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Erwerbsersatzordnung – bei Dienstpflicht, Mutterschaft, Vaterschaft und Betreuungsurlaub

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Erwerbsersatzordnung

Aktualisiert am 29.11.2023

Abrechnung der EO-Beiträge

Die Erwerbsersatzordnung vergütet den Verdienstausfall, wenn Arbeitnehmende Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst leisten. Auch die Entschädigung während des Mutterschaftsurlaubs und des Vaterschaftsurlaub sowie – seit Juli 2021 – während des Betreuungsurlaubs für ein schwer erkranktes oder verunfalltes Kind wird über die EO abgewickelt.

Für die Abrechnung der EO-Beiträge sind Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin zuständig. Die Abrechnung läuft über die AHV-Ausgleichskasse, die Beiträge werden zusammen mit den AHV-/IV-Beiträgen erhoben. Der Beitragssatz beträgt 0,5 Prozent, die Hälfte davon tragen Sie. Bezüglich Beitragspflicht und Auszahlung gelten dieselben Bestimmungen wie bei der AHV und der IV.

Das leistet die EO bei Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst

Die EO deckt den Verdienstausfall, wenn Mitarbeitende Einsätze in der Armee, im Zivildienst, im Zivilschutz leisten oder wenn sie Leiterkurse von «Jugend + Sport» besuchen. Berechtigt für eine EO-Entschädigung sind in der Schweiz oder im Ausland wohnhafte Personen, die folgende Einsätze leisten:

  • Dienste in der schweizerischen Armee oder beim Roten Kreuz – Entschädigung für jeden besoldeten Diensttag
  • Zivildienst – Entschädigung für jeden anrechenbaren Diensttag
  • Zivilschutz – Entschädigung für jeden Tag, der gemäss Art. 22 Abs. 1 Zivilschutzgesetz besoldet wird
  • Teilnahme an eidgenössischen und kantonalen Leiterkursen von «Jugend + Sport» oder an Jungschützenleiterkursen – Entschädigung für jeden Tag, an dem Mitarbeitende Kursgeld erhalten

Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Einkommens, zuzüglich der Kinderzulagen. Die gesamte Entschädigung darf aber 275 Franken pro Tag (Stand 2023) nicht übersteigen (siehe detaillierte Taggeldtabelle).

Zusätzliche Leistungen der EO

Zusätzlich zur Grundentschädigung erhalten Dienstleistende, die mit Kindern unter 16 Jahren im selben Haushalt leben, Betreuungskosten. Vergütet werden die Mehrauslagen, die wegen der Abwesenheit entstehen, etwa Auslagen für auswärtige Mahlzeiten der Kinder, Krippenkosten oder Reisekosten von Personen, die die Kinder betreuen.

Gut zu wissen Werden Kinder auch üblicherweise auswärts betreut, haben die Mitarbeitenden keinen Anspruch auf diese Zulage.

Sind Sie selbständig erwerbend und führen beispielsweise ein Einzelunternehmen, haben Sie Anspruch auf eine Betriebszulage von 75 Franken pro Diensttag (Stand 2023), um den Betrieb auch während Ihrer Abwesenheit aufrechtzuerhalten. Betriebszulagen können auch Pächter eines Landwirtschaftsbetriebs oder ihre mitarbeitenden Familienangehörigen erhalten.

So beantragen Sie die Leistungen für Dienstpflichtige

Die Leistungen werden über die Ausgleichskassen vergütet. So gehen Sie vor, um eine Leistung in Anspruch zu nehmen:

  • Grundentschädigung: Ihr Mitarbeiter, Ihre Mitarbeiterin füllt die EO-Anmeldung aus und gibt Ihnen die Meldekarte ab. Arbeitet eine Mitarbeiterin auch noch bei anderen Arbeitgebern, legt sie Ihnen die Lohnbescheinigungen dieser Betriebe bei.
  • Betreuungskosten: Die Informationsstelle AHV/IV stellt für Ihre Mitarbeitenden ein Anmeldeformular zur Verfügung.
  • Betriebszulage: Dafür müssen Sie der Ausgleichskasse ein Ergänzungsblatt einreichen. Dieses erhalten Sie von der Institution, für die Sie Dienst leisten.

Die ausgefüllten Formulare schicken Sie an die Ausgleichskasse, inklusive Ihrer Bescheinigung zum vordienstlichen Lohn. Die Erwerbsersatzentschädigung wird an Sie geleistet und Sie müssen das Geld an die Mitarbeitenden weiterleiten.

Gut zu wissen Auf EO-Taggeldern – wie auch auf Taggeldern der Mutterschafts- und der Vaterschaftsentschädigung – werden Beiträge für AHV, IV, EO und ALV abgezogen.

