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Was ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum?


Das betreibungsrechtliche Existenzminimum wird individuell berechnet und setzt sich aus dem monatlichen Grundbedarf und bestimmten Auslagen zusammen. Die Betreibungsämter haben bei der Berechnung einen grossen Ermessensspielraum, wobei häufig kantonale Weisungen als Richtlinien dienen. Deshalb können die Berechnungen und ihre Resultate in verschiedenen Kantonen unterschiedlich ausfallen.


Pfändbare Quote

Bei einer Lohnpfändung darf nur die Differenz zwischen dem Nettolohn und dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum – sog. pfändbare Quote – gepfändet werden.


Monatlicher Grundbedarf

Der Grundbedarf deckt die Kosten für Nahrung, Kleidung, Wäsche, Körperpflege und den Wohnungsunterhalt. Er beträgt nach den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für eine alleinstehende Person 1'200 Franken, für eine alleinerziehende Schuldnerin 1'350 Franken und für Ehe- oder Konkubinatspaare 1'700 Franken im Monat (Stand 2023). Einzelne Kantone (AG, SG, SZ, SO, ZH) haben abweichende Bestimmungen. Für im Haushalt lebende Kinder gibt es je nach Alter Zuschläge von 400 bis 600 Franken pro Kind.


Anerkannte Auslagen

Zum Grundbedarf hinzugerechnet werden anerkannte Auslagen in effektiver Höhe, wenn der Schuldner belegen kann, dass er sie bezahlt hat:

  • Miete inklusive Nebenkosten und Heizkosten
  • Obligatorische Versicherungen, insbesondere obligatorische Krankenkassenprämien
  • Berufsauslagen, auswärtige Verpflegung und Fahrkosten zum Arbeitsplatz
  • Unterstützungs- und Unterhaltsbeiträge
  • Schulkosten der Kinder
  • Auslagen für Arzt, Zahnarzt und Medikamente
  • Nicht berücksichtigt werden etwa laufende Steuern oder Kreditzinsen.


Pfändbares Einkommen

Zum pfändbaren Einkommen gehören:

  • Lohn (inklusive 13. Monatslohn, Gratifikation und Zulagen)
  • Nebenverdienst
  • Taggelder der Arbeitslosenversicherung und anderer Sozialversicherungen (Unfall- und Krankentaggelder), die einen Erwerbsausfall oder einen Unterhaltsanspruch abgelten
  • Renten aus der beruflichen Vorsorge

Nicht pfändbar sind:

  • AHV- und IV-Renten aus der ersten Säule
  • Fürsorge- und Ergänzungsleistungen
  • Leistungen der Familienausgleichskassen
  • Lohn des Ehe- oder Konkubinatspartners


Pfändbares Vermögen

Neben dem Einkommen kann das Betreibungsamt auch Vermögen pfänden. Dafür infrage kommen wertvolle Gegenstände. Nicht pfändbar sind dabei die sogenannten Kompetenzstücke: Das sind Gegenstände, die der Schuldner zum täglichen Gebrauch benötigt wie beispielsweise Kleider, Möbel oder Haushaltsgeräte sowie Gegenstände, die er zur Ausübung seines Berufes zwingend braucht – wie etwa das Auto eines Handwerkers, ohne das er seine Werkzeuge nicht transportieren könnte. Auch Haustiere sind nicht pfändbar. 

Ist ein Kompetenzstück jedoch besonders wertvoll, darf es trotzdem gepfändet werden. Der Schuldner hat dann aber einen Anspruch auf einen Teil des Erlöses, mit dem er sich einen günstigeren Ersatz besorgen kann.


Berechnungsbeispiel einer Lohnpfändung