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Arbeitslosenversicherung – das müssen Sie beachten

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Arbeitslosenversicherung

Aktualisiert am 05.12.2023

Was ist in der Arbeitslosenversicherung gedeckt?

Die Arbeitslosenversicherung (ALV) unterstützt nicht nur arbeitslos gewordene Arbeitnehmende mit Taggeldern, sondern hilft Betrieben auch über eine Durststrecke hinweg, zum Beispiel mit der Kurzarbeits- oder der Schlechtwetterentschädigung. So soll Arbeitslosigkeit verhindert werden.

In folgenden Fällen bietet die Arbeitslosenversicherung Arbeitnehmenden einen Einkommensersatz:

  • Arbeitslosigkeit
  • Wetterbedingte Arbeitsausfälle (Schlechtwetterentschädigung)
  • Kurzarbeit (Kurzarbeitsentschädigung)
  • Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (Insolvenzentschädigung)

Abrechnung mit der ALV – Ihre Aufgabe

Für die Abrechnung mit der ALV sind Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin zuständig. Die ALV-Beiträge liefern Sie zusammen mit den Beiträgen an die AHV, IV und EO an die Ausgleichskasse ab. Sie und Ihre Angestellten bezahlen je 1,1 Prozent auf Löhnen bis 148'200 Franken pro Jahr (Stand 2023).

Die Akteure im Bereich der Arbeitslosenversicherung sind die kantonalen Arbeitsämter, die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und für die Auszahlung die Arbeitslosenkassen. Eine Liste dieser Stellen finden Sie bei arbeit.swiss.

Gut zu wissenAuf ALV-Taggeldern werden Beiträge für AHV, IV und EO abgezogen, nicht aber für die ALV.

Was decken die Arbeitslosentaggelder?

Die Arbeitslosentaggelder decken das finanzielle Risiko der Arbeitslosigkeit für Ihre Angestellten. Anspruchsberechtigt sind:

  • Alle versicherten Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die in den letzten zwei Jahren vor der Erstanmeldung beim RAV mindestens zwölf Monate Beiträge bezahlt haben. Erwerbstätigkeiten im EU-/EFTA-Raum werden angerechnet.
  • Arbeitnehmende mit mindestens einjährigem Erwerbsunterbruch, etwa aufgrund von Ausbildung, Krankheit, Unfall, Mutterschaft oder Strafvollzugsaufenthalt

Voraussetzung für Arbeitslosentaggelder ist, dass jemand vermittlungsfähig ist, das heisst gewillt und in der Lage, eine Stelle anzunehmen.

Grenzgänger und Grenzgängerinnen sind zwar ALV-pflichtig, erhalten die Versicherungsleistung aber von ihrem Wohnsitzstaat. Selbstständigerwerbende haben keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder.

So kommen Ihre Angestellten zu Taggeldern

Arbeitslose Arbeitnehmende müssen sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) oder beim Arbeitsamt ihres Wohnorts anmelden. Wenn Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit einer Mitarbeiterin beendet haben, weisen Sie sie darauf hin, dass sie die Anmeldung möglichst rasch – also noch in der Kündigungsfrist – machen soll, allerspätestens aber am ersten Tag ihrer Arbeitslosigkeit, damit sie das Taggeld erhalten kann.

Nach der Meldung beim Arbeitsamt erhalten Sie von Ihrer ehemaligen Mitarbeiterin eine Arbeitgeberbescheinigung, die Sie innerhalb einer Woche ausfüllen und inklusive Beilagen an die Arbeitnehmerin zurückschicken müssen. Aufgrund Ihrer Angaben legt die ALV den massgebenden Lohn fest. Das Formular für die Arbeitgeberbescheinigung finden Sie auch bei arbeit.swiss.

Kündigungsgrund ausführen

Wenn der Kündigungsgrund aus den Dokumenten nicht klar hervorgeht, fragt das RAV bei Ihnen nach. Sie sind verpflichtet, die Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzugeben. Diese Information benötigt die Versicherung, um eine missbräuchliche Kündigung ausschliessen zu können oder um zu erfahren, ob ein Eigenverschulden des Arbeitnehmers vorliegt. Hat eine arbeitslose Person zum Beispiel gekündigt, ohne eine neue Stelle in Aussicht zu haben, oder hat sie die Kündigung selber verschuldet, verhängt die Versicherung sogenannte Einstelltage. Das heisst, die Taggelder werden für einen bestimmten Zeitraum nicht ausgezahlt.


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Wer erhält Schlechtwetterentschädigung?

