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Was ist die Mutter­schaft­sent­schädi­gung (MSE)?


Die Mutterschaftsentschädigung ersetzt Frauen nach der Geburt einen Teil des Lohn­ausfalls. Sie ist der Erwerbs­ersatz­ordnung (EO) angegliedert.


Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung?

Die Mutterschaftsentschädigung gilt für alle Frauen, die zum Zeitpunkt der Geburt
  • angestellt oder selbstständig erwerbend sind. Voraussetzung ist, dass sie in den neun Monaten zuvor obligatorisch AHV-versichert und in dieser Zeit mindestens fünf Monate erwerbstätig waren (bei Frühgeburten reduzieren sich die neun Monate, Erwerbstätigkeit in der EU/EFTA wird angerechnet). Als erwerbstätig gilt, wer in dieser Zeit einen Lohn erhalten hat.
  • im Familienbetrieb gegen einen Lohn mitarbeiten.
  • arbeitslos sind und ein Taggeld beziehen oder die Voraussetzungen dafür erfüllen würden.
  • arbeitsunfähig sind und Taggeldleistungen beziehen, die auf einem früheren Lohn basieren.
  • in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung erhalten, weil der Anspruch ausgeschöpft ist.


Welche Leistungen erbringt die EO bei Mutterschaft?

Die Taggelder bei Mutterschaft betragen 80 Prozent des vorherigen Lohnes, höchstens 220 Franken pro Tag. Dieses Maximum entspricht einem Monats­lohn von 8'250 Franken (Stand 2023). Die Taggelder werden ab dem Tag der Niederkunft für 14 Wochen beziehungs­weise 98 Tage ausgerichtet. Bei vorzeitiger Aufnahme einer Erwerbs­tätig­keit erlischt der Anspruch.

Muss ein Neugeborenes direkt nach der Geburt mindestens 14 Tage im Spital bleiben, wird die Mutterschafts­entschädigung um die Dauer der Hospital­isierung verlängert. Die Obergrenze für die Verlängerung liegt bei 56 Tagen. Voraussetzung für die Verlängerung ist, dass die Mutter anschliessend die Erwerbs­tätigkeit wieder aufnimmt.

Abgezogen werden vom Taggeld die Beiträge für AHV/IV, EO und ALV (bei Arbeitnehmerinnen), aber nicht für die obligatorische Unfall­versicherung. Dennoch sind Arbeit­nehmerinnen während des Mutterschafts­urlaubs gegen Unfall versichert. Wenn der Arbeit­geber zum Beispiel einer gut verdienenden Mitarbeiterin die Mutterschafts­entschädigung auf den vollen Lohn aufstockt, muss er auf dieser Zahlung Unfall­versicherungs­prämien entrichten.

Arbeitnehmerinnen bleiben bei der Pensions­kasse grundsätzlich mit dem gleichen Lohn versichert, mass­gebend ist das Reglement der Pensions­kasse.