
Sozialversicherungen - Personenversicherungen
Die Sozialversicherung ist in der Schweiz eine der wichtigsten Grundlagen für die soziale Sicherheit. Sie entsteht durch Gesetz und ist in den Art. 111 – 114 sowie Art. 116 und 117 der Schweizerischen Bundesverfassung geregelt. Die Sozialversicherungen der Schweiz bauen auf dem 'Drei-Säulen-Prinzip' auf und beinhalten die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
Als Arbeitgeber gilt es im Dschungel der Versicherungen die Übersicht zu bewahren. Kann bei Privatversicherungen meistens selber entschieden werden, ob eine Versicherung abgeschlossen werden soll, untersteht der Arbeitgeber zwingenden Vorschriften und es muss sichergestellt werden, dass alle Personen in einer abhängigen Erwerbstätigkeit gemäss dem Gesetz versichert sind. Die Sozialversicherungen, oft auch als Personalversicherungen oder Personenversicherungen bezeichnet, sind Versicherungen, die somit der Arbeitgeber zwingend für die Arbeitnehmer abschliessen muss und alle selbständig Erwerbenden betrifft.
Die meisten obligatorischen Versicherungen werden direkt über die SVA geregelt – Sie brauchen sich und Ihre Mitarbeiter also nur dort anzumelden. Bei der BVG, Krankenversicherung sowie den beiden Unfallversicherungen (BU und NBU) haben Sie die Qual der Wahl. Zwar sind all diese Versicherungen obligatorisch, doch die Wahl der Versicherungsanstalt ist frei und die Konditionen sind von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich. Ein Vergleich lohnt sich also.

Die Versicherungsbereiche der Sozialversicherung:
Zu den Sozialversicherung gehören folgende Versicherungen:
- Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
- Invalidenversicherung (IV)
- Arbeitslosenversicherung (ALV)
- Ergänzungsleistungen (EL)
- Berufliche Vorsorge (BVG) oder Pensionskasse
- Krankenversicherung (KV)
- Unfallversicherung (UVG) mit Betriebsunfall (BU) und Nicht-Betriebsunfall (NBU)
- Militärversicherung (MV)
- Erwerbsersatzordnung Militärdienst (EO)
- Mutterschaftsversicherung (MV, seit 2005 teil der EO)
- Familienzulage
Ein Teil der Sozialversicherungen sind die Personenversicherungen. Sie gliedern sich in die Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung.
Wann muss eine Personalversicherung abgeschlossen werden?
Bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit müssen von Gesetzes wegen bestimmte Versicherungen abgeschlossen werden. Ein Unterlassen dieses Abschlusses hat nicht nur rechtliche Folgen, sondern kann bei Eintreten eines Schadenfalls zu ernsthaften finanziellen Notsituationen führen. Folgende Versicherung müssen bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder bei einem Angestelltenverhältnis vom Arbeitgeber abgeschlossen werden:
- AHV, IV. ALV, EO (link zu AHV...)
- BU und NBU (Link zu Unfallversicherung)
- Familienausgleichskasse (Link zu AHV...)
- BVG oder Pensionskasse (Link zu BVG.
Voraussetzung für den Abschluss der Beruflichen Vorsorge Versicherung: Die Berufliche Vorsorge (auch bekannt unter den Namen BVG oder Pensionskasse) muss versichert werden:
- wenn das Jahreseinkommen höher als CHF 20'880.-- ist
- Bei befristeten Arbeitsverträgen der Monatslohn hochgerechnete auf 12 Monate den Betrag von CHF 20'880 nicht übersteigt
- Wenn das Jahreseinkommen > 20'880 CHF, es sich aber um ein einmaliges, befristetes Arbeitsverhältnis von max. 3 Monaten handelt, muss als einzige Ausnahme kein BVG abgeschlossen werden
Das Drei-Säulen-Prinzip der Schweiz
Die Vorsorge für das Alter, bei Invalidität oder Todesfall wird in der Schweiz durch das Drei-Säulen-Prinzip geregelt. Mit diesen 3 Säulen wird sichergestellt, dass alle in der Schweiz wohnhaften Personen im Alter, bei Krankheit oder Unfall finanziell genügend abgedeckt sind und in keine wirtschaftliche Not geraten.
Glossar:
Sozialversicherungen, Unfallversicherung - UVG, Krankentaggeld, AHV, Pensionskasse - BVG, Drei-Säulen-Prinzip, Verträge und Offerten, Versicherungsbroker
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