillige Liquidation entscheiden. Das bringt einige Vorteile mit sich.

Freiwillige Liquidation des Unternehmens

Die freiwillige Liquidation ist ein geordneter Rückzug. Ihr Vorteil dabei: Sie können die vorhandenen Aktiven zu einem besseren Preis verkaufen als bei einem Konkurs. Zudem können Sie laufende Aufträge noch ausführen und so das Warenlager abbauen. Und so läuft die freiwillige Auflösung ab:

  • Stellen Sie einen groben Plan auf und legen Sie fest, wie lange die geschäftlichen Tätigkeiten noch dauern.
  • Informieren Sie Ihre Mitarbeitenden, die wichtigsten Kunden, den Vermieter und die Banken über den Liquidationsplan.
  • Senken Sie die Kosten, indem Sie Miet-, Arbeits-, Versicherungs- und Kreditverträge kündigen.
  • Stellen Sie einen Verkaufsplan auf, wie Sie vorhandene Waren veräussern wollen.
  • Verkaufen Sie die Aktiven, zahlen Sie das Fremdkapital zurück und verteilen Sie den Liquidationsgewinn unter den Eigentümern.

Eine solche stille Auflösung ist nur möglich, wenn die finanziellen Mittelausreichen, um alle Gläubigerinnen zu befriedigen. Ist das nicht der Fall, ist der nächste Schritt das Nachlass- oder das Konkursverfahren.

Gut zu wissen Je nach Unternehmensform müssen Sie bei einer Liquidation andere Gesetzesvorschriften beachten. Mehr Informationen zu den Themen Liquidation und Konkurs finden Sie auf dem KMU-Portal des Bundes.


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Konkurs anmelden – so gehen Sie vor

Ist die freiwillige Liquidation für Ihr Unternehmen keine Option, bleibt nur noch der Konkurs. Das bedeutet zwar ein unfreiwilliges Ende Ihres Unternehmens, für Sie kann es aber ein Neuanfang sein. Es gibt zwei Möglichkeiten:

  • Sie warten, bis eine Gläubigerin Ihr Unternehmen in den Konkurs treibt.
  • Sie melden den Konkurs selbst beim Konkursgericht an.

Wenn Sie den Konkurs selbst anmelden, beginnt das Konkursverfahren mit einem Begehren beim zuständigen Richter. Nachdem dieser den Konkurs eröffnet hat, schaltet sich das Konkursamt ein, um in enger Zusammenarbeit mit Ihnen die Auflösung Ihres Unternehmens abzuwickeln. Das konkrete Vorgehen zur Konkursanmeldung unterscheidet sich je nach Rechtsform Ihres Unternehmens: Inhaber einer AG oder GmbH müssen anders vorgehen als Unternehmer, die ein im Handelsregister eingetragenes Einzelunternehmen oder eine Kollektivgesellschaft betreiben.

Konkursanmeldung für Inhaber einer AG oder GmbH

Als Mitglied des Verwaltungsrats einer AG beziehungsweise als Geschäftsführerin einer GmbH sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, dem Gericht am Sitz Ihrer Gesellschaft die Überschuldung Ihres Unternehmens anzuzeigen und die geprüfte Bilanz und die Erfolgsrechnung zu deponieren. Die ausdrückliche Überschuldungsanzeige ist wie folgt zu unterzeichnen:

  • Bei einer AG mit Einzelzeichnungsrecht eines oder mehrerer Verwaltungsratsmitglieder: von einer dieser vertretungsberechtigten Personen
  • Bei einer AG mit Zeichnungsrecht kollektiv zu zweien: von zwei dieser vertretungsberechtigten Personen
  • Bei einer GmbH: von einem oder mehreren vertretungsberechtigten Geschäftsführern (wie bei der AG)

Sie müssen der Überschuldungsanzeige folgende Unterlagen beilegen:

  • Gültiger Mehrheitsbeschluss des Gesamtverwaltungsrats bei einer AG respektive der Geschäftsführung bei einer GmbH über die Anzeige der Überschuldung
  • Von einem vertretungsberechtigten Verwaltungsratsmitglied respektive vom vertretungsberechtigten Geschäftsführer unterzeichnete Zwischenbilanz zu Fortführungs- und Liquidationswerten
  • Prüfungsbericht eines zugelassenen Revisors über die einzureichenden Zwischenbilanzen
  • Aktueller Handelsregisterauszug
  • Erklärung, ob die Gesellschaft Grundstückeigentümerin oder -‍miteigentümerin ist oder nicht (mit Angabe der Standorte)

Alternativ können Sie dem Gericht auch eine ausdrückliche Insolvenzerklärung einreichen. Diese ist wie folgt zu unterzeichnen:

  • Bei einer AG mit Einzelzeichnungsrecht eines oder mehrerer Verwaltungsratsmitglieder: von einer dieser vertretungsberechtigten Personen
  • Bei einer AG mit Zeichnungsrecht kollektiv zu zweien: von zwei dieser vertretungsberechtigten Personen
  • Bei einer GmbH: von einem oder mehreren vertretungsberechtigten Geschäftsführern (wie bei der AG)

Legen Sie der Insolvenzerklärung folgenden Dokumente bei:

  • Von einem Notar beurkundeter Beschluss, in dem die Generalversammlung bei einer AG respektive die Gesellschafterversammlung bei einer GmbH:
    • die Zahlungsunfähigkeit feststellt,
    • die Abgabe der Insolvenzerklärung beim Konkursrichter beschliesst
    • und den Verwaltungsrat bei einer AG respektive die Geschäftsführung bei einer GmbH beauftragt, beim Konkursrichter die Auflösung der Gesellschaft infolge Zahlungsunfähigkeit zu beantragen.
  • Aktueller Handelsregisterauszug
  • Erklärung, ob die Gesellschaft Grundstückeigentümerin oder -miteigentümerin ist oder nicht (mit Angabe der Standorte)

Die genannten Beilagen basieren auf den Angaben der Zürcher Gerichte. Erkundigen Sie sich beim am Sitz Ihres Unternehmens zuständigen Gericht, welche Beilagen verlangt werden und ob es ein Formular zur Verfügung stellt, oder verwenden Sie die unten stehende Vorlage.

