COVID-19-Solidarbürgerschaftsgesetz – Was gilt beim Corona-Kredit?

Beinahe 138’000 Notkredite haben die Banken 2020 an Unternehmen ausgegeben. Das entspricht einer Summe von knapp 17 Milliarden Franken, die über den Lauf der kommenden Jahre zurückbezahlt werden müssen. Das auf einer Notverordnung basierende Kreditprogramm wurde inzwischen ins ordentliche Recht überführt und wird seit dem 19. Dezember 2020 im COVID-19-Solidarbürgerschaftsgesetz geregelt. Wir zeigen Ihnen die wichtigsten Bestimmungen und Änderungen. 

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Was ist das COVID-19-Solidarbürgerschaftsgesetz?

Das COVID-19-Solidarbürgerschaftgesetz regelt, wie die zwischen dem 26. März 2020 und 31. Juli 2020 vom Bund verbürgten Überbrückungskredite eingesetzt werden dürfen, wie sie zurückzuzahlen sind und welcher Zeitraum dafür vorgesehen ist. Es dient ausserdem der Verhinderung und Verfolgung einer missbräuchlichen Nutzung oder Beantragung von Krediten und regelt die Aufgaben der vier Bürgschaftsorganisationen der Schweiz. 


Was sind die wichtigsten Neuerungen des Gesetzes?
  • Laufzeit des Kredits: Die Laufzeit wird von ursprünglich fünf auf acht Jahre verlängert. 
  • Investitionen: Das bisherige Verbot, neue Investitionen ins Anlagevermögen vorzunehmen, wurde aufgehoben. 
  • Dividenden: Bereits der Beschluss über die Auszahlung von Dividenden ist widerrechtlich. 
  • Kreditübertragung: Ein Kredit darf neu übertragen werden, wenn dies im Zuge einer Umstrukturierung erfolgt. 

Wie müssen die gewährten Kredite amortisiert werden? 

Der gewährte Kredit ist innert acht Jahre ab Unterzeichnung des Bürgschaftsvertrags zurückzuzahlen. Der Zinssatz liegt bei Beträgen unter 500’000 CHF wie bis anhin bei 0%. Bei Krediten in Höhe von mehr als 500’000 CHF liegt der Zinssatz bei 0.5.%.

Ausnahme: Falls eine fristgerechte Rückzahlung nicht möglich ist, kann die Frist auf höchstens 10 Jahre verlängert werden. Dies bedarf der Zustimmung der Bürgschaftsorganisation und einen Amortisationsplan seitens des Kreditschuldners. 

Die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) empfiehlt den kreditgebenden Banken, die Zahlungspflicht bei Krediten unter 500'000 CHF um ein weiteres Jahr auszusetzen und erst per 31. März 2022 einzuführen. Damit müsste die erste Amortisationszahlung erst zu diesem Datum eingezahlt werden. Die Banken können über diese Verlängerung entscheiden und müssen ihre Kunden entsprechend informieren.

Bei spezifischen Fragen zum Corona-Kredit, beim Erstellen eines Amortisationsplans oder Antrag auf Fristerstreckung hilft ein Treuhänder.

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Wie dürfen Kredite nicht eingesetzt werden? 

Das COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz regelt vor allem, wozu die gewährten Kredite nicht eingesetzt werden dürfen. Das sind insbesondere: 

  • Zahlung von Dividenden und Tantiemen, Rückerstattung von Kapitaleinlagen
  • Auszahlen von Darlehen oder die Rückzahlung von Darlehen von GesellschafterInnen oder nahestehenden Personen
  • Zurückführen von Gruppendarlehen
  • Übertragung von Geldern an eine Gruppengesellschaft mit Sitz ausserhalb der Schweiz
  • Umschuldung vorbestehender Kredite

Die Rechte und Pflichten aus der Kreditverhältnis dürfen nicht übertragen werden, es sei denn, es findet eine Umstrukturierung statt. Die Übertragung bedarf in diesem Fall der Zustimmung der Kreditgeberin.

Wichtig: Zins- und Amortisationszahlungen, die bereits vor der Aufnahme eines Kredits bestanden haben, sind zulässig. 


Quellen: 

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