A1-Bescheinigung für grenzüberschreitende Tätigkeiten (CH/EU)

Fachbeitrag von Andi Wüthrich, Geschäftsführer der GMTC Treuhand & Consulting AG

Was ist die A1-Bescheinigung?
Zwischen der Schweiz und der EU bestehen Verträge über die soziale Sicherheit (Personenfreizügigkeit). Danach müssen alle im Ausland arbeitenden Personen mittels der A1-Bescheinigung nachweisen können, in welchem Land er/sie den Sozialversicherungen unterstellt ist. Das heisst, dass bei jeder grenzüberschreitenden Tätigkeit in den EU-/EFTA-Staaten schweizerische Mitarbeiter/innen eine sogenannte A1-Bescheinigung, welche durch die zuständige Sozialversicherung bestätigt und unterschrieben wird, bei sich tragen muss. Gleiches gilt für Mitarbeiter/innen aus den EU-/EFTA-Staaten, welche in der Schweiz arbeiten.

A1 Bescheinigung Schweiz - EU

Betroffen sind sämtliche grenzüberschreitenden Tätigkeiten. Insbesondere:
    • Mitarbeitende im Transportgewerbe aller Art, insbesondere auch Carreisen
    • Baugewerbe
    • Verwaltungsräte, Aufsichtsräte usw.
    • Besuche an Messen, Weiterbildungsveranstaltungen und Konferenzen 
    • Berater aller Art
    • Lehrpersonal, Dozenten, Referenten
    • Aussendienstmitarbeiter

Auch bei kurzfristigen und/oder tageweisen beruflichen Aufenthalten im Ausland muss eine A1-Bescheinigung vorgewiesen werden können.

Bei Aufenthalten im Ausland während der Freizeit (Ferien, Einkauf, Familienbesuche, usw.) muss die A1-Bescheinigung nicht vorgewiesen werden.

Die häufigsten Fragen zum Thema «grenzüberschreitende Tätigkeit»

a) Muss ich für ein kurzes Beratungsgespräch mit einem Kunden in Deutschland eine A1 Bescheinigung mitführen?
Ja. Für jede grenzüberschreitende Tätigkeit, auch wenn es sich nur um einen stundenweisen Aufenthalt handelt, muss mittels A1-Bescheinigung der Versicherungsanschluss belegt werden. Es gibt keine zeitliche Toleranz, in welcher auf eine A1-Bescheinigung verzichtet werden kann. Ohne eine A1-Bescheinigung kann beispielsweise der Zutritt zum Firmen-, Baustellen- oder Messeareal verweigert werden. Kontrollen können jederzeit und überall erfolgen (nicht nur am Zoll).

b) Benötige ich auch eine A1-Bescheinigung, wenn ich ins Tirol (AT) in die Ferien fahre?
Nein. Da der Grenzübertritt während der Freizeit und nicht im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit erfolgt, ist eine A1-Bescheinigung nicht nötig. 

c) Was bewirkt eine A1-Bescheinigung?
Die A1-Bescheinigung belegt den Versicherungsschutz eines Arbeitnehmers. Sie dient als Nachweis, um Deckungslücken bei Unfall und Krankheit zu vermeiden und Beitragslücken zu verhindern. Als Vergleich: Ein Fahrzeug darf erst auf die Strasse, wenn ein entsprechender Versicherungsnachweis vorliegt und die Zulassungsstelle den Fahrzeugausweis ausgestellt hat. Das heisst: Ohne Versicherungsnachweis keine Mobilität – ohne A1-Bescheinigung keine grenzüberschreitende geschäftliche Tätigkeit.

d) Wo kann ich eine A1-Bescheinigung beantragen?
Eine A1-Bescheinigung kann bei der Ausgleichskasse AHV des Arbeitgebers über die jeweilige Online-Plattform (ALPS) beantragt werden. ALPS erlaubt Firmen, Selbständigerwerbenden, Ausgleichskassen und dem Bund, Tätigkeiten im Ausland abzuwickeln. In der Schweiz kann die A1-Bescheinigung nur online beantragt werden. Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.

e) Werden Arbeitnehmende im Ausland auf die A1-Bescheinigung geprüft?
Ja. Seit dem 01. Januar 2019 führen diverse EU-/EFTA-Länder verstärkt Kontrollen durch. Diese können jederzeit beim Grenzübertritt (Zoll/Flughäfen), in Hotels und/oder irgendwo im Landesinneren erfolgen.

f) Wann und in welcher Form muss meine A1-Bescheinigung vorliegen?
Die A1-Bescheinigung muss vor Antritt einer Geschäftsreise ins Ausland in Papierform vorliegen. Diese muss stets bei sich getragen werden. 

g) Welche Sanktionen erwarten mich, wenn ich im Ausland tätig werde, ohne eine A1-Bescheinigung vorlegen zu können?
Je nach Staat sind die Konsequenzen unterschiedlich. Einige Staaten sanktionieren Arbeitgebende teilweise mit sehr hohen Bussgeldern, andere Staaten schätzen lediglich die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge (Ermessenseinschätzung) und fakturieren diese anschliessend an den Arbeitgeber.


Fazit A1-Bescheinigung

Eine A1-Bescheinigung muss bei jeder beruflichen Tätigkeit in den EU-/EFTA-Staaten vorgewiesen werden können, ansonsten drohen drastische Bussen. Es gibt keine zeitlichen Toleranzvorgaben – jeder noch so kurzer beruflicher Aufenthalt im Ausland bedarf der Bescheinigung.


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