Die Schlechtwetterentschädigung soll verhindern, dass ein Betrieb seinen Angestellten bei witterungsbedingten Arbeits­ausfällen kündigt. Die ALV unterstützt Betriebe in einem solchen Fall finanziell, damit die Arbeits­plätze erhalten bleiben. Nicht jeder Betrieb kann Schlecht­wetter­entschädigung beziehen – eine Liste der berechtigten Branchen finden Sie in Art. 65 der Verordnung zur Arbeits­losen­versicherung (AVIV). Beantragen können Sie die Schlechtwetterentschädigung für Arbeitnehmende, die

  • die obligatorische Schulzeit zurückgelegt haben
  • und das ordentliche Pensionierungsalter noch nicht erreicht haben.

Nicht anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmende, die

  • keinen bestimmbaren Ausfall erleiden oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist,
  • temporär angestellt sind,
  • mit der wetterbedingten Einstellung der Arbeit nicht einverstanden sind,
  • von einer fremden Firma zugemietet worden sind.

Auch Sie als Geschäftsinhaber oder an einem Unternehmen Beteiligte haben keinen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, ebenso wenig Ihre Ehefrau oder Ihr eingetragener Partner, die im Betrieb mitarbeiten.

So kommen Sie zur Schlechtwetterentschädigung

Melden Sie einen wetterbedingten Arbeitsausfall mit dem Formular «Meldung über wetterbedingten Arbeitsausfall». Den Antrag auf Schlechtwetterentschädigung reichen Sie dann bis spätestens am fünften Tag des Folgemonats beim kantonalen Arbeitsamt ein (Melde- und Antrags-Formular bei arbeit.swiss).

Sie erhalten 80 Prozent Entschädigung für die Arbeitsstunden, die aufgrund der Witterungsverhältnisse nicht geleistet und somit nicht vergütet werden konnten. Das Geld leiten Sie Ihren Angestellten weiter.

TippWeitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Arbeitslosenkasse. Für eine provisorische Berechnung der Schlechtwetterentschädigung finden Sie auf der Website der AHV/IV einen Online-Rechner.

Wenn vorübergehend die Arbeit fehlt: Kurzarbeitsentschädigung

Die Kurzarbeitsentschädigung soll verhindern, dass Arbeitgeber, zum Beispiel bei einem Umsatzeinbruch wie in Coronazeiten, Arbeitsverhältnisse kündigen. Die finanzielle Unterstützung soll helfen, dass die Arbeitsplätze erhalten bleiben. Anspruchsberechtigt sind:

  • Grundsätzlich alle Angestellten im ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnis, die die obligatorische Schulzeit absolviert und das ordentliche Pensionierungsalter noch nicht erreicht haben.
  • Das gilt auch für ausländische Arbeitnehmende wie Grenzgänger und Grenzgängerinnen unabhängig ihres Wohnorts oder Aufenthaltsstatus.

Nicht anspruchsberechtigt sind unter anderem Arbeitnehmende, die

  • befristet oder temporär angestellt sind,
  • von einer fremden Firma zugemietet wurden,
  • das Geschäft führen oder daran beteiligt sind,
  • als Ehemann, Ehefrau oder eingetragener Partner, eingetragene Partnerin im Betrieb mitarbeiten oder
  • in der Lehre sind.
TippMüssen Sie Ihre Personalkosten aus wirtschaftlichen Gründen (vorübergehend) senken, stehen Ihnen neben der Anmeldung zur Kurzarbeit bei der ALV auch eine Reihe anderer Massnahmen zur Verfügung – eine Zusammenstellung finden unter «Massenentlassung abwenden».

Wann wird wie viel ausgezahlt?

Kurzarbeitsentschädigung erhalten Sie, wenn der Arbeitsausfall mindestens zehn Prozent aller im Betrieb geleisteten Arbeitsstunden umfasst. Entschädigt werden dann 80 Prozent des anrechenbaren Verdienstausfalls bis zu einer Lohnobergrenze von 12’350 Franken pro Monat und Angestellten . Mit dem Online-Rechner auf der Website der AHV/IV können Sie die Höhe der Kurzarbeitsentschädigung provisorisch berechnen. 

Achtung Die Sozialversicherungsbeiträge werden auf dem vertraglich vereinbarten Lohn für die Normalarbeitszeit berechnet, damit die Rentenbildung und der Versicherungsschutz bestehen bleiben. Beziehen Ihre Mitarbeitenden zudem in der Kurzarbeitszeit Ferien oder sind sie wegen Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig, gibt es keine Kurzarbeitsentschädigung. Für solche Zeiten müssen Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber den vollen Lohn auszahlen. 

