1. A
  2. B
  3. C
  4. D
  5. E
  6. F
  7. G
  8. H
  9. I
  10. J
  11. K
  12. L
  13. M
  14. N
  15. O
  16. P
  17. Q
  18. R
  19. S
  20. T
  21. U
  22. V
  23. W
  24. X
  25. Y
  26. Z

Was ist die Arbeitslosenversicherung (ALV)?


Die Arbeits­losen­versicherung (ALV) deckt (teilweise) den Erwerbs­ausfall, wenn jemand arbeitslos ist. Ziel ist die Existenz­sicherung während der Stellen­suche. Weiter bekämpft die Arbeits­losen­versicherung die Arbeits­losigkeit in der Schweiz durch rasche Wieder­eingliederung in den Arbeits­markt und verhütet drohende Arbeits­losigkeit. Insbesondere versucht sie, Langzeit­arbeits­losigkeit, Aus­steuer­ungen und wiederholte Arbeits­losigkeit zu verhindern.


Welches Risiko ist bei der ALV versichert?

Die ALV deckt das Risiko der Arbeits­losigkeit. Wer seine Stelle verliert oder nach einer Ausbildung, einem Studium keine Anstellung findet, kann Arbeits­losengelder beziehen. Unter gewissen Voraus­setzungen haben auch Nicht­erwerbstätige, die eine Anstellung suchen, Anspruch auf Leistungen der ALV (zum Beispiel nach Wegfall der Kinder- oder Angehörigen­betreuung, nach langer Krankheit).

Die ALV kommt ausserdem bei Kurzarbeit, wetter­bedingten Ausfällen und Insolvenz des Arbeit­gebers zum Tragen.


Wer ist bei der ALV versichert?

Bei der ALV sind grundsätzlich alle in der Schweiz bei einem Arbeit­geber angestellten Arbeit­nehmenden versichert. Bedingung ist, dass in den vergangenen zwei Jahren (Rahmenfrist für die Beitragszeit) mindestens zwölf Monate lang Beiträge eingezahlt wurden. In bestimmten Fällen – zum Beispiel Ausbildung oder Studium, Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Haft – ist man von der Beitragspflicht befreit und die Versicherung kommt trotzdem zum Einsatz. Ebenfalls versichert sind Personen, die aufgrund einer Scheidung, einer Trennung oder des Todes des Ehemanns, der Gattin gezwungen sind, eine unselbst­ständige Erwerbs­tätigkeit auf­zunehmen oder zu erweitern. Dasselbe gilt für Menschen, die nach dem Wegfall einer IV-Rente auf Arbeits­suche sind. Grenz­gänger werden nur bei Kurz­arbeit entschädigt. Wenn sie ihre Stelle verlieren, erhalten sie vom Land, in dem sie wohnen, Arbeits­losen­geld. Profitieren können sie jedoch von der regionalen Arbeits­vermittlung in der Schweiz.


Wer ist von der ALV ausgenommen?

Von der Versicherung ausgenommen und damit von der Beitrags­pflicht befreit sind Familie­nmitglieder, die in einem Land­wirtschafts­betrieb mitarbeiten, sowie Personen, die im ordentlichen AHV-Alter sind. Auch Selbst­ständig­erwerbende sind nicht versichert; sie können sich auch nicht frei­willig versichern.

Einige weitere Personengruppen bezahlen zwar Beiträge an die ALV, haben aber keinen Leistungsanspruch:
  • Arbeitnehmende, die weniger als 500 Franken monatlich verdienen
  • Asylbewerberinnen und Asylbewerber
  • Arbeitslose in arbeit­geberähnlicher Stellung
  • Personen, die die Anspruchs­voraussetzungen nicht erfüllen (zum Beispiel, weil sie zu wenig Beitrags­zeit mitbringen oder weil sie demnächst ein Voll­zeit­studium aufnehmen und deshalb nicht vermittel­bar sind)


Was gilt für Selbstständig­erwerbende?

Selbstständig­erwerbende können sich nicht gegen Arbeits­losigkeit versichern, auch nicht freiwillig. Scheitern sie mit ihrem Unternehmen, haben sie keinen Anspruch auf Arbeitslosen­taggeld.

Aber: Wenn jemand vor der selbstständigen Existenz angestellt war und nach relativ kurzer Zeit die Selbstständig­keit wieder beenden muss, hat er oder sie unter Umständen Anspruch auf Tag­gelder. Dann verlängert sich die Rahmen­frist für die Beitrags­zeit um die Dauer der selbstständigen Erwerbs­tätigkeit (maximal um zwei Jahre). Wer also zum Beispiel sechzehn Monate lang selbstständig erwerbend war, hat eine Rahmen­frist von drei Jahren und vier Monaten statt der üblichen zwei Jahre. Hat er oder sie in dieser Zeit mindestens zwölf Monate lang Beiträge bezahlt, besteht ein Anspruch auf Arbeitslosen­taggeld.


