Corona-Lockerungen: Mehr Entscheidungsmacht für Arbeitgeber

Bald müssen wir uns wieder an vollere Züge, Strassen und Büros gewöhnen. Ab dem 26. Juni gelten verschiedene Lockerungen: Die Homeoffice-Pflicht fällt, Restaurants und Geschäfte dürfen ihr Potenzial voll ausschöpfen und Events können wieder einfacher stattfinden. Auch beim Thema Kurzarbeit gibt es Neuigkeiten. 

Homeoffice nur noch Empfehlung

Arbeitnehmende dürfen, können oder müssen wieder ins Büro; das ist nun ganz Sache des Arbeitgebers. Die Homeoffice-Pflicht ist jedenfalls aufgehoben und nur noch eine Empfehlung. 

Maskenpflicht im Ermessen des Arbeitgebers
Auch die Maskenpflicht in Büros fällt bzw. wird durch den Arbeitgeber entschieden. Dieser steht jedoch weiterhin in der Pflicht, für Sicherheit und Schutz der Arbeitnehmenden zu sorgen und kann deshalb eine Maskenpflicht anordnen. Das gilt vor allem dort, wo der weiterhin vorgeschriebene Abstand von 1.5 Metern nicht eingehalten werden kann. Unter die Schutzpflicht gilt u.a. auch das Bereitstellen von Desinfektionsmitteln und regelmässiges Lüften.

Besonders gefährdete Personen 
Besonders für schwangere Frauen ohne Impfschutz sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, gelten weiterhin besondere Schutzmassnahmen, die der Arbeitgeber zu berücksichtigen hat. 


Erleichterung für Restaurants

Restaurants und andere Gastrobetriebe dürfen Ihre Kapazitäten wieder voll ausschöpfen, dazu dürfen auch alle Tische wieder voll besetzt werden. Es gilt lediglich ein allgemeines Limit von 250 Personen in Innenräumen, was die meisten Restaurants aber ohnehin nicht erreichen. Weitere Schutzmassnahmen sind:

Im Innenbereich:

  • Maskentragepflicht, wenn man sich im Restaurant bewegt
  • Sitzpflicht
  • Zwischen Gästegruppen muss ein Abstand von 1.5 Metern eingehalten oder eine Abschrankung installiert werden
  • Kontaktdatenerfassung von einer Person pro Gruppe

Im Aussenbereich:

  • Zwischen Gästegruppen muss ein Abstand von 1.5 Metern eingehalten oder eine Abschrankung installiert werden
  • alle weiteren Massnahmen entfallen

Covid-Zertifikat: Keine Einschränkungen mehr
Restaurants können das Covid-Zertifikat als Einlassbedingung einfordern. Dann fallen alle Einschränkungen bezüglich Maskentragepflicht, Kontaktdatenerfassung, Abstand und weitere Beschränkungen.


Events mit oder ohne Covid-Zertifikat möglich

Eventveranstalter haben die Qual der Wahl: Veranstaltungen sind neu ganz ohne Einschränkungen möglich, sofern ein Covid-Zertifikat als Bedingung eingefordert wird. Darunter fallen Personenbeschränkungen, Masken etc. Weiterhin notwendig ist allerdings ein Schutzkonzept, das auch Hygienemassnahmen vorsieht.  

Entscheidet sich der Veranstalter gegen das Covid-Zertifikat als Zulassungsbedingung, gelten diese Regeln: 

In Innenräumen:

  • Maximal 1000 Besucher möglich, sofern diese sitzen
  • Maximal 250 Besucher möglich, sofern diese stehen oder sich bewegen
  • Trotzdem gilt: Kapazitätsbeschränkung auf maximal zwei Drittel der Örtlichkeit 
  • Maskenpflicht
  • Konsumation nur im Restaurationsbereich erlaubt, wenn die Kontaktdaten erfasst werden auch am Sitzplatz

Im Aussenbereich:

  • Maximal 1000 Besucher möglich, sofern diese sitzen
  • Maximal 500 Besucher möglich, wenn diese stehen oder sich bewegen
  • Trotzdem gilt: Kapazitätsbeschränkung auf maximal zwei Drittel der Örtlichkeit 
  • Keine Maskenpflicht
  • Konsumation überall erlaubt

Damit sind nun auch wieder Firmenevents, Vereinstreffen oder Quartierfeste möglich, sofern die Kapazitätsbeschränkungen und weitere Massnahmen eingehalten werden. 


Neues zur Kurzarbeit ab 1. Juli 2021

Auch im Bereich Kurzarbeit gibt es Änderungen. Ab dem 1. Juli 2021 gilt: 

  • Die Höchstbezugsdauer beträgt 24 Monate, dies ist vorerst bis zum 28. Februar 2022 gültig
  • Das vereinfachte Verfahren wird vorerst bis zum 30. September 2021 verlängert. Wieder eingeführt wird allerdings der “Rapport wirtschaftlich bedingter Ausfallstunden”, d.h. das Formular für Arbeitnehmende zur Zustimmung, weiterhin Kurzarbeit zu leisten. 
  • Für Lernende, befristet angestellte Personen und unbefristet angestellte Arbeitnehmende auf Abruf wird der Anspruch auf Kurzarbeit bis zum 30. September 2021 verlängert. Für die beiden letzteren Gruppen gilt, dass ein Anspruch nur besteht, wenn die betriebliche Tätigkeit durch die behördlich angeordneten Massnahmen weiterhin erheblich eingeschränkt ist. 
  • Die Karenzzeit von einem Tag wird wieder eingeführt. 


Quellen: 

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