Kurzarbeitsentschädigung können Sie höchstens für zwölf Abrechnungsperioden (Monate) während zweier Jahre erhalten. Ein monatlicher Arbeitsausfall von mehr als 85 Prozent ist nur während vier Abrechnungsperioden anrechenbar.

So kommen Sie zur Kurzarbeitsentschädigung

Als Erstes müssen Sie das Formular «Voranmeldung zur Kurzarbeit» ausfüllen. Beantworten Sie alle Fragen und wählen Sie eine Arbeits­losenkasse (ALK) aus (Verzeichnis der ALK). 

Das Voranmeldeformular können Sie schriftlich auf dem Postweg bei der zuständigen Amtsstelle des Kantons (KAST) einreichen, in dem sich Ihr Betrieb befindet. In den meisten Kantonen ist diese Amts­stelle eine Abteilung der Volks­wirt­schafts­direktion (Verzeichnis der KAST). Die andere Möglichkeit: Sie reichen das Voranmeldeformular online ein.

Die Anmeldung muss in der Regel zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit eintreffen; aus­nahms­weise kann die Frist auf drei Tage ver­kürzt werden, wenn Sie beweisen können, dass un­vor­her­sehbare Umstände dazu geführt haben, dass Sie Kurzarbeit anmelden müssen. Die Bewilligungs­dauer von Kurz­arbeit beträgt bis zu 3 Monate. Vor dem Bezug von Kurz­arbeits­entschädigung müssen Ihre Mit­arbei­ten­den die Über­stunden abbauen.

Hat die KAST die Kurzarbeit für Ihr Unter­nehmen bewilligt, werden Ihre Daten auto­matisch an die gewählte ALK weitergeleitet. Die Kurz­arbeits­ent­schädi­gung für einen Monat wird in der Regel jeweils im Folge­monat ausbezahlt.

Gut zu wissen Falls in Ihrem Unternehmen ein Liquiditätsengpass vorliegt, können Sie einen KAE-Vorschuss beantragen. Ihre ALK gibt Auskunft dazu.

Innert drei Monaten nach Beendigung jeder Abrechnungsperiode – in der Regel gilt ein Kalendermonat als Abrechnungs­periode – müssen Sie das Formular «Antrag und Abrechnung von Kurz­arbeits­entschädi­gung» vollständig ausgefüllt (via eService oder per Post) Ihrer ALK zu­stellen. Darin müssen Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin bestätigen, dass die Arbeit­nehmenden über die Arbeits­einstellung und die Kontroll­pflicht orientiert wurden und dass diejenigen Arbeit­nehmenden, die der Arbeits­ein­stellung nicht zuge­stimmt haben, nach Arbeits­vertrag entlöhnt werden.

Tipp Aktuelle Informationen, Informationsbroschüren sowie Formulare zur Kurzarbeitsentschädigung finden Sie jederzeit auf arbeit.swiss

Karenztage

Kurzarbeitsentschädigung wird pro Monat abgerechnet. Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin müssen dabei eine bestimmte Anzahl Karenztage selber übernehmen – und zwar jeden Monat neu:

  • 1. bis 6. Monat: je 2 Tage
  • 7. bis 12. Monat: je 3 Tage

Insolvenzentschädigung – Absicherung bei Konkurs

Ist Ihre Firma zahlungsunfähig und Sie müssen Konkurs anmelden? Die Insolvenzentschädigung deckt in diesem Fall die offenen Lohnforderungen Ihrer Mitarbeitenden für maximal vier Monate bis zur Konkurseröffnung. Anspruchsberechtigt sind Ihre beitragspflichtigen Arbeitnehmenden (auch Grenzgänger),

  • wenn gegen den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird oder
  • wenn der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung kein Gläubiger bereit erklärt, die Kosten vorzuschiessen, oder
  • wenn sie gegen den Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben, oder
  • wenn die provisorische Nachlassstundung gewährt wurde, oder
  • wenn ein richterlicher Konkursaufschub gewährt wurde.

Nicht anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmende, die

  • das Geschäft führen oder daran beteiligt sind,
  • als Ehemann, Ehefrau oder als eingetragener Partner, eingetragene Partnerin im Betrieb mitarbeiten.

Insolvenzentschädigung muss jeder Arbeitnehmer, jede Mitarbeiterin selbst bei der Arbeitslosenkasse am Firmensitz beantragen. Der Antrag muss spätestens 60 Tage nach der Konkurseröffnung oder dem Pfändungsvollzug eintreffen. Der Lohn wird den Versicherten während längstens vier Monaten zu 100 Prozent vergütet, bei einem Lohnmaximum von 12'350 Franken pro Monat (inklusive der Arbeitgeberbeiträge für die Sozialversicherungen).