Das leistet die EO als Mutterschaftsentschädigung

Anspruch auf die Entschädigung haben Ihre Mitarbeiterinnen, wenn sie bei Ihnen in einem gültigen Arbeitsverhältnis, stehen. Das gilt auch für Frauen, die arbeitsunfähig sind und keine Lohnfortzahlung oder Taggelder mehr erhalten, weil der Anspruch darauf erschöpft ist.

Damit eine Mitarbeiterin Mutterschaftsentschädigung geltend machen kann, muss sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Mitarbeiterin war unmittelbar vor der Geburt während neun Monaten obligatorisch bei der AHV versichert. Im Fall einer vorzeitigen Geburt reduziert sich diese Frist auf:
    • 6 Monate bei Niederkunft vor dem 7. Schwangerschaftsmonat
    • 7 Monate bei Niederkunft vor dem 8. Schwangerschaftsmonat
    • 8 Monate bei Niederkunft vor dem 9. Schwangerschaftsmonat
  • In dieser Zeit hat die Frau während mindestens fünf Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt (Erwerbstätigkeiten in der EU und/oder EFTA werden berücksichtigt).

Die Mutterschaftsentschädigung wird nach der Geburt des Kindes während 14 Wochen ausgezahlt. Muss ein Neugeborenes nach der Geburt mindestens 14 Tage lang im Spital bleiben, wird die Mutterschaftsentschädigung um die Dauer des Spitalaufenthalts verlängert (maximal um 56 Tage).

Die Mutterschaftsentschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen aktuellen Lohnes der Mitarbeiterin, maximal aber 220 Franken pro Tag. Dieses Maximum wird bei einem Lohn von 8'250 Franken pro Monat erreicht (Stand 2023).

So beantragen Sie die Mutterschaftsentschädigung

Abgerechnet wird auch die Mutterschaftsentschädigung über die Ausgleichskassen. Sie müssen Ihre Mitarbeiterin also bei der Ausgleichskasse anmelden. Auf der Website der AHV/IV können Sie das Formular «Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung» online ausfüllen und ausdrucken. Welchen Teil Sie ausfüllen müssen und welchen die Mutter, sehen Sie im Formular. Dieses reichen Sie nachher bei der Ausgleichskasse ein.

Gut zu wissen Mehr zur Mutterschaftsentschädigung und zum Vorgehen, wenn Ihre Mitarbeiterin Ihnen ihre Schwangerschaft meldet, erfahren Sie unter «Mutterschutz – schwangere und stillende Mitarbeiterinnen».

Vaterschaftsentschädigung – eine neuere Leistung der EO

Väter können innerhalb der ersten sechs Monate nach der Geburt ihres Kindes zwei Wochen bezahlten Vaterschaftsurlaub beziehen (zehn bezahlte Arbeitstage). Die Tage müssen nicht am Stück bezogen werden. Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen aktuellen Lohnes des Mitarbeiters, maximal aber 220 Franken pro Tag (Stand 2023).

Die Voraussetzungen für den Bezug der Vaterschaftsentschädigung sind dieselben wie für die Mutterschaftsentschädigung.

Um einen Vater für die Vaterschaftsentschädigung anzumelden, füllen Sie das Formular «Anmeldung für eine Vaterschaftsentschädigung» auf der Website der AHV/IV aus und reichen es bei der kantonalen Ausgleichskasse ein.

Betreuungsentschädigung – wenn ein Kind schwer erkrankt oder verunfallt

Seit Juli 2021 haben Eltern, die ihr schwer erkranktes oder verunfalltes Kind betreuen und deshalb die Erwerbstätigkeit unterbrechen, Anspruch auf einen Betreuungsurlaub und auf eine Betreuungsentschädigung. Der Betreuungsurlaub umfasst maximal 14 Wochen oder 98 Tage. Ihre Angestellten können den Urlaub am Stück beziehen oder auch tage- oder wochenweise (innert maximal 18 Monaten). Mutter und Vater können die Urlaubstage frei unter sich aufteilen.

Entschädigt wird dieser Betreuungsurlaub über die EO – die Betreuungsentschädigung wird als Taggeld ausgezahlt und gleich berechnet wie die Mutterschaftsentschädigung, beträgt also 80 Prozent des aktuellen Lohnes, maximal 220 Franken pro Tag (Stand 2023).

Gut zu wissen Der Betreuungsurlaub ist nicht für Bagatellfälle gedacht, sondern für wirklich schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen. Hat ein Kind die Grippe, dürfen Eltern der Arbeit wie bisher maximal drei Tage fernbleiben.

Die Betreuungsentschädigung können Sie via Online-Formular der AHV/IV beantragen.

Achtung Während des Betreuungsurlaubs dürfen Sie Ihrer Mitarbeiterin, Ihrem Mitarbeiter nicht kündigen (Sperrfrist). Auch eine Ferienkürzung wegen des Betreuungsurlaubs ist nicht erlaubt.


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