Was erwartet Ihr Unternehmen im 2020?
Fachbeitrag von Michael Blaser, Geschäftsführer der Blaser Treuhand AG
Das 2019 war fast ausschliesslich von der Debatte um die Steuervorlage (STAF) geprägt, welche schliesslich am 19. Mai 2019 angenommen wurde. Die Auswirkungen der STAF werden uns im 2020 sicherlich weiter beschäftigen. Dennoch ist die Steuervorlage nicht die einzige bedeutende Änderung, welche Unternehmen im 2020 erwartet.
Erhöhung der AHV/IV/EO-Beiträge per 1. Januar 2020
Aufgrund der Steuervorlage (STAF) erhöhen sich ab dem 1. Januar 2020 die Lohnbeiträge an die AHV/IV/EO. Auf den Löhnen sind ab dem 1. Januar 2020 AHV/IV/EO—Beiträge von 10.55% (bisher 10.25%) geschuldet. Die Beitragspflicht an die Arbeitslosenversicherung bleibt für Jahreseinkommen bis CHF 148'200 unverändert 2.2%. Somit müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 6.375% (bisher 6.225%) an Beiträgen an die AHV/IV/EO leisten. Auf Einkommen ab CHF 148'200 ist anteilig der Solidaritätsbeitrag von 1.0% geschuldet.
Ebenso davon betroffen sind die AHV/IV/EO-Beiträge der Selbständigerwerbenden, welche von aktuell 9.65% auf 9.95% erhöht werden.
Es bleibt jedoch nicht bei dieser Massnahme zur Stabilisierung der AHV. Um das Leistungsniveau der Altersvorsorge zu erhalten, ist eine Erhöhung der Mehrwertsteuer im 2021 von aktuell 7.7% auf 9.2% geplant.
Die STAF tritt am 1. Januar 2020 in Kraft
Nach Annahme am 19. Mai 2019 tritt die STAF Anfang 2020 in Kraft und löst die international nicht mehr geduldeten Steuerregimes (Holding, gemischte Gesellschaften, Domizilgesellschaften und Swiss Finance Branch) ab. Die Kantone waren gezwungen, auf die Annahme zu reagieren und haben als Ausgleich für den Wegfall der Steuerregimes ihre Gewinnsteuersätze für Unternehmen angepasst. Jeder Kanton ist unterschiedlich weit in seiner Umsetzung und wir geben einen Überblick über die Gewinnsteuersätze der einzelnen Kantone (Stand 25.11.2019):
Kanton | Gewinnsteuersatz heute | Gewinnsteuersatz nach STAF |
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Aargau Appenzell Ausserrhoden Appenzell Innerrhoden Basel-Landschaft Basel-Stadt Bern Freiburg Genf Glarus Graubünden Jura Luzern Neuenburg Nidwalden Obwalden Schaffhausen Schwyz Solothurn St.Gallen Tessin Thurgau Uri Waadt Wallis Zug Zürich | 18.61 | offen |
Die QR-Rechnung kommt ab Juni 2020
Im Rahmen der Digitalisierung führt SIX am 30. Juni 2020 die QR-Rechnung im schweizerischen Zahlungsverkehr ein. Grundlage für die QR-Rechnung bildet die Umstellung des Schweizer Zahlungsverkehrs auf die neuen ISO-Formate. Ziel ist es, die bisherigen Einzahlungsscheine komplett zu ersetzen, jedoch ist in einer ersten Übergangsphase die Nutzung der orangen und roten Einzahlungsscheine weiterhin möglich. Das genaue Enddatum für die Verwendung der bisherigen Einzahlungsscheine wurde noch nicht definiert. Jedoch ist es erforderlich, dass die einzelnen Unternehmen ihre ERP Software entsprechend anpassen, damit diese die neuen Einzahlungsscheine verarbeiten können.
Neues Verjährungsrecht
Das neue Verjährungsrecht tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Es verlängert unter anderem gewisse Verjährungsfristen und stellt neue Regeln für den Verjährungsverzicht auf. Neu verjähren Schadenersatzansprüche für Personenschäden zum Beispiel spätestens nach 20 Jahren. Für Forderungen aus unerlaubter Handlung oder ungerechtfertigter Bereicherung gilt ab 2020 eine relative Verjährungsfrist von drei Jahren. Unternehmen sind unter Umständen gezwungen, ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen an die neuen Gegebenheiten anzupassen.
Einführung Gleichstellungsgesetz
Gemäss Mitteilung des Justiz- und Polizeidepartements EJPD tritt das neue Gleichstellungsgesetz ab 1. Juli 2020 in Kraft. Das Gesetz verpflichtet Unternehmen mit mehr als 100 Mitarbeitern, alle vier Jahre eine Lohngleichheitsanalyse durchzuführen und diese von einer unabhängigen Stelle überprüfen zu lassen. Die erste Analyse muss bis 2021 vorliegen. Die Prüfung der Analyse kann durch ein Revisionsunternehmen mit Zulassung nach Revisionsgesetz und Zusatzausbildung durchgeführt werden. Der Arbeitgeber muss die Mitarbeitenden innerhalb eines Jahres nach dem Prüfungsbericht schriftlich über die Ergebnisse der Lohngleichheitsanalyse informieren. Börsenkotierte Gesellschaften veröffentlichen das Ergebnis der Analyse zusätzlich im Anhang der Jahresrechnung. Arbeitgeber im öffentlich-rechtlichen Sektor müssen die Ergebnisse der Analyse und der Überprüfung veröffentlichen.