Finanzen & Steuern

Steuerstraftaten und ihre Folgen

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Folgen von Steuerstraftaten

Aktualisiert am 13.11.2023

Halten Sie den gesetzlichen Rahmen ein

Steueroptimierung ja, Steuerstraftat nein! Halten Sie sich bei der Steueroptimierung an die gesetzlichen Rahmenbedingungen. Sonst können Sie mit Busse, Geldstrafe oder sogar Gefängnis bestraft werden.

Möchten Sie für Ihr Unternehmen Steueroptimierungen vornehmen? Lassen Sie sich von einer Steuerexpertin oder einem Treuhänder beraten, wenn Sie dabei unsicher sind. Die Pflichten der Steuersubjekte sind vielfältig und dementsprechend sind auch die Massnahmen, die bei einer Verletzung drohen, unterschiedlich. Das sind die verschiedenen Straftatbestände und ihre Folgen inklusive Beispiele.

Steuerumgehung

Eine Steuerumgehung liegt vor, wenn:

  • ein ungewöhnliches, sachwidriges oder absonderliches Vorgehen gewählt wird, das den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint,
  • sich dieses (absonderliche) Vorgehen einzig mit der Absicht der Steuerersparnis erklären lässt und
  • das ungewöhnliche Vorgehen auch tatsächlich zu einer Steuerersparnis führen würde, wenn es von den Steuerbehörden akzeptiert würde.
Beispiel Herr Marini wohnt im Kanton Aargau und möchte seiner Schwester 200’000 Franken schenken. Da er weiss, dass es für Schenkungen unter Geschwistern eine Begrenzung des steuerfreien Betrages gibt, an die Eltern jedoch nicht, überweist er den Betrag zuerst an seine Mutter (ebenfalls wohnhaft im Kanton Aargau), diese wiederum schenkt das Geld dann an die Schwester weiter. 
Da beide Transaktionen innert kürzester Zeit erfolgten, stuft die Steuerbehörde sie als Schenkung unter Geschwistern ein. Im Kanton Aargau wird diese mit 8,7% besteuert, in diesem Fall somit mit 17’400 Franken.

Steuerumgehung wird nur in ausserordentlichen Situationen angenommen. Die oben genannten Kriterien dienen dabei als Katalog für die Abgrenzung von der steuerlich akzeptierten Steueroptimierung. Grundsätzlich sind Steuerpflichtige frei, wie sie ihre Rechtsverhältnisse gestalten.

Trotzdem: Überlegen Sie sich sehr gut, ob Sie wirklich die komplizierteste und exotischste Variante wählen wollen. Schliesslich gilt es ebenso, nicht nur die Steuern, sondern auch die übrigen mit einer Transaktion verbundenen Kosten im Auge zu behalten. Sie sind ferner sehr gut beraten, wenn Sie bei Bedarf auch noch andere als nur steuerliche Gründe für das gewählte Vorgehen darlegen können.

Gut zu wissenMit einer Steuerumgehung begehen Sie keine strafbare Handlung. Die einzige Konsequenz ist, dass Ihre Steuerveranlagung nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise korrigiert wird, was eine Nachbesteuerung zur Folge hat. Die Beweislast liegt bei den Steuerbehörden.

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Vollendete Steuerhinterziehung

Machen Sie in Ihrer Steuererklärung unvollständige oder falsche Angaben oder unterlassen Sie eine Angabe und wird dadurch Ihre Steuerbelastung tiefer oder gar Null, ist dies nach Schweizer Steuerstrafrecht eine Steuerhinterziehung.

Die Steuerhinterziehung ist «vollendet», wenn Sie aufgrund Ihrer Verheimlichung keine oder eine zu tiefe rechtskräftige Veranlagung erhalten haben, die verminderte Steuerbelastung also tatsächlich eingetreten ist.

Eine vollendete Steuerhinterziehung ist strafbar – auch wenn sie nicht vorsätzlich, sondern nur fahrlässig begangen wurde. Sie wird mit einer Busse bestraft, die in der Regel der Höhe der hinterzogenen Steuer entspricht. Zusätzlich zur Busse muss im Rahmen des Nachsteuerverfahrens natürlich auch der hinterzogene Steuerbetrag (einschliesslich Zinsen) bezahlt werden.

Die Busse kann bei leichtem Verschulden und/oder bei strafmildernden Umständen – etwa wenn der Steuerpflichtige bei der Feststellung des Sachverhalts kooperiert – auf einen Drittel herabgesetzt werden. Bei schwerem Verschulden, beispielsweise bei Widerhandlungen während mehrerer Veranlagungsperioden, kann sie bis zum dreifachen Betrag erhöht werden.

Beispiel Eine Physiotherapeutin (Einzelunternehmen) deklariert ihr Konto in Deutschland mit einem Guthaben von rund 70’000 Euro nicht in der Steuererklärung. Ihre Steuerrechnung fällt somit tiefer aus, die Veranlagung ist rechtskräftig geworden. Im Lauf des folgenden Jahres erfährt die Schweizer Steuerbehörde über den Automatischen Informationsaustausch (AIA) von der deutschen Behörde, dass die Unternehmerin über Vermögenswerte in Deutschland verfügt. Die Physiotherapeutin wird informiert und aufgefordert, die Steuerbelege zum deutschen Konto nachzureichen. Sie muss Nachsteuern inklusive Zinsen bezahlen, dazu eine Busse in Höhe der hinterzogenen Steuern.