AchtungAnders als bei einer Überschuldungsanzeige müssen Sie für eine Insolvenzerklärung einen Kostenvorschuss bezahlen, der je nach Gericht bis zu 6'000 Franken betragen kann.

Konkursanmeldung für Einzelunternehmen und Kollektivgesellschaften

Sind Sie Inhaber eines im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens oder Mitinhaber einer Kollektivgesellschaft, genügt es, wenn Sie eine Insolvenzerklärung abgeben. Diese müssen Sie beim Gericht an Ihrem Wohnsitz respektive am Firmensitz der Kollektivgesellschaft einreichen.

AchtungAuch für diese Insolvenzerklärung wird je nach Gericht ein Kostenvorschuss von bis zu 6'000 Franken fällig.

Ist Ihr Einzelunternehmen nicht im Handelsregister eingetragen und war weder eine aussergerichtliche Schuldensanierung noch eine Sanierung mithilfe des Gerichts möglich, bleibt noch der Privatkonkurs als letzter Ausweg. Dafür reichen Sie beim Gericht an Ihrem Wohnsitz eine Insolvenzerklärung ein. Das Formular dafür erhalten Sie beim Gericht oder Betreibungsamt Ihres Kantons. Die Kosten des Verfahrens von bis zu 5'000 Franken müssen Sie selber bezahlen.

Der Richter eröffnet den Konkurs

Wenn der Richter nach Prüfung der Unterlagen den Konkurs über Ihr Unternehmen eröffnet, beginnt damit die Liquidation Ihrer Gesellschaft. Ob Inhaber eines Einzelunternehmens, Mitglied des Verwaltungsrats einer AG oder Geschäftsführerin einer GmbH – die Konkurseröffnung bringt für Sie verschiedene Pflichten mit sich:

  • Ab sofort dürfen Sie nicht mehr über die Vermögenswerte Ihres Unternehmens verfügen (sogenannter Konkursbeschlag).
  • Das Konkursamt nimmt ein Inventar über das Vermögen der Firma auf, das Sie unterzeichnen müssen.
  • Während des ganzen Verfahrens haben Sie dem Konkursamt zur Verfügung zu stehen.
  • Bei jeder angemeldeten Forderung müssen Sie erklären, ob Sie diese anerkennen.
Gut zu wissen Es gibt zwei verschiedene Arten des Konkursverfahrens, das summarische und das ordentliche Konkursverfahren. Das Konkursgericht beantragt jeweils in folgenden Fällen das rasche und effiziente summarische Verfahren:
- Aus dem Erlös der inventarisierten Vermögenswerte können die Kosten des ordentlichen Konkursverfahrens voraussichtlich nicht gedeckt werden, oder die Verhältnisse sind einfach.

Ihre Pflichten als Arbeitgeber im Konkursverfahren

Ihre Pflicht als Arbeitgeber geht weiter. Kümmern Sie sich um Ihre Mitarbeitenden, die durch den Konkurs arbeitslos werden. Informieren Sie sie über ihre Möglichkeiten: 

  • Die Mitarbeitenden sollen sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) oder der Gemeinde als arbeitslos anmelden, damit sie die Arbeitslosentaggelder erhalten.
  • Falls noch offene Lohnforderungen bestehen, haben die Mitarbeitenden eine Insolvenzentschädigung zugut. Diesen Anspruch müssen sie innert 60 Tagen nach der Veröffentlichung des Konkurses ihres Arbeitgebers im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse am Ort des für den Konkurs zuständigen Konkursamtes anmelden.
  • Bei einem Konkurs sind Sie als Arbeitgeber nicht verpflichtet, einen Sozialplan zu erstellen.
AchtungRechnen Sie die Sozialversicherungsbeiträge Ihrer Mitarbeitenden weiterhin vollständig und rechtzeitig ab und zahlen Sie diese immer ein. Unter Umständen könnten sonst die offenen Beiträge bei Ihnen persönlich eingefordert werden.

Starten Sie einen Neuanfang

Ist Ihr Unternehmen eine juristische Person (beispielsweise eine AG oder eine GmbH), ein im Handelsregister eingetragenes Einzelunternehmen oder eine Kollektivgesellschaft, endet seine Existenz mit dem Abschluss des Konkursverfahrens. Das Unternehmen wird im Handelsregister gelöscht. Für den nicht gedeckten Teil Ihrer Forderungen erhalten die Gläubigerinnen einen Konkursverlustschein.

Für Sie selbst kann dies ein Neuanfang sein. Der harte Schnitt gibt Ihnen die Chance, Ihr Leben in neue Bahnen zu lenken. Machen Sie sich frühzeitig im gesamten Sanierungsprozess Gedanken über Ihre Zukunft:

Wie zufrieden waren Sie wirklich als Unternehmer? Haben Sie Talente und Interessen, die im Unternehmeralltag zu kurz gekommen sind? Was davon möchten Sie vertiefen? Was könnte ein wichtiger Teil Ihrer Zukunft werden?

Stellen Sie langjährige Gewohnheiten infrage und entwickeln Sie neue Lebensstrategien. Das braucht Mut und Zeit, doch am Ende des Weges kann ein echter Neuanfang stehen.