Ferien im Ausnahmezustand: Darf ich meinen Mitarbeitern den Urlaub im Ausland verbieten?

Viele Ferienpläne mussten aufgrund der unsicheren Lage zu Beginn des Corona-Lockdowns abgesagt werden. Auf ein zweites Verschieben, Umbuchen und Annullieren wollen sich nun nicht mehr alle einlassen. Dies würde auch den Arbeitgeber in die Patsche bringen, denn so droht ihm im zweiten Halbjahr ein Absenzenproblem. Doch was darf der Arbeitnehmer und wieviel Mitspracherecht hat der Arbeitgeber?

Über den Zeitpunkt der Ferien bestimmt der Arbeitgeber

Grundsätzlich gilt: Über den Zeitpunkt und die Dauer der Ferien bestimmt der Arbeitgeber. Allerdings hat er sich an einige Vorgaben zu halten und darf nicht willkürlich Ferien anordnen oder geplante Ferien wieder entziehen: 

  • Will der Arbeitgeber Ferien anordnen, so muss er dies mit einer Vorlaufzeit von 3 Monaten tun. In dieser Ausnahmesituation dürfen Ferien aber auch kurzfristiger angeordnet werden. 
  • Der Arbeitgeber darf nicht verlangen, dass die gesamten Ferien so schnell wie möglich einzuziehen sind, damit Ende Jahr mehr Arbeitskraft zur Verfügung steht.
  • Er darf verlangen, dass Ferien vom Vorjahr, Überstunden oder die Ferientage pro rata temporis, also anteilsmässig auf den angepeilten Monat, bezogen werden. Bei 24 Ferientagen pro Jahr könnte er also verlangen, dass Ende Juli bereits 14 (24 Tage / 12 Monate x 7 Monate) davon bezogen sein werden. 
  • Falls klar ist, dass den Ferien eine 10-tägige Quarantäne folgt, darf der Arbeitgeber diese nicht vom Feriensaldo abziehen. 
Darf bzw. soll der Arbeitnehmer seine Ferien verschieben?

Ferien, die bereits vom Arbeitgeber abgesegnet wurden, können in der Regel weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer verschieben oder annullieren. Geplante Ferien müssen bezogen werden, ausser der Arbeitgeber ist mit einer Verschiebung einverstanden. Das gleiche gilt umgekehrt auch: Nur mit der Zustimmung des Arbeitnehmers darf der Arbeitgeber Ferien verschieben. 

Eine Ausnahme gibt es: In betrieblichen Notfällen, die die Anwesenheit eines Arbeitnehmers zwingend erfordern, dürfen Ferien vom Arbeitgeber abgesagt werden. In diesem Fall muss er allerdings sämtliche Annullierungskosten übernehmen. Die Angst vor einer Ansteckung des Mitarbeiters gilt allerdings nicht als betrieblicher Notfall. 

Wohin ein Arbeitnehmer in die Ferien fährt, ist ihm überlassen

Risikoländer sind keine verbotenen Länder. Die vom BAG veröffentlichte Liste der Länder, die bei Einreise in die Schweiz eine 10-tägige Quarantäne voraussetzen, dürfen vom Arbeitnehmer ohne weiteres besucht werden. Der Arbeitgeber hat hier kein Einspracherecht. Er muss aber zum Schutz des Unternehmens und seiner Mitarbeiter dafür sorgen, dass die Quarantänezeit eingehalten wird und während dieser Zeit Home Office ermöglichen, falls dies im Rahmen des Machbaren liegt. Falls dies nicht möglich ist, handelt es sich um eine selbstverschuldete Arbeitsverhinderung und der Arbeitnehmer hat dann kein Anrecht auf Lohnfortzahlung (siehe auch Lohnfortzahlung).

Worin liegen die Pflichten des Arbeitnehmers? 

Wer sich in den Ferien im Ausland mit dem Coronavirus ansteckt oder mit Infizierten in Kontakt kommt, muss seinen Arbeitgeber darüber informieren, unabhängig davon, in welchem Land er war. Fährt er in ein Risikoland, so muss er dies dem Arbeitgeber vorher mitteilen, sich nach Ankunft in der Schweiz unverzüglich und 10 Tage ohne Unterbruch in Quarantäne begeben und sich innert 2 Tagen bei der zuständigen kantonalen Behörde melden. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall also dafür zu sorgen, dass er, falls dies möglich und mit dem Arbeitgeber abgesprochen ist, ein funktionsfähiges Home Office eingerichtet hat. 

Wie sieht es mit der Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Quarantäne aus?

Wenn Sie in ein Risikoland reisen und anschliessend in Quarantäne müssen, gilt dies als eigenes Verschulden bzw. eigene Verantwortung. Dadurch entfällt die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. In diesem besonderen Fall ist aber die Arbeit im Home Office möglich. Fall der Arbeitgeber dies ermöglichen kann, erhalten Sie Ihren Lohn weiterhin. Falls Home Office nicht möglich ist, entfällt der Lohn. Die 10 Tage in Quarantäne gelten so als unbezahlt. 

Im Falle von Geschäftsreisen in Risikoländer sieht die Situation anders aus. Der Arbeitgeber ist hier zur Lohnfortzahlung verpflichtet, selbst wenn kein Home Office möglich ist. 

Noch einmal anders ist die Situation, wenn nach der Rückkehr aus einem Nicht-Risikoland Krankheitssymptome auftreten. Der Arbeitnehmer hat, wenn ein Arztzeugnis vorliegt, hier einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. 

Unsere Empfehlung: 

Vor allem in kleinen Unternehmen ist die Beziehung zwischen Arbeitgeber und -nehmer noch immer eine zwischenmenschliche. Wenn Ferien schon gebucht sind, liegt es am Arbeitgeber, seine Professionalität spielen zu lassen und keine Drohungen auszusprechen, sondern im Dialog mit dem Arbeitnehmer nach praktikablen Lösungen zu suchen. Wenn die Ferien noch nicht gebucht und auch nicht zwingend notwendig sind, ist es am Arbeitnehmer, Alternativen zu suchen, damit eine Quarantäne vermieden werden kann. In Härtefällen kann auch eine Arbeitsrechtberatung weiterhelfen.

Zur Liste der quarantänepflichtigen Länder >
Zur Übersicht