Was leistet die ALV?

Die Arbeitslosenversicherung (ALV) erbringt Leistungen bei Arbeits­losigkeit, Kurzarbeit, wetterbedingten Arbeits­ausfällen und bei der Zahlungs­unfähigkeit des Arbeitgebers. Sie bezahlt auch Wieder­eingliederungs­massnahmen.

Das Arbeitslosen­taggeld liegt bei 70 oder 80 Prozent des versicherten Verdiensts, der sich aus dem Durchschnitt der letzten sechs oder zwölf Monatslöhne ergibt (je nachdem was für den Versicherten vorteil­hafter ist). Wenn Versicherte Unterhalts­pflichten gegenüber Kindern haben, wenn ihr versicherten Verdienst unter 3'797 Franken liegt oder wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid sind und eine IV-Rente erhalten, haben sie Anspruch auf ein Taggeld von 80 Prozent des versicherten Verdiensts. In allen übrigen Fällen bezahlt die ALV 70 Prozent. Maximal versichert ist ein Monatslohn von 12'350 Franken (Stand 2023).

Die Höhe der Taggelder von Versicherten, die von der Beitrags­pflicht befreit sind, wird pauschal nach Ausbildung, Alter und Unterhalts­pflicht definiert und beträgt zwischen 40 und 153 Franken pro Tag. (In bestimmten Situationen können diese Beträge halbiert werden.)

Neben den Tag­geldern bietet die ALV professionelle Unter­stützung bei der Stellensuche. Das geschieht sowohl in Form von Kursen und Programmen, in denen Kenntnisse verbessert werden können, wie auch mittels Beratung in den Regionalen Arbeits­vermittlungs­zentren (RAV).


Wann endet ein Anspruch auf Arbeitslosengelder?

Die Bezugsdauer ist befristet: Die Rahmenfrist, während der die Tag­gelder bezogen werden können, dauert maximal zwei Jahre. In dieser Zeitspanne besteht ein Anspruch auf 200 bis 520 Taggelder, je nach Beitrags­zeit, Alter und Unterhaltspflichten (siehe Tabelle). Die meisten Arbeits­losen können 400 Taggelder beziehen, was rund 18 Monaten entspricht. Beitrags­befreite Personen haben Anspruch auf höchstens 90 Taggelder (was etwas mehr als vier Monaten entspricht).
Taggeldanspruch bei der ALV
Anzahl TaggelderBeitragszeit in Monaten*Weitere Bedingungen
640mindestens 22In den letzten vier Jahren vor Erreichen des AHV-Alters arbeitslos geworden
520mindestens 22

Älter als 55

520mindestens 22Bezug einer IV-Rente, mit einem IV-Grad von mindestens 40 Prozent (ausgenommen unter 25-Jährige ohne Unterhaltspflicht)
520mindestens 18, aber weniger als 22In den letzten vier Jahren vor Erreichen des AHV-Alters arbeitslos geworden
400mindestens 18
380mindestens 12, aber weniger als 18In den letzten vier Jahren vor Erreichen des AHV-Alters arbeitslos geworden
260mindestens 12, aber weniger als 18
20012 bis 24Jünger als 25 und keine Unterhaltspflicht für Kinder
90beitragsbefreitPersonen, die aufgrund des Wegfalls einer IV-Rente von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, haben seit dem 1.1.2022 sogar 180 Taggelder zugute. Ab dem 91. Tag übernimmt die IV die Kosten der Taggeldleistungen samt Sozialversicherungsbeiträgen sowie die Kosten für arbeitsmarktliche Massnahmen.
* Die Beitragsmonate müssen innerhalb der zwei Jahre vor Beginn der Arbeitslosigkeit liegen.


An welche Bedingungen sind die Leistungen geknüpft?

Wer Arbeitslosengelder bezieht, ist verpflichtet, während dieser Zeit eine Stelle zu suchen. Eine wesentliche Grund­voraussetzung ist deshalb, dass die versicherte Person zu mindestens 20 Prozent vermittlungs­fähig ist. Sie muss gewillt sein, eine angemessene Arbeit anzunehmen und an Massnahmen teil­zunehmen, die ihre Rückkehr in die Arbeits­welt fördern. Sie muss den Anforderungen des Beraters des Regionalen Arbeits­vermittlungs­zentrums (RAV) Folge leisten.

Bei Verletzung dieser Pflichten streicht das RAV als Sanktion einige Taggelder. Bis zu 60 Einstell­tage werden unter anderem verhängt, wenn jemand durch eigenes Verschulden arbeitslos ist, sich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht oder Weisungen des RAV nicht befolgt. Gegen solche Entscheide kann man Einsprache erheben.


Wer bezahlt die Prämie bei der ALV?

Die Prämien setzen sich wie folgt zusammen (Stand 2023):
ArbeitgeberbeitragArbeitnehmerbeitragTotal
Jahreseinkommen bis 148’200 Franken1,1%1,1%2,2%