Einmalige straflose Selbstanzeige

Als steuerpflichtige Person haben Sie die Möglichkeit zur straflosen Selbstanzeige. Reichen Sie eine solche Selbstanzeige ein, können Sie die Busse für eine versuchte oder vollendete Steuerhinterziehung vermeiden – allerdings nur ein einziges Mal und bloss, wenn Sie proaktiv auf Ihr Fehlverhalten hinweisen. Die Steuerbehörde darf noch keine Kenntnis vom Vergehen haben beziehungsweise Ihnen noch keine Auflage gemacht haben. Wenn die Steuerbehörde Sie beispielsweise zum Einreichen weiterer Unterlagen oder zur Beantwortung von Fragen aufgefordert hat, ist es für eine straflose Selbstanzeige zu spät.

Für eine straflose Selbstanzeige müssen alle nicht deklarierten Werte der letzten zehn Jahre offengelegt werden – bei Selbstständigerwerbenden betrifft das Einkommen und Vermögen, bei AGs und GmbHs Gewinn und Kapital. Die Steuerbehörde berechnet anschliessend die Steuern, als ob die Steuererklärung in den betreffenden Jahren korrekt erstellt worden wäre. Von dieser neu errechneten Steuer wird die bereits bezahlte, definitiv veranlagte Steuer abgezogen. Die Differenz ist die geschuldete Nachsteuer über die vergangenen zehn Jahre. Auf diese Nachsteuer werden ab Fälligkeit zusätzlich Verzugszinsen erhoben. Es gibt jedoch keine Busse.

Gut zu wissenWird bei einem Erbgang festgestellt, dass Einkommen und Vermögenswerte respektive Gewinn und Kapital in der Vergangenheit nicht besteuert wurden, haben auch die Erben die Möglichkeit einer straflosen Selbstanzeige. In diesem Fall wird die Nachbesteuerung der nicht deklarierten Werte nur für die vergangen drei Jahre vorgenommen. Ansonsten gelten für die Nachbesteuerung dieselben Voraussetzungen wie bei der einmaligen straflosen Selbstanzeige.

Versuchte Steuerhinterziehung

Bei der versuchten Steuerhinterziehung stellt die Steuerbehörde schon während des Veranlagungsverfahrens fest, dass der Steuerpflichtige vorsätzlich steuerbare Elemente verheimlicht oder falsch angegeben hat.

Beispiel Ein selbstständiger Schauspieler hat seine Steuererklärung eingereicht und ein Konto mit einem Guthaben von 150’000 Euro in Deutschland nicht angegeben. Dieses Konto hat er benutzt, um seine Lebenskosten zu finanzieren. Die Steuerbehörde bemerkt, dass die deklarierte Vermögensveränderung nicht stimmen kann. Sie erstellt eine Auflage und fragt beim Steuerpflichtigen nach, wie er mit dem tiefen Vermögensverbrauch seine Lebenshaltungskosten finanziert hat. Daraufhin gibt er dem Steueramt das zusätzliche Konto in Deutschland bekannt.

Anders als die vollendete Steuerhinterziehung ist die versuchte Steuerhinterziehung nur bei vorsätzlichem Handeln strafbar, Fahrlässigkeit reicht nicht aus. Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vorsätzlicher und vollendeter Steuerhinterziehung festgesetzt würde.

Steuerbetrug

Werden zur Steuerhinterziehung vorsätzlich Urkunden gefälscht, ist dies Steuerbetrug. Im Gegensatz zur Steuerhinterziehung braucht es beim Steuerbetrug keine rechtskräftige Veranlagung. Es genügt bereits, wenn ein Unternehmer die gefälschten Urkunden – beispielsweise Jahresrechnung, Lohnausweis, Bescheinigung einer AG über die an die VR-Mitglieder ausgerichteten Entschädigungen, Bescheinigung einer Versicherungsgesellschaft – bei der Steuerbehörde eingereicht hat.

Beispiele Der Geschäftsführer der Malerei GmbH reicht der Steuerbehörde eine gefälschte Bilanz ein, in der er die Position des Wareneinkaufs verdoppelt und diejenige des Warenverkaufs halbiert hat. Dadurch weist er einen wesentlich tieferen Reingewinn aus.

Die Geschäftsführerin der Pizzeria AG verfälscht eine Rechnung, die sie von ihrem Lieferanten erhalten hat und ändert die Rechnungssumme von 10’000 auf 40’000 Franken. Diese Rechnung dient ihr als Grundlage für die Buchhaltung, aus der sie anschliessend die Jahresrechnung erstellt.

Steuerbetrug wird nicht von den Steuer-, sondern von den Strafverfolgungsbehörden geahndet. Er hat massive Sanktionen zur Folge: Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (maximal 360 Tagessätze à maximal 3'000 Franken). Auch eine Busse von bis zu 10'000 Franken ist möglich. Hinzukommen können zudem die Strafen für Steuerhinterziehung.

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